OV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten 137 83 Die Anstaltsleitung regelt die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie die wöchentlichen Freizeiten nach Anhörung der leitenden Ärzte und der Betriebsvertretung. Die Regelung ist durch Aushang an sichtbarer Stelle bekanntzugeben. Die nach dieser Verordnung sich ergebenden Be⸗ schränkungen der Arbeitszeit finden keine Anwendung auf borübergehende Arbeiten, die in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. 84 Die Aufsicht über die Durchführung dieser Verord— nung steht für die Anstalten des Reichs dem Reichsarbeits⸗ minister, für die übrigen Anstalten den von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Gesundheits- oder Ge—⸗ werbeaufsichtsbehörden zu. Der Reichsarbeitsminister kann für Anstalten des Reichs, die oberste Landesbehörde für Anstalten des Landes die Aufsicht über die Durchführung dieser Verordnung auf die den Anstaltsleitungen vorgesetzten Dienstbehörden über— tragen. Die Vorschriften des 8 139 b der Gewerbeordnung über die Gewerbeaufsicht gelten sinngemäß. 8 5 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung findet 8 11 der Verordnung über die Arbeits— zeit vom 21. Dezember 1923 mit der Maßgabe Anwendung, daß Zuwiderhandlungen der beamteten Leiter von An— stalten des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Ge— meindeverbände im Dienstaufsichtswege verfolgt werden. 86 Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsbestim— mungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere Richt⸗ linien darüber aufstellen, welche Anstalten unter diese Verordnung fallen, welche als gemeinnützig (8 2 Abs. 1) und welche Arbeiten als pflegerische oder sonst unmittel⸗ bar der Versorgung von Kranken dienende Arbeiten (81 Abs. 3) anzusehen sind. 87 Die Regelung der Arbeitszeit in den dem Reichswehr⸗ ministerium unterstellten Krankenpflegeanstalten (Laza—