3. Weibliche und jugendliche Arbeiter 79 Anmerkung: Der 8 138 6GO. soll ersetzt werden durch 8 25 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D. 81384 Wegen außergewöhnlicher Häusung der Arbeit kann zu Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs— behörde auf die Dauer von zwei Wochen die Vescosund von Arbeiterinnen über sechꝛen Jahre bis neun Uhr abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraus— setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene Fyhede nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Inñͤer— hal eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Ar— eitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebes für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs⸗ behörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage, — nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nuͤr dann erteilt werden, wenn die Arbeilszeit sür den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gefetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen diefelbe stattsinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be⸗ hörde zu. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis zu führen, in ue der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti⸗ gung von Arbeiterinnen über sechzehn 5 welche kein —A— zu besorgen haben und eine Fortbildun sschule nicht besuchen, bei den im F 1050 Abs. 1 unter gesere 3