216 PBI. Washingtoner Übereinkommen Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach Abs. a) festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach Abs. b) festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetz— lich. Artikels9 Für die Anwendung dieses UÜUbereinkommens auf Japan gelten folgende Anderungen und Bestimmungen: a) als »gewerbliche Betriebe« gelten insbesondere: die im Artikel 1 Abs. a) aufgezählten Betriebe; die im Artikel 1 Abs. b) aufgezählten Betriebe, so— fern sie mindestens zehn Personen beschäftigen; die im Artikel 1 Abs. c) aufgezählten Betriebe, so— fern sie von der zuständigen Behörde als »Fabriken« bezeichnet werden; die im Artikel 1 Abs. d) aufgezählten Betriebe mit Ausnahme der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Per— ———— gezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden. Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im Alter von mindestens fuͤnfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht über— schreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden wöchentlich betragen darf. Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, und von Personen ohne Alters— unterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag ver— richten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. e)