82 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden täglich herabgesetzt werden darf. In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute —97— für Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierund— zwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nacht— schichten müssen wöchentlich wechseln. In den Fällen zu Z dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Über— arbeit für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr als sünßzig Tage dann erteilt werden, wenn die Arbeits⸗ zeit in der Weise geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel— mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Die dur Beschluß des Bundesrates getroffenen Be— timmungen sind zeitlich zu begrenzen und können zugß ür bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dur as Reichsgesetzblalt zu veröffentlichen und dem Reichs— tage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis⸗ nahme vorzulegen. 1. Anmerkung: Die auf Grund von 8 1393 GO., erlassenen Vorschriften sind im Teil BIIB aufgeführt. Es sollen ersetzt werden * 139 4 Abs. 1 Nr. 1 GO. durch 88 5, 6 des Arbeits— schutzgesetzes, Abs.1 Nr.2 durch 88 17 Abs. 3, 35 Abs. 3, Abs.1 Nr. 3 durch 8 19 Abs. 4, Abs. 1Nr. 4 durch 88 10 Abs.1 Nr.7, 14 in Verbindung mit 8 21 Abs. 1, 2, Abs.1 Nr.5 durch 8 17 Abs.3 Satz 3 (vergl. Teil Dj. 2.