36. Offene Verkaufsstellen 85 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens esheparen unverzüglich vorgenommen werden müssen für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Um— zügen, hem an jaährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 2. 3. Anmerkung: Der 8 139d4 GO. soll ersetzt werden durch 88 15, 20 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 81390 Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge— schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an— wesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Uber neun usr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 1. für unvorhergesehene Notfälle, 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bati munenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends, nach näherer Bestimmung der höheren Verwal⸗ ungeboorde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein— wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vor⸗ nehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. Die Bestimmungen der 88 1390 und 139 4 werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffent⸗ lien Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent⸗ lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu zie im stehenden Gewerbebetriebe (F 42b Abs. 1 iffer 1)3 sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1 verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 55a Abs. 2 Saß 2 findet Anwendung.