II. Betriebsgefahren — 88 8 u. se 149 heit der Arbeitnehmer nicht, so kann das für den Betriebs— sitz zuständige Arbeitsaufsichtsamt dem Unternehmer dieses Betriebs vorschreiben, welchen Anforderungen sie zu entsprechen haben. Soweit es sich um Unfallverhütung handelt, sind bei Erlaß der Anordnung die von der Arbeits— gemeinschaft für Unfallverhütung etwa aufgestellten Richtlinien zu beachten. Soll die Anordnung von den Richtlinien abweichen, so ist vor ihrem Erlasse der Arbeits- gemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Auße— rung zu geben. Widerspricht diese der beabsichtigten An— ordnung, so ist die Sache durch Vermittlung der obersten Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister vorzulegen, der in diesem Falle die Entscheidung trifft; diese ist end— gültig. Gegen die Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des 57 Abs.2 zulässig. (2) Sofern der Weg der Einzelanordnung nach Abs. 1 nicht ausreichend erscheint, um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Reichsarbeits⸗ minister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts— minister und mit Zustimmung des Reichsrats für be— stimmte Arten von Maschinen und Betriebseinrichtungen allgemein vorschreiben, daß sie nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den von ihm festgesetzten An— forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund— heit entsprechen. Der Geltungsbereich der Verordnungen kann auf das Inland beschränkt werden. Soweit es sich um Unfallverhütung handelt, ist vor ihrem Erlasse der Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Außerung zu geben. (3) Von der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung in den Fällen der Absätze 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Zusammen— setzung und Tätigkeit den vom Reichsarbeitsminister zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. (4) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung des Reichsrats vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die ge— 4 d 7 2 3 D 9 2 Vv * 2 —⸗ D 2 —A v D E V —* — —2 — —8 t ce * * 8 — M * — — 2 X 2 2 2 O 2 0 — , 213 13 42 —— 332 * x — 8 ß 18 do 5 5 —X 2 12 X 2 N