94 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes — — beschäftigt werden. Der Geschäftsschluß an Sonn- und Festtagen kann sich auf die Zeit bis acht Uhr morgens des nächsten Tages erstrecken. An den geschlossenen Apo— theken ist an sichtbarer Stelle die nächstgelegene offene Apotheke zu bezeichnen. Anmerkung: 543 des Entwurfs soll ersetzen: AngV. 89 (6S. 45). 844 Strafvorschriften (1) Unternehmer und die nach 8 3 verantwortlichen Personen, die den Vorschriften dieses Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts ergangenen Verordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe, soweit die Vorschrift über den Aushang nach F43 Abs. 2 Satz 3 übertreten wird, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark bestraft. (2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗ urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 88 39, 40 und 414 bis 43 diesen vorsätzlich von neuem zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden. Anmerkung: 844 des Entwurfs soll ersetzen: GO. 8146a Abs. 1 (S. 88). Sechster Abschnitt Arbeitsaufsicht 845 (19) Die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes isl durch besondere Arbeitsaufsichtsämter und im Bedarfs— falle durch Oberarbeitsaufsichtsämter zu überwachen. Arbeitsaufsichtsämter