136 OCV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung: 81 In Krankenpflegeanstalten darf das Pflegepersonal in der Woche — einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage — bis zu 60 Stunden, die Pausen nicht eingerechnet, be— schäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten und durch angemessene Pausen unterbrochen sein. Als Krankenpflegeanstalten gelten öffentliche und private Anstalten, in denen Kranke oder Sieche versorgt werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht bedürfen, ferner Entbindungsanstalten, Säuglingsheime und Irren— anstalten. Als Pflegepersonal im Sinne dieser Verordnung gelten die Versonen, die in einer derartigen Anstalt auf Grund eines Arbeits⸗- oder Lehrverhältnisses überwiegend — 8 Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher oder onstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung der Kranken dienen. Für Anstalten des Reichs wird durch den Reichsarbeitsminister, für die übrigen Anstalten durch die höheren Verwaltungsbehörden bestimmt, welche Ar—⸗ beiten als pflegerische oder sonst unmittelbar der Ver⸗ sorgung der Kranken dienende anzusehen sind. 82 Für Personen, die in einer von der obersten Landes— behörde als gemeinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalt beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch dann, wenn sie nicht zu dem Pflegepersonal (81 Abs. 3) gehören, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist. Im übrigen gilt für die in Krankenpflegeanstalten beschäftigten, nicht zum Pflegepersonal gehörende Personen die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249). Keine dieser Verordnungen gilt für die in Kranken— pflegeanstalten beschäftigten Personen, a) die nach 8 10 des Betriebsrätegesetzes nicht als Arbeitnehmer gelten, die um ihrer eigenen dauernden Versorgung willen in der Anstalt aufgenommen sind.