3d. Bestimmungen über die Aufsicht aus Titel VII der Gewerbeordnung 8 139 b Ze. Weibl. und jugendliche Arbeiter — 3d. Aufsicht 83 Die Aufsicht über die Ansführung der Bestimmungen der 88 195 4, 105 p Abs. 1, der 88 1050 bis 105h, 120 a bis 120f, 1338 bis 139 aa ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten, zu über⸗ tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, ins⸗ besondere das Recht zur jederzeitigen Revision der An⸗ lagen zu. Sie sind, I der Anzeige von . widrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenen Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrät und dem Reichstage vorzulegen. Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis 105 h, 120 à bis 120 5, 133 8 bis 159 aa auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den ge⸗ nannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen agecen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Ar⸗ eiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der Landeszentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu be— obachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. Anmerkung: Es sollen ersetzt werden 8 139b Abs. 1 Satz 1 GO. durch 88 48, 46 des Arbeits— schutzgesetzes, Abs.1 Satz2 durch 8 47 Abs. 3. Abs.1 Satz3 dur 8 47 Abs. 4.