178 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 827 Verbot der Beschäftigung (1) An Sonn-⸗ und Festtagen dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit sie in diesem Abschnitt ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Die Ruhezeit dauert vierundzwanzig Stunden und rechnet von Mitternacht zu Mitternacht. In Betrieben mit durchgehender Arbeitszeit an den Werktagen kann die Ruhezeit, jedoch nur einheitlich für den Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen, bis zu sechs Stunden früher oder später beginnen. Bei zwei aufeinander— folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des Oster⸗, Pfingst- und Weihnachtsfestes, darf in diesen Betrieben die Beschäftigung nach sechsunddreißig Stun— den, jedoch frühestens um sechs Uhr abends des zweiten Tages wieder aufgenommen werden. (8) Festtage im Sinne des Abs. 1 sind der Neujahrs— tag, der zweite Ostertag, der Himmelfahrtstag, der zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachts— v8 sowie andere durch Reichs⸗ oder Landesrecht bestimmte age. Anmerkung: 827 des Entwurfs soll ersetzen: AngV. 88 (S. 45), GO. g 1052 (S. 65), 8 105b Abs. 1, 2, 4 (S. 65), 8 105 Abs. 2 (S. 70), Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 (S. 135). 828 Ausnahmen kraft Gesetzes — gilt das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Fest— lagen nicht. Leistet ein Arbeilnehmer nur aushilfsweise ununterbrochene Arbeit (F 162 Abs. 4), so darf er mit dieser Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen im gleichen Ausmaß