84 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) Abs.2 durch die Ausführungsanweisung, Abs.3 durch 8 49, Abs.4 durch 8 47 Abs. 1,2, Abs.5 durch 8 48 (vergl. Teil D). Ze. Bestimmungen über Ruhezeit und Pausen der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, sowie über Laden— schluß und Betriebsgefahren in offenen Verkaufsstellen aus Titel VIl der Gewerbeordnung —A In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden —— (Kontoren) und Lagerräumen ist den Ge— hilfen, dehoen und Arbeitern nach Beendigung der läglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks⸗ zählung mehr als 20000 Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens dpnen betragen; für kleinere Anten rn diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben erden. Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehr⸗ lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause zt währt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent— haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause min⸗ destens ein und eine halbe Stunde betragen. 1. Anmerkung: Der 8 13960 GO. ist im wesentlichen überholt durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl. Teil AIII). Der 8 139 0 GO. soll ersetzt werden durch 8 18 Abs. J, 8 19 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 2. 8 189 Die Bestimmungen des 8 1390 finden keine An— wendung