3c. Weibliche und jugendliche Arbeiter 81 Anmerkung: Der 8 139 GO. soll zusammen mit 8 1384 GO. ersetzt werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeits— schutzgesetzes (vergl. Teil D). 8 139 4 Der Bundesrat ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend— lichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit be— sonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ver— bunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 2. für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder die sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Anlagen, deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres— zeiten heschrentt ist, Ausnahmen von den in 8 135 Abs. 2, 3, 8 136,8 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Be— Pnngen zuzulassen, soweit 8136 Abs. 3 in Betracht ommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter; 3. für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Be— triebs oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der we jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu gestatten; für Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein⸗ tritt, auf höchstens vierzig Tage im Kalenderjahr Aus— nahmen von den Bestimmungen des 8 137 Abs. 1,2,4 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht überschreitet, und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. In der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens liegen; 5. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht⸗ arbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmun—⸗ ßer des 8 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe eeeg aß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens sechzig 4