2 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. 2. Es sollen ersetzt werden 8 154 Abs. 1 Nr. 4 GO. durch 8 20 Abs. 2 des Arbeits- eebeg Nr.5 durch 8 17 Abs. 3 Satz 2, 24, Nr.6 durch Verordnung gemäß 18 Abs. 2 Satz 2. Die übrigen Absätze werden infolge des erweiterten Geltungsbereiches hinfällig (vergl. Teil D). 8 1544 Die Bestimmungen des 8 114a4 Abs. 1 Satz 1 und Ve 4, 8 114 b Abs. I, der 88 1140 bis 119 a, des 8 134 Abs. 2, der 88 135 bis 139 p, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf⸗ bereitungsanstalten und eet betriebenen Brachen oder Gruͤben entsprechende Anwendung und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden. Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäfti⸗— gung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Aus⸗ nahme der Aufbereitung —— e bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage ver⸗ boten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim⸗ mung des 8 146. Anmerkung: 8 1544 60. soll künftig durch Bestimmungen des Berg— arbeitsgesetzes ersetzt werden.