80 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vor—⸗ abenden von Festtagen nachmittags nach fünf Uhr, jedoch nicht über acht Uhr abends hinaus, unter der Vorausseßung gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn— oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist schrifi⸗ lich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. Anmerkung: Der 8 488a. GO, soll zusammen mit 8 139 60. ersetzt werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeilts⸗— schutzgesetzes (vergl. Teil Djy. 8 139 Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗ mäßigen Betrieb einer Anlage unterbrochen haben, so lönnen Ausnahmen von den im 8 135 Abs. 2, 3, in 8 136, ę 137 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungs⸗ behörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zuge⸗ lassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver—⸗ waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vier⸗ zehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur des Betriebs oder Rüclsichten auf die Arbeiter in einzelnen Anlagen es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugend⸗ lichen Arbeiter in einer anderen als der durch8 136 Abs. 1,2, 4, 8 137 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Rege⸗ lung i der Pausen , die höhere Verwal⸗ tungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zu— sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist den Arbeitern und, wo ständige — auf Grund reichsgesetzlicher oder landeggesebliher Vorschriften hestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern.