168 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes Gärtnereien, im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schank⸗ wirtschaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere Schaustellungen oder Darbietungen für die Allgemeinheit bilden. Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, wie— weit einzelne Arten von Betrieben unter diese Ausnahme fallen, und wieweit offene Verkaufsstellen, die den Zwecken der angeführten Gewerbe dienen, diesen zuzu— rechnen sind. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats einzelne Vorschriften der 8817 bis 19 auf die Beschäf— tigung in den im Satz 1 genannten Gewerben und Be— trieben für anwendbar erklären oder andere Schutz— vorschriften entsprechender Art erlassen. Bei den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen sind die Bestimmungen im Benehmen mit dem Reichsverkehrs—⸗ minister zu erlassen. Anmerkung: g20 des Entwurfs soll ersetzen: ArbA. Ziffer V (S. A1), GO. 8 1882 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139d (S. 84), 8 184 Abs. 1 Nr. 4 (S. 90). 21 Höchstgrenze der Arbeitszeitverlängerung (1) Arbeitszeitverlängerungen auf Grund der 8810 bis 152 dürfen für männliche Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren und für weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht dadurch der Schichtwechsel für männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahren nach 5152 Abs.2 und 817 Abs.3 ermöglicht werden soll, weder einzeln noch zusammen zu einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden führen. (2) Die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach dem vierten Abschnitt zulässigen Sonntagsarbeit darf für männliche Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn Jahren und weibliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahren höchstens achtundfünfzig Stunden betragen. Die Vor⸗