94 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. nnerhabs der Zeit von sechs Uhr abends des vorher⸗ Ve en Werktages bis sechs uhr morgens des nach⸗ folgenden Werktages gewährt werden. III. In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Arbeiter an Sonn⸗ oder Festtagen beschäf⸗ tigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebs⸗ batt an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine afel auszuhaängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der Bestimmungen zu J und II, und aus der nachsolgen⸗ den Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen ie ten enthält. IV. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1895 in Kraft. Anmerkung: In der folgenden UÜbersicht ist nicht die vollständige Tabelle (Artikel J der, Bekanntmachung), wiedergegeben, sondern sind nur die Betriebsgattungen aufgeführt, für welche die Bekannt— machung besondere Ausnahmen vorgesehen hat. Es fehlen die Bezeichnungen der zugelassenen Sonntagsarbeiten und die An— gabe der Bedingungen, unter denen die Arbeiten gestattet sind. Diese Einzelangaben sind erforderlichenfalls zu entnehmen aus Reichsgeseßbl. 1895 S. 12ff., 448, 1896 6. 104, 177, 191, 744, 1897 S. 773, 1898 ẽ— 11858, 1899 25373, 1900 1914 S. 234. J. 2. A. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen. Bergwerke und Gruben. Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofen— betriebe. Verkokungs⸗ und Steinkohlendestillationsanstalten. Salinen. Metallhüttenwerke. Eisen-Hochofenwerke. e und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelguß— stahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz⸗ und dammerwerke, sowie Hochofengießereien. 3. 4. D. 6. 7.