212 B I. Washingtoner UÜbereinkommen zeugung, Umformung und UÜlbertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität; der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brun— nenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten, sowie die dazu nötigen Vor— und Grundarbeiten; die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung. Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden. In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Land— wirtschaft anderseits. Artikel2 Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten ge— werblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben be— schäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mit— glieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen: a) Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Auf sicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Ver— trauensstellung bekleiden.