36. Offene Verkaufsstellen 87 Anmerkung: i Der 8 1391 ist im wesentlichen überholt durch die Ver— ordnuüng über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl. Teil AIII). Der 8 139 k GO. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 2,3 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 2 81398 Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Ver⸗ fügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grund⸗ sätze in Ansehung der —— und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb be— stimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in An—⸗ sehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er—⸗ scheinen. Die Bestimmungen im 8 120d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Anmerkung: Der 8 1398 GO. soll ersetzt werden durch 88 7, 8 des A Bencute Hetzen (vergl. Teil D. 8139 h Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden⸗, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der Durchführung der im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetz buchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestim⸗ mung im 8 1208 findet Anwendung. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗ rats nicht erlassen sod können fie durch Anordnung der im 8 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. 1. Anmerkung: Die auf Grund von 8 139h Abs. 2 erlassene Anordnung findet sich im Teil BII2. Der 8 139h1 G60. soll ersetzt werden durch 8 6 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 2.