IV. Sonntaasruhe — g8 34 u. z5 —187 834 Gewerbetätigkeit außerhalb fester Betriebsstätten Die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen im Sinne des 8 55 Abs. 1 Nummern J bis 3 der Gewerbe— ordnung und die Gewerbetätigkeit im Sinne des 8 42b der Gewerbeordnung sind, auch soweit dabei keine Arbeit— nehmer beschäftigt werden, an Sonn- und Festtagen un⸗ zulässig. Ausnahmen kann die Landesbehörde zulassen. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Ausnahmen erlassen. Anmerkung: 8 34 des Entwurfs soll ersetzen: AngV. 8 8 G. 45), 608 354 (S. 64). g35 Beschäftigungsverbot für Jugendliche (1) Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung in den unter 8 28 Abs.2 Nr. 1 fallenden Gewerben und Betrieben, in offenen Verkaufsstellen im Falle des 5 31 Abs. 1Nr. 3 sowie im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung, soweit dafür die Beschäftigung von Arbeitnehmern allgemein zugelassen und die Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer nach den Vorschriften des dritten Abschnitts gestattet ist. (3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats für einzelne Gewerbe die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren mit ununter—⸗ brochenen Arbeiten zulassen. Anmerkung: F35 des Entwurfs soll ersetzen: AngV. 88 (S. 45), GO. 8136 Abs. 4 (S. 76), 81392 Abs. 1 Nr. 2 (S. 81).