—5. Schlußbestimmungen 91 gestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Be⸗ triebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten; das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nach fünf Uhr nachmittags auf Arbeiterinnen in Badeanstalten. Die Bestimmungen der 88 1338, 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften —F in Werkstätten der Tabaklindustrie auch dann ent—⸗ prechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als d Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeit⸗ geber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage be— triebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter be— schäftigt werden. Die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber⸗ gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den im 8 135 Abs.2, 3, 8 136, 8 137 Abs. 1 bis 4, z—138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, können die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder seil⸗ weise ausgedehnt werden. Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichsgesetzblait zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenninisnahme vorzulegen. Anmerkung: Die auf Grund des 8 154 erlassenen Bestimmungen sind im Teil B II 4 aufgeführt.