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        <title>Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Syrup</surname>
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            <idno>1784950556</idno>
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      <div>218 P I. Washingtoner Übereinkommen 
Artikel 11 
Für China, Persien und Siam gelten die Bestim— 
mungen dieses Ubereinkommens nicht; dagegen soll 
die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Laͤndern an 
einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz er— 
wogen werden. 
Artikel 12 
In Griechenland kann das nach Artikel 19 vor— 
gesehene Inkrafttreten dieses Ubereinkommens hinaus— 
geschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für 
die folgenden gewerblichen Betriebe: 
1. Schwefelkohlenstoffabriken, 
2. Säurefabriken, 
3. Gerbereien, 
4. Papierfabriken, 
5. Druckereien, 
6. Sägereien, 
7. Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Verarbeitung 
des Tabaks, 
8. Arbeiten über Tag in Bergwerken, 
9. Gießereien, 
10. Kalkwerke, 
11. Färbereien, 
12. Glashütten GBläser), 
13. Gaswerke (Heizer), 
14. Auf- und Abladen von Waren, 
und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden 
gewerblichen Betriebe: 
J. 
Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung 
von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten, 
Nägeln, Jagbschrot, Eisen- und Bronzegießereien, 
Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydrau—⸗ 
lischer Apparate,;</div>
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