0 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO 8 151 Sind bei der —— des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beauifichtigun bestellt hatte so trist die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben denselben strafbar, wenn die Übertretung mit ren Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach en Verhältnissen möglichen eigenen Beaufssichtigung des Betriebs, oder bei der —5 oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der er— forderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 5. Schlußbestimmungen der Gewerbeordnung 8 154 Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine Anwendung: 1. die Bestimmungen der 88 105 bis 139 m auf Ge⸗ hilfen und Lehrlinge in Apotheken; die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119 b sowie, vorbehaltlich des & 1398 Abs. 1 und der 88 139 h, 139 1, 139 m, die Bestimmungen der 88 1202 bis 8 aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehr⸗ inge; die Bestimmungen der 88 1336 bis 139 2 auf Ar⸗ beiter in Apechelen und auf diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem —R gehörenden Betriebe mit der Her⸗ tellung oder Bearbeitung von Waren beschästigt y auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf usiklaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten; die Bestimmungen der 88 135 bis 139 4 auf Gärt⸗ nereien, auf das — und Schankwirtschaftsgewerbe sowie auf das Verkehrsgewerbe; die Bestimmungen des 8 135 Abs. 2, 83, 88 136, 138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her⸗