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        <title>Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)</title>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Syrup</surname>
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Neue Folge Bando
NRegelung des Arbeitsschutzes
Arbeliszelt

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        Büchereides Arbeitsrechts,. Neue Folge / Bandds

Regelung des Arbeitsschutzes
insbesondere der
Arbeitszeit

nach
den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen
(nebst Ausführungsanweisungen)
und
dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes
(in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Von
Präsident Dr. Friedrich, Syrup, Berlin

*
—*8
J

1928
Verlag von Reimar Hobbing in Berlin SWé
        <pb n="6" />
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis

Vorwort
Teil A.

Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre
Nebenverordnungen
J.
II.

Verordnung über die Arbeitszeit.....
Anordnung über die Arbeitszeit gewerblicher
Arbeiter. .
Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit
der Angestelltee.. —
Verordnungen des Reichsarbeitsministers über
die Arbeitszeit:

in Kokereien und Hochofenwerken.

in Gaswerken...

in Metallhütten.. .

in Glashütten und Glasschleifereien. ..

in Stahlwerken, Walzwerken und anderen

Anlagen der Großeisenindustrie

III.
IV.

a)
b)
2)
d)
e)

Teil B.

Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe—
ordnung und ihrer Nebenverordnungen
Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung
1. Titel II. Stehender Gewerbebetrieb ..
2. Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
3. Titel VII. Gewerbliche Arbeiter
a) Sonntagsruhe ...
b) Betriebsgefahren......
c) Weibliche und jugendliche Arbeiter
d) Aufsichtt.......
e) Offene Verkaufsstellen..
4. Titel X. Strafbestimmungen
5. Schlußbestimmungen ...
Arbeitsschutzbestimmungen der Nebenverordnun—
gen der Gewerbeordnung
1. Sonntagsruhe.
2. Betriebsgefahren. ...
3. Weibliche und jugendliche Arbeiter. ..
1. Ausdehnung des Arbeitsschutzes
Werkstätten mit Motorbetrieb ..
Werkstätten der Kleider- und Wäsche—
konfektio1

Seite
5

13
40
23

60
63
54
55
57

63
64
65
71
74
83
84
88
90

93
100
102

103
110
        <pb n="8" />
        *
Seite

Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der
Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeord⸗
nung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
Besetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Be—
triebenn. ... .. 5..
BGesetz, betr. Beschäftigung von Frauen vor und
nach ber Niederkunft. .......
Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditkoreien.. 56
Verordnung über die Sonntagsruhe im Han—
delsgewerbe und in Apotheken. ..
Verordnung über die Arbeitszeit in Kranken—
pflegeanstalten. 5.
Verordnung, betr. eine Vorläufige Landarbeits—
ordnung —

117
126
129
135
135
138

Teil D.

Der Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

Allgemeine Vorschriften... ...

Betriebsgefahren.

Arbeitszeit

1. Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit

2. Erhöhter Schutz für weibliche und jugendliche
Arbeitnehmer ... —
Nachtbackberbtt.. .
Durchführung der Vorschriften über die
Arbeitszeit

Sonntagsruhe

Ladenschluße.

Arbeitsaufsicht .

Durchführung des Gesetzes

J.
—II.
III.

141
144

150

164
174

IV.
V.
VI.
VII.

175
177
190
194
202

AV

Washingtoner Übereinkommen über die
Arbeitszeit
,

Entwurf eines übereinkommens, betreffend Fest⸗
setzung der Arbeitszeit in gewerblichen Be—
trieben auf acht Stunden täglich und achtund—
vierzig Stunden wöchentlich.. —.V
Ergebnisse der Londoner Konferenz der Arbeits—
minister von Belgien, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien und Italien vom 15. bis
19. März 1926.

II.

211

222
        <pb n="9" />
        Vorwort
Auf dem Eebiete der Arbeiterschutzgesetzgebung in Deutsch—
land ist vor Gründung des Deutschen Reiches die preußische
Gesetzgebung bahnbrechend gewesen. Als erstes Arbeiterschutz—
gesetz ist das preußische KRegulativüber die Beschäf—
tigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken
vom 9. März 1839“ anzusehen. Es untersagte die regel—
mäßige Beschäftigung von Kindern unter neun Jahren in
Bergwerken, Hüttenwerken und Fabriken, setzte eine tägliche
Höchstarbeitszeit von 10 Stunden für jugendliche Arbeiter fest
und verbot die Nacht- und Sonntagsarbeit der jugendlichen
Arbeiter. Weitergehende Schutzbestimmungen, insbesondere hin—
sichtlich des Betriebsschutzes, der Fabrikaufsicht, des Schutzes
der jugendlichen Arbeiter brachten die preußischen Gesetze von
1845 und 1853.

Die Bestimmungen der preußischen Gesetze gingen mit
wenigen Anderungen in die Gewerbeordnung für den Nord—
deutschen Bund vom 21. Juni 1869 und nach Errichtung des
Deutschen Reiches in die Reichsgewerbeordnung über. Nach
langen Erhebungen erging 1878 ein Gesetz zur Abänderung der
Gewerbeordnung, das bis zum Jahre 1891 im wesentlichen un—
verändert in Gültigkeit blieb und den Kern der deutschen
Arbeiterschutzgesetzgebung bildete. Die genannte Novelle brachte
eine Erweiterung des Geltungsbereichs, einen größeren Be—
triebsschutz, die ersten Anfänge des Frauenschutzes und die
obligatorische Einführung der Gewerbeaufsicht.

Einen großen Fortschritt auf dem Eebiete des Arbeiter—
schutzes bedeutete das sogenannte „Arbeiterschutzgesetz
vom 1. Juni 1891“ (Gesetz betr. Abänderung der Gewerbe—
ordnung), das infolge des bekannten kaiserlichen Erlasses vom
4. Februar 1800 durch eine internationale Arbeiterschutzkonfe—
renz vorbereitet wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
noch heute die Grundlagen des Arbeitsschutzes und in wesent—⸗
lichen Stücken noch geltendes Recht. Sie finden sich im Teil B
dieses Buches und behandeln in der Hauptsache folgende Ge—
biete: Sonntagsruhe und Sonntagsarbeit (88 41a, 86 a, 105
bis 105 i), Betriebsschutz (88 1204 bis e), erhöhter Schutz von
jugendlichen und weiblichen Arbeitern (88 135 bis 137), Ge—
werbeaufsicht (F 139 b), Ausdehnung des Geltungsbeteiches
(88 154, 154 a).
        <pb n="10" />
        aLAIIILLA

8

Vorwort
Von den weiteren Novellen zur Gewerbeordnung ist be—
sonders die Novelle vom 28. Dezember 1908 bemerkenswert.
Wesentliche Teile des Arbeiterschutzes (Titel VII, Abschn. IV
GO.) fanden bis dahin nur auf „Fabriken“ Anwendung. In
Anpassung an die Vorschriften der Berner Arbeiterschutzkonven—
tion schaltete die Novelle von 1908 den sehr unbestimmten
Fabrikbegriff völlig aus und erklärte lediglich die Zahl der
beschäftigten Arbeiter (10 bzw. 20) als maßgebend für die An—
wendung der Schutzbestimmungen. Der Geltungsbereich der
Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkte sich also nicht mehr auf
die Berg⸗, Hütten- und Fabrikarbeiter, sondern dehnte sich aus
auf die „gewerblichen Arbeiter“ überhaupt (Eesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik—
arbeiter).
Eine beachtliche Erweiterung der Arbeiterschutzbestimmun—
gen brachten außerhalb des Rahmens der Gewerbeordnung
das Gesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom
30. März 1903 (vgl .Teil C J dieses Buches) und das Haus—
arbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 976).

Die Arbeitsschutzgesetzgebung der Nachkriegszeit brachte als
bedeutsamste Erweiterung die Einführung einer gesetzlichen
Höchstarbeitszeit. Der allgemeine Höchstarbeitstag von acht
Stunden wurde durch den Aufruf des Rates der Volksbeauf⸗
tragten spätestens zum 1. Januar 1919 verheißen und für die
gewerblichen Arbeiter durch die Anordnung vom 23. November
1918/17. Dezember 1918, für die Angestellten durch die Verord⸗
nung vom 18. März 1919 eingeführt. Die beiden Verordnun—
gen waren nur für die Zeit der wirtschaftlichen Demobil—
machung gedacht, sind jedoch bis zum 17. November 1923
verlängert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte ein neues
Arbeitszeitgesetz verabschiedet sein. Diese Annahme stellte sich
jedoch als irrig heraus, und so trat in der Zeit vom 18. No—
vember 1923 bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres der
Zustand ein, daß wieder ausschließlich die vor dem Weltkriege
gültigen Bestimmungen der Gewerbeordnung rechtens waren.

Am 1. Januar 1924 trat alsdann die Arbeitszeitverord—
nung vom 21. Dezember 1923 in Kraft. Sie stand auf dem
grundsätzlichen Standpunkt einer Vereinbarung, die am
5./6. Oktober 1923 zwischen den damaligen Regierungsparteien
und der Reichsregierung getroffen wurde und nachstehenden
Wortlaut hatte:

„Die schwere Not unseres Landes läßt eine Steigerung der
Bütererzeugung dringend geboten erscheinen. Das wird nur
        <pb n="11" />
        Vorwort

unter restloser Ausnutzung der technischen Errungenschaften bei
organisatorischer Verbesserung unserer Wirtschaft und emsiger
Arbeit jedes einzelnen zu erreichen sein. Neben der Steigerung
der Produktion durch diese Mittel wird auch die Neuregelung
der Arbeitszeitgesetze unter grundsätzlicher Festhaltung des
Achtstundentages als Normalarbeitstag nicht zu umgehen sein.
Dabei ist auch die Möglichkeit der tariflichen oder gesetzlichen
Überschreitung der jetzigen Arbeitszeit im Interesse einer volks—
wirtschaftlich notwendigen Steigerung und Verbilligung der
Produktion vorzusehen.“

Die Verordnung beschränkte sich im wesentlichen darauf,
unter entsprechender Berücksichtigung der sozialpolitischen Be—
lange wesentliche Hemmungen für die freie und kraftvolle
Betätigung des Arbeitswillens mit dem Ziele einer Förderung
und Verbilligung der Gütererzeugung zu beseitigen. Damit
wurde freie Bahn für Ausnahmen vom strengen Achtstunden⸗
tag in erster Linie durch tarifliche Abrede, in zweiter durch
behördliche Genehmigung geschaffen. Dabei hielt die Verord—
nung aber am Grundsatz des Achtstundentages fest; sie ließ
keineswegs jede Begrenzung fallen und die Arbeitnehmerschaft
dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte ausliefern. Dies
wäre, wie in der Begründung besonders hervorgehoben wurde,
in einer Zeit allgemeiner Not, in welcher die wirtschaftlichen
Vereinigungen der Arbeitnehmer vielleicht nicht immer zu
einem wirksamen Widerstand gegen zuweitgehende Forderungen
von Unternehmerseite stark genug waren, nicht zu verantworten
gewesen.

Die Verordnung stellte sich nicht als ein erschöpfendes,
in sich geschlossenes Arbeitszeitgesetz für gewerbliche Arbeiter
und Angestellte dar, sondern war vielmehr als ein Rahmen—
gesetz anzusprechen.

Einmal ließ die Arbeitszeitverordnung die genannten
Demobilmachungs-Verordnungen vom 23. November 1918/17. De—
zember 1918 (Arbeiter) und vom 18. März 1919 (Angestellte)
unter bestimmten Streichungen und Veränderungen wiederauf—
leben. Sodann schaffte die Arbeitszeitverordnung durch besondere
Vorschriften neues Recht, und endlich ließ sie ausdrücklich die
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeit—
nehmer, insbesondere von weiblichen und jugendlichen Arbeit—
nehmern, unberührt. Damit blieben besonders die mannig—
fachen Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung mit
den zugehörigen zahlreichen Sonderverordnungen weiter neben
der Arbeitszeitverordnung und den Demobilmachungs-Verord—
nungen in Kraft.
        <pb n="12" />
        644.
IMü,u—

Vorwort

Die Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 1923 hatte,
wie es die Verordnung selbst in ihrer Einleitung zum Ausdruck
brachte und auch die Reichsregierung mehrfach anerkannt hatte,
nur eine vorläufige Regelung getroffen. Eine endgültige Rege—
lung im Wege der ordentlichen Gesetzgebung sollte diese die
Arbeitnehmerschaft im besonderen Maße berührende Frage
erfahren, sobald eine hinreichende Klärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetreten wäre.

Die ungünstigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkte ließen
im Jahre 1926 die Klagen immer lauter werden, daß die nach
der geltenden Arbeitszeitregelung möglichen und vielfach in
Anspruch genommenen langen Arbeitszeiten sozialpolitisch be—
denklich und mit der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht verein⸗
bar seien. Die Reichsregierung war bemüht, die Berechtigung
dieser Klagen zu prüfen, indem sie durch eine Erhebung die
tatsächliche Dauer der Arbeitszeit in einigen wichtigen In—
dustrien feststellen ließ. Die Erhebung bestätigte die Klage über
den großen Umfang der Überarbeit in gewissen Industrien,
wenngleich Mißbräuche nicht in dem Umfang festgestellt wurden,
wie vielfach angenommen worden war.

Der schon im Laufe des Jahres 1926 unternommene Ver—⸗
such, im Verwaltungsweg einé Einschränkung der Überarbeit
und eine strengere Durchführung der Arbeitszeitvorschriften zu
erreichen, hatte sich nicht als ausreichend erwiesen. Auch die
weitere Durchführung des 8 7 der Arbeitszeitverordnung, auf
Erund dessen für einige besonders gesundheitsgefährliche Ge—
werbezweige verschiedene neue Ausführungsverordnungen er⸗
gangen waren, genügte nicht, da sich die Verordnungen nur
in den beteiligten Industriezweigen auswirkten.

Unter diesen Umständen entschloß sich die Reichsregierung
zu einer sofortigen Abänderung der Arbeitszeitverordnung.
Sie war sich, wie sie in der Begründung ausführte, von vorn—
herein darüber klar, daß diese Abänderung nicht so weit gehen
könne, wie sie ein Initiativgesetzentwurf forderte, der jede
produktive Mehrarbeit mit einem Schlage rechtlich beseitigt
haben würde. Eine derartig starre Durchführung des Acht⸗
stundentages würde nach Ansicht der Reichsregierung der deut—
schen Wirtschaft Lasten auferlegt haben, die sie nicht zu tragen
vermag. Sie wäre nicht nur weit über die Regelung hinaus—
gegangen, die das Washingtoner Übereinkommen über die
Arbeitszeit vorsieht, sondern auch über alles, was, soweit be⸗
kannt, in irgendeinem Lande der Welt bisher gesetzlich ver⸗—
wirklicht worden ist. Eine Notregelung — und um sie allein
konnte es sich hier handeln — durfte nicht das geltende Arbeits⸗
        <pb n="13" />
        Vorwort

J

zeitrecht völlig umstürzen und die endgültige Regelung vor⸗
wegnehmen, die das kommende Arbeitsschutzgesetz bringen sollte.
Sie mußte sich vielmehr auf die dringlichsten Abänderungen
der Arbeitszeilverordnung beschränken, besonders auf die Be⸗
seitigung derjenigen Vorschriften, die in den besonderen, bei
Erlaß der Arbeitszeitverordnung bestehenden Ausnahmever⸗
hältnissen ihren Grund hatten, unter den veränderten
Verhältnissen aber nicht mehr berechtigt oder erforderlich
erschienen. Zugleich mußte die strenge Durchführung des gel—
teuden Rechtes stärker als bisher gesichert werden.

Dies waren die in der Begründung zum Arbeitszeitnot—
gesetz von der Reichsregierung zum Ausdruck gebrachten Ab⸗
sichten, die der von ihr vorgelegate Entwurf des Notgesetzes
verfolgen sollte.

Der ursprüngliche Entwurf der Reichsregierung hat aller—
dings bei den Beratungen im Reichsrat und Reichstag mannig—
fache Anderungen erfahren.

Das verabschiedete Gesetz brachte sozialpolitische Verbesse—
rungen gegenüber der Verordnung vom 21. Dezember 1923;
in seiner Fassung befriedigte es jedoch wenig. Es trug deutlich
den Stempel des Kompromisses. Die sinn- und sachgemäße
Durchführung des Gesetzes war und ist in starkem Maße auf
die sozialpolitische Einsicht der Behörden abgestellt, die zu
seiner Durchführung berufen sind.

Wie die vorstehenden Ausführungen zu zeigen versuchten,
ist das Arbeitsschutzrecht in seiner jetzigen Gestalt das Ergebnis
jahrzehntelanger, wechselvoller Entwicklung. Die vielfachen
Abänderungen und stückweisen Ergänzungen der Gewerbeord⸗
nung, die daneben ergangenen, selbständigen Gesetze und Ver⸗
ordnungen, insbesondere die gesetzliche Regelung der Arbeits—
zeit, haben eine unübersichtliche und wenig einheitliche
Regelung dieses wichtigen Rechtsgebietes zur Folge gehabt.

Eine systematische Neufassung und Ausgestaltung des ge—
samten Arbeitsschutzrechtes ist seit langem ein dringendes
Bedürfnis. Ihm entspricht der vom Reichsarbeitsminister auf—
gestellte Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes (val. Teil D dieses
Buches).

Der Entwurf hat am 29. März 1928 die Zustimmung
des Reichssrats gefunden. Der neue Reichstag wird sich alsbald
nach seinem Zusammentritt mit diesem sozialpolitisch wie
wirtschaftspolitisch hochwichtigen Gesetzentwurf eingehend zu
befassen haben.

Berlin, im April 1928.
Dr. Syrup.
        <pb n="14" />
        544434146
        <pb n="15" />
        Teil A
Die Verordnung über die Arbeitszeit
und ihre Nebenverordnungen

2. 21. Dezember 1923
8 — — —— J—
Verordnung über die Arbeitszeit vom J—
mit der amtlichen Begründung und den Ausführunagas—
bestimmungen.
II. Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher
23. November 1918.
Arbeiter vom 17. Dezember 1918.
14. April 1927.

J.

III. Verordnung * Regzsuns der Arbeitszeit der
Angestellt .März
ngestelten vom ̃ ri oäιν
Verordnungen des Reichsarbeitsministers über die
Arbeitszeit:
a) in Kokereien und Hofofenwerken vom 20. Januar 1925.
b) in Gaswerken vom 9. Februar 1927,
c) in Metallhütten vom 9. Februar 1927,
d) — und Glasschleifereien vom 9. Februar
in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen
der Großeisenindustrie vom 16. Juli 1927.
        <pb n="16" />
        a —

ln
*1241
        <pb n="17" />
        AI. Verordnung über die Arbeitszeit — —81 13

AI. Verordnung uͤber die Arbeitszeit
Vom 2iydgnder loen eihédetetbin 233)

81
Die Anordnung über Fe Begelnnz der Arbeitszeit
.November

gewerblicher Arbeiter vom eb — Neiche⸗
gesetzbl. S. 1334/1436 — und die Verordnung über die
Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März
1919 — Reichsgesetzbl. S. 315 — erhalten mit den nach—
stehenden Anderungen und Ergänzungen von neuem
Gesetzeskraft. Jusbesondere darf bei den in Ziffer J der
Anordnung vom 23. November 1918 und in den 8 11ff.
der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeit⸗
eee die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, aus—
schließlich der Pausen, die Dauer von acht Stunden nicht
überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen
für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende
Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gesetzlichen
Betriebsvertretung durch Mehrarbeit an den übrigen
Werktagen der gleichen oder der solgenden Woche aus⸗
geglichen werden.
Amtliche Begründung:

Die Bestimmungen der Demobilmachungsverordnungen
über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und der AÄn—
gestellten treten, nachdem sie vorübergehend seit dem
18. November 1923 keine Geltung mehr gehabt haben, wieder
in Kraft, soweit sie nicht durch dien Verordnung geändert
werden. Insbesondere wird der in Ziffer II der Anordnung
1) Das Gesetz zur Abänderung der Arbeitszeitverordnung
vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 109) hat im Artikel III
Abs.2 den Reichsarbeitsminister ermächtigt, die Verordnung
über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 mit den sich
durch das Gesetz vom 14. April 1927 ergebenden Anderungen
in ihrer neuen Fassung zu veröffentlichen.
        <pb n="18" />
        AMal..

14

AI. Verordnung über die Arbeitszeit

vom 23. November 1918 und im 8 1 der Verordnung vom
18. März 1919 festgestellte Grundsatz, daß die regelmäßige
Arbeitszeit acht Stunden täglich nicht übersteigen darf, auch
weiterhin aufrechterhalten. In der Verteilung der Arbeits—
stunden auf die einzelnen Werktage greift jedoch eine größere
Beweglichkeit, als sie bisher vorgesehen war, Platz, indem
neben dem Achtstundentage die Achtundvierzigstundenwoche
eingeführt und überdies der Ausgleich ausgefallener Arbeits-
stunden sowohl für die gleiche als auch für die folgende Woche
zugelassen wird.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

Eine Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der
achtundvierzigstündigen Arbeitswoche oder der sechsundneunzig⸗
stündigen Poelgroeroge ist für männliche Arbeiter über
sechzehn Jahre und für ugestellte im allgemeinen in der
Verordnung nicht festgesetzt; für jugendliche Arbeiter zwischen
vierzehn und sechzehn Jahren und für Arbeiterinnen in
Betrieben mit in der Regel mindestens zehn Arbeitern und
in den diesen Betrieben gleichgestellten Anlagen ist nach 89
Abs.2 hier wie bei den übrigen durch die Verordnung zu—
gelassenen Uberschreitungen der durch 81 Satz 2 festgesetzten
Arbeitszeit, die durch die 88,135 Abs. 3 und 137 Abs. 2 der
ewerbeorbnung festgeseßte Höchstdauer von zehn Stunden, für
Arbeilerinnen aͤn den Vorabeuden der Sonn- und Festtage
don acht Stunden als maßgeblich anzusehen, wie auch für
erwachsene maͤnnliche Arbeiter die auf, Grund des 8, 1200 der
Vewerbeordnung festgesetzten Höchstarbeitszeiten weiterhin in
Kraft sind, Soweit hiernach eine Höchstgrenze nicht besteht,
ist es Aufgabe der, Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß
iberkange Arbeitszeiten infolge des, zugelassenen Ausgleichs
ausgefalener Arbeitsstunden nicht eintreten. Der Ausgleich
ist nur für den ganzen Betrieb oder eine ganze Betriebs—
abteilung, nicht auch für einzelne Arbeitnehmer zugelassen.

dieꝰBestimmungen der Ziffer VIII der Anordnung vom
23. Rovember 1918 und des 8 3 der Verordnung pom
18. März 1919 über die Bekanntgabe von Beginn, und Ende
Iirg eltegeit und der Pausen durch Aushang sind wieder
in Kraft.
Anmerkung:
8 1 soll ersetzt werden durch 88 9, 10 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
82
Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeit⸗
nehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Um⸗
fang Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann durch Tarifvertrag
        <pb n="19" />
        88 2 und 3

15
oder, soweit ein solcher nicht besteht oder doch Arbeits⸗
verhältnisse dieser Art nicht berücksichtigt, durch den
Reichsarbeitsminister nach Anuhörung der beteiligten wirt⸗
schafilichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit⸗
nehmer eine vom 8 1 Satz 2 und 3 abweichende Regelung
getroffen werden.
Amtliche Begrändung:
Eine besondere Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft
erscheint notwendig. Die Regelung ist in erster Linie Sache
der Tarifverträge; nur wenn eine se Regelung fehlt,
kann der Reichsarbeitsminister eine vom 81 dieser Verordnung
abweichende Regelung treffen.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

Eine Obergrenze für eine Ausdehnung der Beschäftigungs—
dauer gemäß 8 2 ist vorbehaltlich der bereits zum 8 1 Satz 3
bezeichneten Beschränkungen in der Verordnung nicht vor—
geschrieben. Das im 8 5 Abs.2 der Verordnung festgesetzte
—— findet auf eine tarifliche Regelung An—
wendung.
Anmerkung:
82 soll ersetzt werden durch 8 13 des Arbeitsschutzgesetzes
svergl. Entwurf im Teil Dj.

83
Unbeschadet der im 8 10 vorgesehenen Ausnahmen
dürfen die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Be⸗
triebsabteilung nach Anhörung der gesetzlichen Betriebs⸗
vertretung über die im 8 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene
Höchstarbeitszeit hinaus an dreißig der Wahl des Arbeit—
gebers überlassenen Tagen im Jahre mit Mehrarbeit bis
zu zwei Stunden beschäftigt werden.

Amtliche Begründung:
Eine dem 8 3 entsprechende Bestimmung hat schon bisher
im 8 5 der Verordnung vom 18. März 1919 bestanden, nur
mit dem Unterschiede, daß an zwanzig Tagen im Jahre ohne
wveiteres länger gearbeitet werden konnte. Die Höchstzahl der
Tage ist im 8 3 für Arbeiter und Angestellte gleichmäßig auf
dreißig festgesetzt, um dem Arbeitgeber eine gewisse Bewegungs—
freiheit für diejenigen Fälle zu geben, in denen das Bedürfnis
so plötzlich eintritt, daß sofort mit Längerarbeit begonnen
perden muß. Als Nehrarbeit im Sinne des 83 rechnet nicht
        <pb n="20" />
        AA——

16 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
eine Überschreitung des Achtstundentages, die dadurch veranlaßt
ist, daß der an einzelnen Werktagen eintretende Äusfall von
Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an anderen, Tagen der
gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen wird.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

Die Anwendung des 8 3 ist nur für den ganzen Betrieb
oder für eine ganze Betriebsabteilung zulässig; will der
Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer länger arbeiten lassen, so
kann er sich nicht auf den 8 3 berufen. Die zulässige Ober⸗
grenze ergibt sich aus 89 der Verordnung. Auf die Schutz⸗
bedürftigkeit der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer ist
bei Anwendung des 8 3 besondere Rücksicht zu nehmen.

Der Arbeitgeber hat über die nach 8 3 in Anspruch ge⸗—
nommenen Mehrarbeitstage ein Verzeichnis zu führen, in das
die Zahl der an den einzelnen Mehrarbeitstagen beschäftigten
Arbeitnehmer, unter besonderer Angabe der Zahl der weib—
lichen und jugendlichen, und die Dauer ihrer Beschäftigung
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten
auf Verlangen vorzulegen.

Der 83 entspricht dem nunmehr aufgehobenen 8 5 der
Verordnung vom 18. März 1918. Nach 88 Abs. 3 dieser Ver⸗
ordnung, der durch die Aufhebung der, in ihm angeführten
88 5 und7 andehez geworden ist, war die nach 88
Abs. 1 und 2 zulässige Sonntagsarbeit auf die zwäangzig nach
Z 83 zulässigen Mehrarbeitstage nicht anzurechnen. Das gleiche
hat aaen auch für die dreißig Mehrarbeitstage des 83
zu gelten; für den dem 8 7 der Verordnung vom 18. März 1919
entsprechenden 8 5 der Arbeitszeitordnung kommt eine An—⸗
rechnung ohnedies nicht in Frage, da die larifliche Festsetzung
85 Höchstzahl von Mehrarbeitstagen nicht mehr ge—
unden ist.
Anmerkung:
8 3 soll ersetzt werden durch 8 14 Abs. 1 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
84
Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer der
Arbeitszeit kann p Anhörung der —E Betriebs⸗
vertreiung für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer
um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer
über sechzehn Jahre um höchstens zwei Stunden täglich
in folgenden Faͤllen überschritten werden:

1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen,
zur Reinigung und Instandhaltung, durch die der
        <pb n="21" />
        17

regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines frem⸗
den Betriebs bedingt ist,

bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder
Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeits⸗
technisch abhängt,

bei Arbeiten zum Be⸗ und Entladen von Schiffen im
Hafen und zum Be⸗ und Entladen sowie zum Ver—⸗
schieben von Eisenbahnwagen, soweit die Mehrarbeit
zur Vermeidung oder Beseitigung von Verkehrs⸗
stockungen oder zur Innehaltung der gesetzten Lade—
jfristen notwendig ist,

bei der Beaufsichtigung der vorstehend unter Nr. 1
bis 3 aufgeführten Arbeiten.

2.

3.

Amtliche Begründung:
Der 8 4 behandelt im wesentlichen diejenigen Arbeiten, die
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorgenommen werden
müssen, um die volle Ausnutzung der regelmäßigen Arbeits—
zeit für den Gesamtbetrieb zu ermöglichen. Diese Arbeiten
lönnen sowohl vorübergehender als auch regelmäßiger Art sein.
Tie Zeit der Übergañngswirtschaft hat das Bedürfnis nach
diesen Ausnahmen klar erwiesen, weshalb sie auch in den dem
Reichsrat vorliegenden Gesetzentwürfen über die Arbeitszeit
berücksichtigt sind.

Die unter Nr. 3 angeführten Arbeiten zum Be- und Ent—⸗
laden von Schiffen und von Eisenbahnwagen können sowohl
eine Ergänzung des Gesamtbetriebs darstellen als auch für sich
unabhängig vorgenommen werden. Es hat sich gezeigt, daß
zur Vermeidung drohender oder zur Beseitigung eingetretener
Verkehrsstockungen ein größerer Spielraum in der Vornahme
dieser Arbeiten dringend erwünscht ist. Insbesondere ist der
durch den Wagenmangel ohnedies behinderte Güterwagen—
umlaäuf durch die Beschränkung der Be- und Entladearbeiten
auf acht Stunden täglich zum großen Schaden der Allgemein—
heit vielfach außerordentlich verzögert worden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Die für den Gesamtbetrieb zulässige Dauer, der Arbeitszeit
regelt sich nach FS1 oder nach den sonstigen Bestimmungen der
Verordnuüng; auch bei Anwendung der Ausnahmen des 84
darf jedoch die im 8 0 festgeseßte Höchstarenze nicht über—
schritten werden.

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, in das die
Zahl der gemäß 84 beschäftigten Arbeitnehmer, unter be—
sonderer Augabe der Zahl der weiblichen und iugendlichen, die
        <pb n="22" />
        18

AI. Verordnung über die Arbeitszeit

Dauer ihrer Beschäftigung und die Art der vorgenommenen
Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichts⸗
beamten auf Verlangen vorzulegen.

Als jugendliche Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer zwischen
vierzehn und sechzehn Jahren anzusehen.
Anmerkung:
84 soll ersetzt werden durch 88 12, 21 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. —58*— im Teil Ds. schut

85
Wird durch Tarifpertrag die Arbeitszeit über die im
81 Satz 2 und 3 festgesetzten Grenzen ausgedehnt, so
gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer, für die
der Tarifvertrag verbindlich ist, dessen Bestimmungen an
—A

Enthält ein nicht für allgemeinverbindlich erklärter
Tarisvertrag Bestimmungen über die Arbeitszeit, die mit
dem Sinne des öhentthechihchen Arbeitnehmerschutzes,
insbesondere mit der Ruͤcksicht auf die Schutzbedürfligkeit
der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer unverein—
bar sind, so lann die oberste Landesbehörde sie beanstanden
und, wenn sie innerhalb einer von ihr sestgeseßten Frist
nicht geändert werden, selbst Bestimmungen über die
zulässige Dauer der Arbeitszeit treffen. Dies gilt auch
für die im 82 erwähnten Tarifverträge.

Sind in einem Tarifvertrage die näheren Bestimmun⸗
gen über die Arbeitszeit besonderer Vereinbarung oder der
Entscheidung durch besondere Stellen vorbehalten, so kann,
wenn eine Vereinbarung oder Entscheidung in einer von
der eberten Landesbehörde bestimmten — Frist
nicht zustande kommt, die oberste Landesbehörde Beflim—
mungen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit tressen
die so lange gelten, bis die Vereinbarung oder Ent—
scheidung vorliegt.

In den Fällen der Abs. 2 und 3 tritt bei Tarifver⸗
trägen, die für mehrere Länder gelten, an die Stelle der
obersten Landesbehörde der Reichsarbeitsminister.

Die Ausnahmen der 883, 4 uͤnd 10 gelten auch neben
Tarifverträgen.
Amtliche Begründung zu 885 und 6:
Der 85 weist für sonstige, in den 882bis 4 dieser Ver—
erdnung nicht behandelte Fülle die Einführung einer längeren
        <pb n="23" />
        5

18

Arbeitszeit — nicht etwa auch Abweichungen von gesetzlichen
Schutzvorschriflen im allgemeinen — den Tarifverträgen, also
ber Selbstverwaltung der Beteiligten, zu. Er entspricht damit
der aus den Verhandlungen über die Arbeitszeitgesetzentwürfe
bekannten Absicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter
des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, den Tarifen möglichste
Freiheit in der Festsetzung der Arbeilszeit einzuräumen. Die
damäls gewünschte Beseitigung jeder behördlichen Beeinflussung
würde aber unter Umständen weder im Interesse der Arbeit—
geber noch der Arbeitnehmer liegen. Daher ist einmal im 8 5
sür Tarifeé, die im übrigen keiner behördlichen Prüfung unter—
liegen, ein behördliches Beanstandungsrecht gegen zu weit—
gehende Vereinbarungen geschaffen und für den Fall der Be—
austandung die Möglichkeit vorgesehen, durch die Behörden eine
vorläufige oder endgültige Entscheidung über die zulässige
Arbeitszeit zu treffen. Außerdem sind, soweit keine tarifliche
Regelung vorhanden ist, die im 8 6 bezeichneten Behörden, in
erster Linie die Gewerbeaufsichtsbeamten, ermächtigt, eine
längere Arbeitszeit zuzulassen; das entspricht dem auf Grund
der Demobilmachungsverordnungen bisher allein zulässigen
Verfahren zur Herbeiführung von Mehrarbeit.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers zu 8 5:

Der 8 5 gibt, vorbehaltlich des im Abs. 2 festgesetzten Be—
anstandungsrechts und der durch 8 9 bestimmten Höchstgrenzen,
den Tarifverträgen (Verordnung über Tarifverträge usw. vom
23. Dezember 1918 — Reichsgesetzbl. S. 1456 —) Freiheit in
der Regelung der Arbeitszeit. Für Betriebsvereinbarungen
gilt der 8 5 nicht, es sei denn, daß in einem Tarifvertrage die
Regelung der Arbeitszeit nach betrieblichen Sonderbedürfnissen
durch Betriebsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die
bisher im allgemeinen erforderliche behördliche Genehmigung
ist für tariflich vereinbarte UÜberschreitungen nicht mehr er—
forderlich. Der Tarifvertrag kann verbindlich sein im Sinne
sowohl des 8 1 als uich des 8 2 der Verordnung über Tarif—
verträge uswp. vom 23. Dezember 1918.

Der Arbeitgeber hat eine Abschrift der die Arbeitszeit
regelnden Bestimmungen des Tarifvertrags an einer in die
Auügen fallenden Stelle im Betrieb auszuhängen (Ziffer VIII
der Anordnung vom 23. November 1918, 8 3 der Verordnung
vom 18. März 1919) und eine zweite Abschrift alsbald dem
zuständigen Gewerbegufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten
einzusenden; dies gilt auch für Tarifverträge, die in der Zeit
vom 18. November bis 31. Dezember 1923 abgeschlossen sind.
Durch Einsendung von anderer Seite, z. B. auf Grund des
86b Abs. 2 der Verordnung über Tarifverträge usw. vom
23. Dezember 1918/81. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1466/1128),
wird er von seiner Verpflichtung befreit.
14
        <pb n="24" />
        20 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

Die Innehaltung der tariflich über die im 8S1 Satz 2z und 3
hestimmten Grenzen hinaus festgesetzten Arbeitszeiten unter—
liegt der Aufsicht durch die Aufsichtsbeamten und ist unter den
Strafschutz des 8 11 gestellt.

Von den nach 8 5 Abs. 2 ausgesprochenen Beanstandungen
ist der Reichsarbeitsminister durch die oberste Landesbehörde
in Kenntnis zu setzen. Die nach Abs. 2 und 3 behördlich fest—
gesetzten Arbeitszeiten haben lediglich die Bedeutung einer
gesetzlich zugelassenen Höchstarbeitszeit.
Anmerkung:
85 soll ersetzt werden durch 814 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dj.

86
Soweit die Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ist, kann
auf Antrag des Unternehmers für einzelne Betriebe oder
Betriebsabteilungen eine vom 81Satz 2 und 3 abweichende
Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Gewerbe⸗
aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten nach An⸗
hörung der gesetzlichen Betriebsvertretung widerruflich
zugelassen werden, sofern sie aus betriebstechnischen
Gründen, insbesondere bei Betriebsunterbrechungen durch
Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unvermeidliche
Störungen, oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen
geboten ist. Für den Bereich mehrerer Gewerbeaussichts⸗
ümter oder Bergaufsichtsämter sowie für ganze Gewerbe⸗
zweige oder Berufe steht die gleiche Befugnis nach An⸗
— der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der

rbeitgeber und Arbeitnehmer der obersten Landes⸗
behörde, für Fälle, die sich auf mehrere Länder erstrecken,
dem Reichsarbeitsminister zu.

Gegen den Bescheid ist, soweit er nicht von einer
obersten Reichs⸗ oder Landesbehörde erlassen ist, jederzeit
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig, die end⸗
ültn entscheidet. Die Beschwerde hat keine ausschiebende

irkung.

War die Arbeitszeit tariwertraglich geregelt, und ist
der Tarifvertrag seit nicht mehr als drei Monaten ab⸗
gelaufen, so dürfen die im Abs. 1 bezeichneten Behörden
nicht läugere Arbeitszeiten zulassen, als nach dem Tarif⸗
vertrage zulässig gewesen wären.

Kommt nachträglich eine tarifliche Regelung zustande,
so tritt diese ohne weiteres an die Stelle der behördlichen.
        <pb n="25" />
        36

21

Amtliche Begründung:
Zu Abs. 1, 2, 4. Die amtliche Begründung ist mit der
amtlichen Begründung zu 8 5 bei diesem 8 5 abgedruckt.

Zu Abs. 3. Es sist wiederholt vorgekommen, daß Tarif—
verträge von der Arbeitgeberseite gekündigt worden sind, um
nach Außerkrafttreten der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung
durch eine nach 8 6 erteilte behördliche Genehmigung eine
längere als die im Tarifvertrage vorgesehene Arbeitszeit be—
willigt zu erhalten. Ein solches Verfahren ist sozialpolitisch
unerwünscht und widerspricht dem Grundsatz der Arbeitszeit—
verordnung, die den Tarifvertrag gegenüber der behördlichen
Regelung fördern und stützen will. Es erscheint daher erforder—
lich, durch die vorgeschlagene Einfügung den Anreiz zu dem
bezeichneten Verfahren zu nehmen.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Nach den einleitenden Worten des 8 6 geht die tarifver—
tragliche Regelung der behördlichen vor. Der 86 ist daher nur
anwendbar, soweit eine tarifliche Regelung der Arbeitszeit
überhaupt nicht oder nicht für alle Beteiligten besteht, oder
soweit eine bestehende tarifliche Regelung die Fragen, für die
der, 8 6 Vorsorge treffen will, offen gelassen hat, Die Ent—
scheidung darüber, ob der 86 anwendbar ist, steht der zur Be⸗
willigung der Ausnahme befugten Behörde zu.

Abgesehen von besonderen Fällen, in denen die Entscheidung
über Mehrarbeit für einzelne Betriebe nicht hinausgeschoben
werden kann oder in denen zweifellos feststeht, daß die Wirt—
seh eine sofortige allgemein gültige Regelung verlangt, ist
er 86 bei Fehlen einer tariflichen Regelung erst anzuwenden,
nachdem zuvor alle Möglichkeiten, auch die, welche die Ver—
ordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923
(Reichsgesetzbl. IS. 1043) gibt, um eine tarifliche Vereinbarung
zustande zu bringen, versucht worden sind. Bei der Prüfung
der Antraͤge ist ferner unter möglichster Wahrung der sozial—
politischen Belange auf die bei der heutigen wirtschaftlichen
Lage erforderliche Steigerung und Verbilligung der Güter—
erzeugung gebührend Rücksicht zu nehmen.

Für die Dauer der Arbeitszeit sind die Höchstgrenzen des
Z8 9 maßgebend. Das Verfahren bei den Mehrarbeitsbewilli—
gungen bleibt zweckmäßig das gleiche, wie bei den bisher von
den Demobilmachungskommisgren auf Grund er Ziffer VII

Nuc .November 19
Abs. 3 der Anordnung vom ι umd des 8 10
der Verordnung vom 18. März 1919 erteilten Bewilligungen.
Insbesondere können die Behörden die Bewilligungen, in ge—
eigneten Fällen durch besondere Bedingungen einschränken, die
mit dem Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch die
        <pb n="26" />
        22 J AI. Verordnung über die Arbeitszeit I
Dauer der Arbeitszeit in unmittelbarem Zusammenhange stehen
B. Bestimmungen über die Lage der Arbeitsstunden, die
auer der Pausen, den Ausschluß oder die besondere Berück—
sichtigung der jugendlichen Arbeitnehmer), und angemessen be—
fristen. Eine Abschrift der Bewilligung ist im Bekrieb auszu—
hängen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilli—
gungen sind im 86 Abs. Jerschöpfend geregelt, die Gewerbe—
aufsichtsbeamten oder Bergaufsichtsbeamten koͤnnen daher nicht,
etwa durch landesrechtliche Vorschriften, auf die Erfüllung
weiterer allgemeiner Voraussetzungen verpflichtet werden; das
schließt jedoch die Anhörung auch anderer als der im 86 Abs. 1
bezeichneten Stellen, z. B. der zuständigen amtlichen Berufs—
vertretungen, in einzelnen besonderen Fällen nicht aus.
Eine Abschrift der nach 86 Abs. 1 Satz 2 erteilten Be—
willigungen ist dem Reichsarbeitsminister zu übersenden.
Anmerkung:
8 6 soll ersetzt werden durch 8 14 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurf im Teil D).

864
Wird auf Grund der 88 3, 5, 6 oder 10 Mehrarbeit
geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der
Lehrlinge für die über die Grenzen des 81 Satz 2 und 3
hinausgehende Arbeitszeit Anspruch auf eine angemessene
Vergütung über den Lohn für die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus, und zwar auch dann, wenn in diesen Fällen ge⸗
mäß 89 länger als zehn Stunden gearbeitet wird. Dies
gilt nicht, soweit die Mehrarbeit auch nach den 88 2 oder 4
zulässig wäre oder lediglich infolge von Notfällen, Natur⸗
ereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen
Störungen erforderlich ist.

Als angemessene Vergütung agilt, sofern die Beteiligten
nicht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine andere
Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche
ertihen. ein Zuschlag von fünfundzwanzig vom

undert.

Entsteht zwischen gesamtvertragsfähigen Varteien
Streit über die Form, die Höhe oder die Art der Berech⸗
nung der Vergütung und kommt in freien Verhandlungen
oder im Schlichtungsverfahren leine Gesamtvereinbarung
zustande, so trifft der Schlichter auf Antrag eine bindende
Regelung. Unter den gleichen Voraussetzungen entscheidet
er auch bindend darüber, inwieweit die Mehrarbeit
wegen Arbeitsbereitschaft nach 82 oder wegen Vorliegens
        <pb n="27" />
        864

23
der Voraussetzungen des 84 keinen Anspruch auf Ver—⸗
gütung begründet. Zuständig ist der ständige Iiswier
oder, wenn die Streitigkeit seinen Bezirk wesentlich über—
schreitet, ein vom Reichsarbeitsminister für den Einzelfall
bestellter Schlichter.

War die Mehrarbeit schon am 1. April 1927 tarifver⸗
traglich vereinbart oder behördlich zugelassen, so gelten die
Vorschriften der Abs. 1 und 2 erst vom Ablauf des Tarif⸗
vertrags oder der Genehmigung, spätestens jedoch vom
1. Juli 1927 an.

Wird in Gewerben, die ihrer Art nach in gewissen
Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter
Tätigkeit genötigt sind, in diesen iet über die Grenzen
des 8 1 Satz 2 und 3 hinaus gearbeitet, so kann der
Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaftlichen
Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be—
stimmen, daß die Vorschriften der Abs. 1 und 2 keine An⸗
wendung finden, soweit die Mehrarbeit durch Verkürzung
der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres aus—
geglichen wird.
Amtliche Begründung:
Unter der Geltung der Arbeitszeitverordnung sind vielfach
die vor ihrem Inkrafttreten üblichen Lohnzuschläge für die über
48 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitszeit in Fortfall
gekommen. Die aus solchen Zuschlägen sich ergebende finan—
zielle Belastung wirkt zweifellos im Sinne einer Einschränkung
entbehrlicher Uberarbeit. Da der Entwurf gleichfalls dieses Ziel
verfolgt, erscheint es zweckmäßig, eine Sondervergütung für
Uberstunden nunmehr gesetzlich vorzuschreiben.

Die besondere Vergütung soll gruündsätzlich dann gewährt
werden, wenn es sich um eigentliche Mehrarbeit handelt. Hierher
gehören die Ermächtigung des Arbeitgebers, an dreißig Tagen
im Jahre Mehrarbeit zu verlangen (8 3), die tarifvertraglich
vereinbarte Mehrarbeit (8 5), die behördlich genehmigte Mehr—
arbeit (8 6), und zwar all diese Fälle auch dann, wenn die
Zehnstundengrenze ausnahmsweise überschritten wird (8 9),
endlich die im 8 10 bezeichneten Arbeiten mit Ausnahme der
Arbeiten in Notfällen, dagegen soll ein Zwang zur Gewährung
einer besonderen Vergütung nicht ausgeübt werden bei den
außerhalb der Arbeitszeit des Gesamtbetriebs geleisteten Vor—
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne der 884 und9
Abs. 1, bei denen die Mehrarbeit auf technischen Notwendig—
keiten beruht und regelmäßig in der gesamten Lohnbemessung
ihre Abgeltung findet, bei Arbeiten in Notfällen nach 8 10
Abs. 1 und bei sonstigen Arbeiten, die lediglich infolge von
        <pb n="28" />
        24 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
Naturereignissen, Unglücksfällen oder anderen unvermeidlichen
Störungen erforderlich sind. Auch in den, Fällen der Verlänge⸗
rung der Schichtdauer durch Arbeitsbereitschaft im Sinne des
8. 2 und bei gewissen Saisonarbeiten würde der Zwang, für
die über acht Stunden hinausgehende Arbeit eine besondere
Vergütung zu gewähren, unter Umständen ungerecht wirken.
Bei Saisonarbeiten gilt dies gllerdings nur insoweit, als die
längere Arbeitszeit in der, Saison duxch verkürzte Arbeitszeit
in der stillen Zeit ausgeglichen wird. Für solche Fälle soll dem
Reichsarbeitsminister das Recht gegeben werden, insoweit als
die angeführten Billigkeitsgründe die Gewährung einer beson—
deren Vergütung sinnwidrig erscheinen lassen, ihren Wegfall
zuzulassen. Der Reichsarbeitsminister, der vor dem Erlaß einer
folchen Anordnung die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereini—
gungen zu hören hat, wird ein Gewerbe von der Zuschlagspflicht
selbstverständlich dann nicht entbinden, wenn der Zuschlag schon
bisher üblich war oder die Umstände ihn angebracht erscheinen
lassen. Außerdem handelt es sich nur um die Befreiung von
eimem gesetzlichen Zwange, die keineswegs ausschließt, daß ein
Zuschlag, sei es einzelvertraglich, sei es tarifvertraglich, trotzdem
freiwillig vereinbart wird.

Die Vergütung soll allen Arbeitnehmern, zugute kommen.
Nur die Lehrlinge sind ausgenommen, da ihre Arbeit über—
haupt weniger durch Barlohn als durch die Unterweisung und
vurch Sachbezüge entgolten wird. Hingegen sind die Ange—
stellten troß gewisser Bedenken einbezogen worden.

Die Vergütung soll grundsätzlich 25 v. H. der Vergütung
für die regelmäßige Arbeitsstunde betraggen. Nur wenn die
Beteiligten selbst nach Inkrafttreten des Gesetzes etwas anderes
vereinbaren oder besondere Umstände eine andere Regelung
rechtfertigen, soll die Höhe des Zuschlags geringer bemessen
werden fönnen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll es
quch zuläfsig sein, die Vergütüng in einer anderen Form als
in der eines Lohnzuschlags zu gewähren, z. B. in Form einer
Pauschvergütung, einer Regelung, die gerade bei Angestellten
unter Umständen der stundenweisen Bemessung der Vergütung
vorzuziehen sein wird.

Die Einführung der Zuschläge für die über acht, Stunden
hinausgehende Arbeitszeit wird in vielen Fällen nicht ohne
Rückwirkung auf die sonstigen Lohn- oder Gehaltsverein—
barungen bleiben. Um eine allzu starke Beunxuhigung der
Wirtschaft zu vermeiden, erscheint, eine gewisse Übergangszeit
für die am I. April 1027 schon tarifvertraglich vereinbarte oder
behördlich zugelassene Mehrarbeit unerläßlich. Während dieser
Frist, die der Entwurf bis zum 1. Juli 1927 erstrecken will,
werden die notwendigen Verhandlungen über die Höhe des Zu⸗
schlags und die etwa sonst erforderlich werdende Anderung der
Arbeitsbedingungen geführt werden können. Die Frage, wie⸗
weit durch den Lohnzuschlag die Rechtsgültigkeit sonstiger Ab⸗
        <pb n="29" />
        564

25

machungen etwa berührt wird, kann nur nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden. Ins—
blesondere erscheint es nicht möglich, jede Rückwirkung der gesetz—
lich vorgeschriebenen Vertragsänderung auf den sonstigen Ver—
tragsinhalt auszuschließen. Die Verhältnisse werden eine solche
Röcwirkung mitunter zwingend verlangen, und es würde die
reibungslose Einführung der Gesetzesänderung nur erschweren,
wenn man sie künstlich hinausschieben wollte.

Streitigkeiten können sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit
wie hinsichtlich der Höhe und der Bemessungsart der Vergütung
enistehen. In allen diesen Fällen empfiehlt es sich, den Schlich⸗
ter bindend entscheiden zu lassen, um die Austragung durch
zahlreiche einzelne Streitigkeiten zu vermeiden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

In dem Verfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten über
die Vergütung nach Abs. 3 sind die Beteiligten stets zu hören.
In geeigneten Fällen kann die Anhörung auch durch den Vor—
sizenden des Schlichtungsausschusses, den Gewerbegaufsichts—
beamten oder andere behördliche Stellen erfolgen. Bei der
Anhörung ist zu versuchen, eine Vereinbarung unter den Var—
teien herbeizuführen.

Die Regelung durch den Schlichter schließt eine spätere ab—
weichende Vereinbarung der am Streit beteiligt gewesenen
Parteien nicht aus. Auch der Schlichter selbst kann auf Antrag
seine Entscheidung über die Vergütung, ändern, wenn eine
wresentliche Veränderung der maßaebenden Verhältnisse dies
notwendig macht.

Die Entscheidung des Schlichters nach Abs. 3 ist in einem
Rechtsstreit der Beteiligten üher die Veraütung auch für das
Gericht (gegebenenfalls das Gewerbe- oder das, Kaufmanns—
gericht, vom 1. Juli 11927] ab das Arbeitsgericht) bindend.
Tiegt eine Gesamtvereinbarung oder eine bindende Regelung
durch den Schlichter nicht vor und, kommt eine Vereinbarung
unter den Beteiligten nicht zustande, so hat das Gericht in
einem derartigen Rechtsstreit auch über die Form, die Höhe
Ddie Art der Berechnung der Veraütung selbständig zu ent—

eiden.

Die Anordnung des Reichsarbeitsministers nach Abs. 5 setz!
poraus. daß der Ausqleich der Arbeitszeit durch hindende Ver—
binbarung für die Dauer der Anordnunag rechtlich gesichert ist.
Tarifvereinbarungen oder sonstige Unterlagen, die dies dartun,
ind Nachweise über die Zahl der Beschäftigten, in den ver—
schiedenen Zeiten des Jahres sind dem Antrage beizufügen.
Anmerkung:
z 6a soll ersetzt werden durch 8 14 Abs. 6 des Arbeits—
schutzgesetzes (veragl. Entwurf im Teil D.
        <pb n="30" />
        26 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

87
Eine Überschreitung der im 81 Satz 2 und 3 fest⸗
gesetzten Grenzen auf Grund tariflicher Vereinbarungen
(8 5) oder behördlicher Zulassung (8 6) ist für Gewerbe—
zweige oder Gruppen von Arbeitern, die unter besonderen
Gefahren für Leben oder Gesundheit arbeiten, insbesondere
für Arbeiter im Steinkohlenbergbau unter Tage sowie für
Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwir—
kung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub und dergleichen
oder der Gefährdung, durch Sprengstoffe ausgeseht sind,
nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des
Bemeinwohls dringend erforderlich ist oder wenn sie sich
in langjähriger Übung als unbedenllich erwiesen hat und
eine halbe Stunde nicht übersteigt.

Der Feierberse bestimmt, für welche Ge⸗
werbezweige oder Gruppen von Arbeitern diese Beschran⸗
kung Platz greift.

Amtliche Begründung zu 887 und 8:
Die 88 7 und 8enthalten in erster Linie besondere, die vor—
hergehenden Ausnahmemöglichkeiten einschränkende Bestimmun—
gen für Gewerbezweige und Gruppen von Arbeitern mit be—
sonders schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeit. Für solche
Arbeiter, insbesondere die Arbeiter im Steinkohlenbergbau
unter Tage, gilt der Achtstundentag auch weiterhin als Hoͤchst—
maß; er kann, sei es durch Tarife oder mit behördlicher Ge—
nehmigung, nur überschritten werden, wenn die Überschreitung
aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist. Die
im oberschlesischen Steinkohlenbergbau unter Tage neuerdings
durch Vereinbarung eingeführte achteinhalbstündige Arbeitszeit
machte jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes erforderlich,
wie sie durch den Nachsatz des Abs. 1 gegeben ist. Das im 858
vorgesehene Beanstandungsrecht, bleibt auch für diese Fälle be—
stehen; Tarifverträge, die für solche Arbeiter Üüberschreitungen
festsetzen, werden sogar einer besonders sorgfältigen Nachprüfung
durch die Behörden bedürfen. Nach 87 Abs. 2 bestimmt der
Reichsarbeitsminister die hier, vornehmlich in Betracht kommen—
den Gewerbezweige und Arbeitergruppen, wobei die schon früher
für einzelne besonders gesundheitsschädliche Betriebsarten be—
stehenden Beschränkungen der Arbeitszeit mit zu berücksichtigen
sein werden.
Ausführungsbestimmungen zum 87 sind vom
Reichsarbeitsminister nicht erlassen worden.
        <pb n="31" />
        887bis9

27

Anmerkung:
87 soll ersetzt werden durch 814 Abs. 4 Satz 2 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.

88
Im Bergbau unter Tage ist für Betriebspunkte mit
einer Wärme über 28 Grad Celsius durch Tarifvertrag
eine Verkürzung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Kommi
eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so ordnet die
zuständige Bergbehörde nach Anhörung der beteiligten
wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer die Verkürzung an. Weitergehende bergpolizeiliche
Bestimmungen bleiben unberührt.

Im Steinkohlenbergbau gilt als regelmäßige tägliche
Arbeitszeit die Feee sie wird gerechnet vom Beginne
der Seilfahrt bei der Einfahrt bis zum Wiederbeginne bei
der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Arbeiters
in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
Die amtliche Begründung zu 8 8 ist zusammen
mit der Begründung zu 8 7 bei diesem 8 7 abgedruckt.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Abs. 1 ist aus 8 4 des Hesetzes über die Arbeitszeit im
Bergbau unter Tage vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1
S. 628) übernommen. Bei der Verkürzung ist von der für den
Gesamtbetrieb unter Tage zulässigen Arbeitszeit auszugehen.

Abs. 2 ist nur auf den Steinkohlenbergbau unter Tage an—
zuwenden (val. 8 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1922). Es ist
darauf zu achten, daß nicht die außerhalb der Schichtzeit statt—
findende Ausfahrt der Belegschaft durch die Vornahme etwa
erforderlicher Vorarbeiten für die Ausfahrt (Kontrolle des
Schachtes, Herrichtung des Förderkorbes u. dgl.) verzögert und
dadurch der Aufenthalt der Belegschaft unter Tage unnötig
verlängert wird.

Anmerkung:
38 soll ersetzt werden durch entsprechende Vorschriften
eines Bergarbeitsgesetzes.

89
Die Arbeitszeit darf bei Anwendung der in den 8838
bis 7 bezeichneten Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht
        <pb n="32" />
        28 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
überschreiten; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur in
Ausnahmefüllen aus driungenden Gründen des Gemein—
ehe mit befristeter Genehmigung der im 86 Abs. J be⸗
zeichneten Behörden oder dann zulässig, wenn es sich um
Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten handelt, die nicht
unter 87 sallen und bei denen eine Vertretung des
Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Beiriebs
ed ist und die Htanziehnig betriebsfremder
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
lann. Der Reichsarbeitsminister erläßt nach Anhörung
der irhaechen Vereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer Bestimmungen darüber, welche Arbeiten
— Vorbereitungs⸗ und Ergänzungsarbeiten anzusehen
nd.

Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schuß
der Arbeitnehmer, insbesondere der weiblichen und jugend⸗
lichen Arbeitnehmer, bleiben unberührt.

Weibliche Arbeitnehmer sind auf ihren Wunsch
wãhrend der Schwangerschaft und der Stillzeit von einer
die Grenzen des 81 Satz 2 überschreitenden Arbeit zu
befreien.

Der Absatz J1 hatte früher folgende Fassung: „Die Arbeits—
zeit darf auch bei Anwendung der in den 8 3 bis 7 bezeichneten
Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht überschreiten; eine über—
schreitung dieser Grenze ist im Falle des 8 7, überhaupt nicht
und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemeinwohls zu—
lässig.“ Dazu hatte damals die amtliche Begründung ausge—
führt: „Die Festsetzung einer Höchstgrenze im Falle der An—
wendung der in den 88 3 bis 7 bezeichneten Ausnahmen er—
scheint erforderlich, um zu verhüten, daß die Arbeitszeit durch
gehäufte oder zu ausgedehnte Anwendung, dieser Ausnahmen
üüber das aus Rücksichten des Arbeitnehmerschutzes zulässige Maß
hinaus verlängert wird. Für die im 87 bezeichneten Arbeiter
darf dabei die Arbeitszeit in keinem Falle zehn Stunden über—
steigen. Für die übrigen Arbeitnehmer ist eine Überschreitung
dieser Höchstgrenze auch, unter den in den 888 bis 6 angegebe—
nen besonderen Voraussetzungen nur aus dringenden Gründen
des Gemeinwohls zulässig. Dabei ist hier, wie überall in der
Verordnung, die Arbeitszeit unter Ausschluß der Pausen zu er—
rechnen. Eine Auslegung dieser lediglich dem Schutze der
Arbeitnehmer dienenden Vorschrift dahin, als ob der Zehn—
stundentag anerkannt werden soll, würde den Sinn des 89
röllig verfehlen.
Amtliche Begründung:
Der erste Halbsatz der vorgeschlagenen neuen Fassung ent—
spricht dem bisherigen Wortlaut unter Fortlassung des Wortes
        <pb n="33" />
        4

29

„auch“ hinter dem Worte „darf“. Die bisherige Fassung hat
zu Zweifeln darüber Anlaß gegeben, ob die Höchstgrenze von
zehn Stunden nur für die Fälle der 88 3 bis 4oder auch für
die in den 88 1 und 2 der Arbeitszeitverordnung zugelassenen
sonstigen Fälle der Überschreitung der ach siundiaen Arbeitszeit
gelten soll. Da nach der bei Erlaß der Arbeitszeitverordnung
bestehenden Absicht die Ausnahmen der 88 1 und 2 durch die
Höchstgrenze nicht betroffen werden sollten, wird vorgeschlagen,
das irreführende „auch“ zu beseitigen.

Durch die vorgeschlagene Fassung des zweiten Halbsatzes
kommt der Ausnahmecharakter der über zehn Stunden hinaus—
gehenden Arbeitszeit stärker als bisher zum Ausdruck. In sach—
licher Hinsicht enthält die neue Fassung zwei Underungen. Die
erste bezweckt eine schärfere Nachprüfung des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen. Nach 8 9 der Arbeitszeitverord—
tung ist es zulässig, die Grenze von zehn Stunden dann zu
überschreiten, wenn dringende Gründe des Gemeinwohls dies
geboten erscheinen lassen. Die Entscheidung über das Vorliegen
der dringenden Gründe ist aber, sofern es sich um eine tarif—
liche Regelung handelt, ganz dem freien Ermessen der Tarif—
parteien überlassen. Hurin seltenen Ausnahmefällen führt
das Beanstandungsrecht der Landesbehörden oder die Befassung
eines Gerichts mit der Angelegenheit zu einer wirklichen Prü—
fung der Verhältnisse. Dieser Zustand, der zu den vielen
Klagen über überlange Arbeitszeiten wesentlich beigetragen hat,
ist nicht länger haltbar. Der Entwurf schlägt daher vor, die
Mehrarbeit über zehn Stunden hinaus stets von einer behörd—
lichen Genehmigung abhängig zu machen und damit die An—
wendung der Ausnahme auch wirklich auf diejenigen Fälle zu
beschränken, in denen die Rücksicht auf die Belange der All—
gemeinheit sie geboten erscheinen läßt. Praktische Schwierig—
keiten werden nicht entstehen, da die Behörde über die Zu—
lässigkeit der Überschreitung, soweit sie in einem Tarifvertrage
vorgesehen ist, allgemein durch Stellungnahme zu der tariflichen
Regelung entscheidet und in sonstigen Fällen, in denen Einzel—
entscheidung notwendig wird, diese der bisherigen Ubung ent—
sprechend in kürzester Zeit herbeigeführt werden kann.

Die strengere Nachprüfung der 38— Voraussetzungen
ermöglicht es, die Überschreitung der Zehnstundengrenze künftig
auch für die Gewerbezweige zuzulassen, in denen sie nach dem
Wortlaut des 8 9 zur Zeit überhaupt nicht möglich ist, nämlich
für den Steinkohlenbergbau unter Tage und die sonstigen Ge—
werbezweige, die der Reichsarbeitsminister nach 8 7, als beson—
ders gesundheitsgefährlich bezeichnet hat. Ein Bedürfnis nach
Überschreitung der Höchstgrenze kann guch in diesen Gewerbe—
zweigen ausnahmsweise gegeben sein. Insbesondere leisten nach
den bisherigen Erfahrungen die Bergarbeiter, eine notwendige
Mehrarbeit lieber in Form von halben Schichten als durch
überstunden, die innerhalb der Zehnstundengrenze liegen. Diese
        <pb n="34" />
        —

30 A.TI. Verordnung über die Arbeitszeit

Form der Mehrarbeit ist trotz des entgegenstehenden Wortlauts
des 89 der Arbeitszeitverordnung auch zur Zeit im Stein—
kohlenbergbau angewandt worden und nur deshalb nicht strafbar
gewesen, weil die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach 8 11
Abs. 8 vorlagen. Will man sie nach Wegfall des 8 11 VNös. 8
weiterhin ermöglichen, so bedarf es der vorgeschlagenen Ande—
rung. Sie erscheint um so unbedenklicher, als gerade in den
besonders geschützten Gewerbezweigen die eutscheidenden Stellen
entsprechende Vereinbagrungen nur genehmigen werden, wenn
sie im allgemeinen Interesse dringend erforderlich und vom
Standpunkt des Arbeiterschutzes unbedenklich sind.

Das Bedürfnis, einzelnen Arbeitern gewisse Vor- oder
Nacharbeiten auch über zehn Stunden hinaus ausnahmsweise
zu gestatten, ist unabweisbar. Es würde daher eine unnötige
und kaum erträgliche Belastung der Unternehmer und der Auf—
sichtsbehörden sein, wenn man jeden derartigen Fall von einer
Genehmigung abhängig machen wollte. Ein Mißbrauch ist bei
den strengen Vorausseßungen, die der Entwurf aufstellt, kaum
zu befürchten. Insbesondere soll die Überschreitung stets nur
dann zulässig sein, wenn eine Vertretung durch andere Arbeit—
nehmer des Betriebs nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die
Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer nicht zugemutet
werden kann. Im übrigen handelt es sich auch bei den Vor—⸗
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten nicht um eine selbständige
neue Ausnahme, die der Arbeitgeber etwa auf Grund des Ge—
setzes ohne weiteres in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr
stellt die Vorschrift auch in diesen Fällen lediglich die Zulässig—
keit der Überschreitung der Zehnstundengrenze für den Fall fest,
daß auf einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege,
insbesondere im Wege des Tarifvertrags oder der Genehmi—
qung, eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit herbei—
geführt ist. Auch der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes läßt
ünter der angegebenen Voraussetzung eine Überschreitung der
* geltenden Höchstgrenze von zehn Stunden ausnahms—
weise zu.

Dieser Gesetzentwurf gibt zugleich einen Anhalt für die
Klarstellung des Begriffs der Vorbereitungs- und Ergänzungs—
arbeiten, indem die dort im 8,12 unter den Nummern J bis 5
einzeln aufgeführten Arbeiten im wesentlichen auch in die vom
Reichsarbeitsminister nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu
—— S* Ausführungsbestimmungen aufzunehmen sein
werden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

Der 8 9 gibt keine selbständige Ausnahmemöglichkeit, son—
dern regelt lediglich für die auf den sonstigen Bestimmungen
beruhenden Ausnahmefälle das Ausmaß der Arbeitszeitver—
längéerung. Sobald die Arbeit über zehn Stunden ausgedehnt
        <pb n="35" />
        4

werden soll, erfordert die Verlängerung, abgesehen von den
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, eine besondere Ge—
nehmigung. Dabei hat die für die Genehmigung zuständige Be—
hörde zu prüfen, ob die Mehrarbeit nach den 883 bis 4 zu—
lässig ist. Beruht die Mehrarbeit auf 8 6, so kann die Genehmi—
gung zur Überschreitung der Zehnstundengrenze nach F 9 mit
der Genehmigung zur Mehrarbeit nach 8 6 verbunden werden.

Auch wenn die, Mehrarbeit tarifvertraglich vereinbart ist,
so ist eine Genehmigung zur Überschreitung der Zehnstunden—
grenze nur möglich, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen
des 8 9, feststeht. Der Tarifvertrag müß also die Faͤlle, in
denen die Zehnstundengrenze überschritten werden kann, so
umschreiben, daß ihre Ausnahmeeigenschaft und ihre Not—
wendigkeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohls klar
ersichtlich find. In allen anderen Fällen kann die UÜberschrei—
tung stets nur für bestimmte einzelne Arbeiten zugelassen
werden, oder die Genehmigung muß die erforderlichen Ein—
schränkungen ihrerseits festsetzen.

Das Gesetz schreibt die befristete Genehmigung vor. Die
Frist ist nicht läͤnger zu bemessen, als nach sicheter Voraus—
sicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mehrärbeit gegeben
sein werden.

Die Ausführungsbestimmungen darüber, welche Arbeiten
als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzufehen sind,
sind besonders ergangen. (Siehe unten) Auch bdei Arbeiten,
die unter diese Bestimmungen fallen, ist eine Überschreitung
der zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nur zulässig, weun auch
die übrigen Voraussetzuugen des 89 erfüllt sind. Es darf sich
also nicht um Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern
handeln, für die die Beschränkungen des 87 Platz greifen, und
die Verhältnisse müssen so liegen, daß weder die Vertretung
des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs
möglich ist, noch dem Arbeitgeber die Heränziehung betriebs
fremder Arbeitnehmer zugemutet werden kann.
Sonderausführungsbestimmungen
des Reichsarbeitsministers über“ Vor—
bereitunas- und Ergänzungsarbeiten:

Vom 29. April 1927.
Auf Grund des 89 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über

die Arbeitszeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 110) wird hiermit nach
Zustimmung des Reichsrats bestimmt:

81
Als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des
89 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit sind anzusehen:
        <pb n="36" />
        EEELELILEE

32 AI. Verordnung über die Arbeitszeit
Bedienung von Kraft-, Beleuchtungs-⸗, Heizungs⸗ und
Aufzugsanlagen, Ofen und ähnlichen Betriebseinrichtungen,
sowie Pflege von Arbeitstieren, soweit die Arbeit außer⸗
halb der in dem Betriebe oder der Betriebsabteilung all⸗
gemein bestehenden Arbeitszeit erforderlich ist, um den
bollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen, ein—⸗
schließlich der Vegussiung dieser Arbeiten;
Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung von
Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit
uͤch die Arbeit während des regelmäßigen Betriebes nicht
ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
läßt und soweit sie erforderlich ist, um den vollen Betrieb
in“ der nächsten Schicht aufzunehmen, einschließlich der
Beaufsichtigung dieser Arbeiten;
Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen, Ma⸗
ingh Hfen und anderen Betriebseinrichtungen, soweit
ich die Arbeit während des regelmäßigen Betriebs nicht
ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen
laͤßt, einschließlich der Beaufsichtigung dieser Arbeiten;
Arbeiten von Vorarbeitern, Werksührern und sonst bei Be—
aufsichtigung der Arbeitnehmer oder des, Arbeitsvorganges
Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit unerläßlich ist, um die
Arbeiten vorzubereiten oder äbzuschließen oder die Arbeit
prier unmittelbar aufeinandersolgenden Schichten zu ver—
inden.
die unter Nr. 1 bis 4 angeführten Arbeiten sind nur, in⸗
soweit als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzusehen,
als sie insgesamt die Dauer von einer Stunde täglich oder, so⸗
fern'es sich um Arbeiten auf, Grund der Nummern 1 oder 2
allein oder im Zusammentreffen mit Ausnahmen auf, Grund
einer der übrigen Nummern handelt, die Dauer von zwei Stun—
den täglich nicht überschreiten.
82
Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 1927 in Kraft.
Anmerkung:
8 9 soll ersetzt werden durch 88 14, 21, 22 des Arbeits⸗
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
810
Die nach dg Verordnung sich ergebenden Be⸗
schränkungen der rbeitszeit finden keine Anwendung auf
borübergehende Arbeiten in Notfällen und in außer⸗
gewöhnuchen Fällen, die unabhängig vom Willen des
Belroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere
Weise zu beseitigen sind, besonders, wenn Rohstoffe oder
        <pb n="37" />
        10

33

Lebensmittel zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu miß⸗
lingen drohen.

Das gleiche gilt, wenn eine geringe Zahl von Arbeit—
nehmern über sechzehn Jahren an einzelnen Tagen mit
Arbeiten desaese wird, deren Richterledigung das Er⸗
gebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnis⸗
mäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde,
und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht
zugemutet werden können.

Der 8 10 hatte früher folgende Fassung: „Die nach dieser
Verordnung hich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit
bod keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in

otfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vor—
genommen werden müssen.“ Dazu häatte damals die amtliche
Begründung ausgeführt: „Eine dem 8 10 entsprechende Aus—
nahme für Notfaäͤlle war schon in beiden Demobilmachungs—
verordnungen vorhanden (Ziffer VI der Anordnung vom
23. November 1918, 8 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom
18. März 1919). Für Angestellte bestand ferner auch schon
bisher die Ausnahme für Arbeiten zum Verhüten des Ver—
derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits—
erzeugnissen (HK 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Die letzte
Ausnahme wird nunmehr auf gewerbliche Arbeiter ausgedehnt,
bei denen die Gründe für —* Zulassung noch höhere Be—
deutung haben als bei den Angestellten.“

Amtliche Begründung:
Die neue Fassung will den Bedenken, die gegen die Auf—
hebung des 8 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung von vielen
Seiten erhoben worden sind, in gewissem Umfang Rechnung
tragen. Der 8 10 der geltenden Arbeitszeitverordnung soll,
ähnlich wie es im 8 15 des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes
vorgeschlagen ist, dahin ergänzt werden, daß neben den Not—
fällen auch außergewöhnliche Fälle zu einer Ausnahme berech—
tigen sollen. Ebenso sollen unter bestimmten Einschränkungen
Arbeiten zulässig sein, deren Nichterledigung das Ergebnis der
Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaft—
lichen Schaden verursachen würde. Diese Ergänzungen erschei—
nen geeignet, in manchen Fällen Schwierigkeiten vorzubeugen,
ohne dadurch die beabsichtigte strenge Durchführung der Ar—
beitszeitverordnung zu gefährden. Es darf sich hierbei stets nur
um eine „geringe Zahl von Arbeitnehmern“ handeln. Es be—
deutet dies, daß vor allem in handwerksmäßigen Betrieben mit
wenigen Arbeitnehmern unter den sonst gegebenen Voraus—
setzungen Arbeiten noch über die normale Arbeitszeit hinaus
ansgeführt werden können. Jedoch beschränkt sich die Aus—
        <pb n="38" />
        34 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

nahme nicht auf Kleinbetriebe, sondern sie wird auch dann an—
wendhar sein, wenn in größeren Betrieben eine im Verhältnis
zur Gesamtbelegschaft geringe, Zahl von Arbeitnehmern be—
schäftigt wird. Es wird sich bei großen Betrieben stets nur um
einen geringen Bruchteil der Arbeitnehmerschaft handeln dürfen.
Auch darf die Beschäftigung nur an „einzelnen Tagen“ erfolgen.
Es können dies unter Umständen auch mehrere Tage hinterein—
ander sein, keinesfalls aber bestimmte Tage in jeder Woche, da
dies mit dem Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht vereinbar
wäre.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

In den Fällen des 8 10 entfallen lediglich die Beschrän—
kungen nach der Arbeitszeitverordnung; dagegen bleiben die
Schutzvorschriften sonstiger Gesetze, insbesondere die Vorschrif⸗
ten der Gewerbeordnung und des Kinderschutzgesetzes über die
Beschäftigung der Frauen, der Jugendlichen und der Kinder,
unberührt.

Der Arbeitgeher hat ein Verzeichnis zu führen, in das die
Zahl der gemäß 8 10 über die regelmäßige Arbeitszeit hinagaus
beschäftigten Arbeitnehmer, unter besonderer Angabe der Zahl
der weiblichen und der jugendlichen, die Dauer ihrer, Beschäfti—
gung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen
sind. Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen
vorzulegen.
Anmerkung:
8 10 soll ersetzt werden durch 8 15 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurf im Teil D).

811

Wer den ren dieser Verordnung oder den in
Kraft bleibenden Bestimmungen der im 8 1 bezeichneten
Verordnungen oder den daraufhin Flagenen Anordnungen
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Wer wegen einer im Abs. 1 unter Strafe gestellten
Handlung bestraft worden ist und darauf vorsätzlich aber—
mals eine dieser Handlungen begeht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten und mit Geibsirafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Der 8 11 hatte ursprünglich einen Abs. 3, der durch das
Gesetz vom 14. April 1927 auüfgehoben worden ist. Er lautete:
„Der Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme freiwilliger
Hehrarbeit. soweit es sich um männliche Irdener über
sechzehn Jaͤhre handelt, nicht strafbar, wenn die Mehrarbeit
        <pb n="39" />
        F

11

35

durch besondere Umstände veranlaßt und keine dauernde ist,
und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der
Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Ardeitgeber
erwirkt wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Ge—
fährdung mit sich bringt.“

Amtliche Begründung zu den Absätzen1
und 2:

Der 8 11 Abßef und 2 entspricht im wesentlichen den
bisher in den emobilmachungsverordnungen enthaltenen
Strafbestimmungen. Ihr Neuerläß durch diese Verordnung
empfahl sich, weil inzwischen Zweifel an der Rechtsgültigkeü
der Strafbestimmungen aufgetreten waren. Die Höhe der Geld—
strafen kann nach dem Geldstrafengesetz vom 17. April 1923
(Reichsgesetzbl. IS. 254) und dem Gesetz über Vermögens—
strafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzöl. J
S. 943) in Verbindung mit der Verordnung vom 283. No—
vember 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1117) bis auf 10000 Gold—
mark, bei Gewinnsucht bis auf 100000 Goldmark bemessen
werden. Die Strafvorschriften beziehen sich nunmehr in gleicher
Weise auf die wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen der
Demobilmachungsverordnungen, auf die Vorschriften dieser
Verordnund und auf die daraufhin erlassenen Anordnungen.

Amtliche Beogründung zum Fortfall des
bis 4en Absatzes 3;
Wohl die wichtigste der vorgeschlagenen Anderungen ist die
unter Nr. 7 des Artikels J vorgesehene Aufhebung des 8 11
Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, der eine an sich ungesetz—
liche, aber von den Arbeitnehmern freiwillig geleistete Vehr—
arbeit unter gewissen Voraussetzungen für straffrei erklärt.
Diese Vorschrift bildete zweifellos die Hauptursache für die
vielfachen Klagen und Beschwerden über allzulange Arbeits—
zeiten und unzureichende Durchführung der Ardeitszeitver—
ordnung. Sie fand ihre Rechtfertigung in der schweren, zur
Zeit des Erlasses der Arbeitszeitverordnung bestehenden wirt—
schaftlichen Notlage und ist damals in Rücksicht auf kleine Be—
triebe, insbesondere Handwerksbetriebe, aufgenommen worden,
um zu verhindern, daß diese für jede, manchmal unvermeidliche
UÜberschreitung eine behördliche Genehmigung nachsuchen
müßten oder sich strafbar machten. Die Vorschrift ist aber,
weit über ihren eigentlichen Zwed hinaus, auf zahlreiche
andere Betriebe ohne Rücksicht auf deren Größe angewandt
worden und hat die Durchführung des Arbeitszeitschußes sehr
ungünstig beeinflußt. Unter den wesentlich veränderten Ver—
halmissen der Gegenwart kann sie nicht mehr aufrechterhalten
werden.
        <pb n="40" />
        A

36 AI. Verordnung über die Arbeitszeit

Anmerkung:
Z 11 soll ersetzt werden durch 8 26 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurfim Teil D). schutzgesetz

812

Anmerkung: Der 8 12 ist durch das Gesetz vom
14. April 1927 aufgehoben.

Der aufgehobene 812 hatte folgende Fassung: „Bestim—
mungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Inkraft—
treten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach
dieser Verordnung zuläffige Arbeitszeit vorsehen, können mit
dreißigtägiger Frist gekündigt werden. Ist in solchen Ver—
trägen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wirkt die Kündigung
auch für diese Bestimmungen. Arbeitsverträge, die in der Zeu
vom 18. November 1923 bis zum Inkraftktreten dieser Ver⸗
ordnung abgeschlossen sind, bleiben unberührt, soweit die nach
denßes bis 9 zuläfsigen Höchstgrenzen nicht überschritten
werden.“
Amtliche Begründung zum Fortfall
dés 8123:
Der Aufhebung des 8 12 der Arbeitszeitverordnung kommt
ur formale Bedeutung zu, da der 8 12 durch den Zeitablauf
überholt ist. Sie empfiehlt sich aber zur Klarstellung.

813
Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs (auch der
Reichsbank) und der Länder sowie für Verwaltungen der
GBemeinden und Gemeindeverbände steht die Ausübung
der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsminister oder
anderen Behörden übertragenen — den diesen
Betrieben oder Verwaltungen vorgesetzten —
zu. Diese können die für Beamte gültigen Dienstvorschrif⸗
ten über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der
genannten Betriebe und Verwaltungen übertragen.
Amtliche Begründung:

Die Vorschrift des 8 13 dehnt den schon im 8 155 Abs. 3
der Gewerbeordnung für die unter Reichs- und Staats—
verwaltung stehenden Betriebe ausgesprochenen Grundsatz,
unter, Einschluß der Verwaltungen auch der Gemeinden und
Gemeindeverbände, auf das Anwendungsgebiet dieser Ver—
ordnung aus. Die diesen Betrieben und Verwaäaltungen vor—
gesetzten Dienstbehörden werden daher mit der Ausübung der
        <pb n="41" />
        88 12 bis 14.

37

nach der Verordnung hinsichtlich derartiger Betriebe und Ver—
waltungen im allgemeinen anderen Behörden zustehenden Be—
fugnisse betraut. Der zweite Satz des 8 13 stellt eine Erweite—
rung des schon im 8 14 der Verordnung vom 18. März 1919
yrrhandenen Grundsatzes dar.

Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Auf Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände ist
8 13 nicht anwendbar. Im übrigen bezieht sich der Satz 1 nur
auf die Befugnisse der 88 2, 6 und 9 Abs. 1 Satz l, während
die Befugnisse des 8 5, des &amp;S 6a Abs. 3 und b», des 87 Abs. 2
und des 89 Abs. J Saß 2 nach Art und Zweck für eine Über—
tragung nicht in Betracht kommen.

Der für alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltende

8114 der Verordnung vom 18. März 1919, der die für die
Beamten gültigen Dienstvorschriften für die gemeinsam mit
den Beamten beschäftigten Angestellten mangels abweichender
Vereinbarungen ohne weiteres maßgebend macht, ist neben der
Kannvorschrift des 8 13 Satz 2 der Verordnung über die
Arbeitszeit bestehen geblieben; die Voraussetzung der gemein—
samen Beschäftigung mit Beamten ist in der letzteren Be—
stimmung nicht mehr vorgeschrieben. Die Dienstvorschriften
über die Arbeitszeit können unter Umständen die Vorschriften
über die Entlohnung mit umfassen.
Die frühere Fassung des 8.13 enthielt am Schluß noch
einen letzten Halbsatz „auch soweit laufende Verträge dem ent—
gegenstehen“. Dieser Halbsatz wurde als überholte Ubergangs
vorschrift im Reichstag gestrichen.
Anmerkung:
8 183 soll ersetzt werden durch 88 50, 8b Abs. 4 des Arbeits—
schutzgesetzes (verglsl. Entwurf im Teil DI.

814
Die Ziffern II. VI, VII Abs. 1, 2 und X der An⸗
ordnung uͤber de Aenpe Arbeitszeit gewerblicher

.November
Arbeiter vom 17. Dejember 1018 „die 88 1, 4, 15, 6,7
und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeits—
zeit der Angestellten während der Zeit der wieisessner
Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben.
Das Gesetz über die Arbeitszeii im Bergbau unter Tage
IJ Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 628) tritt außer

raft.
        <pb n="42" />
        —VE—
AA

38 B AI. Verordnung über die Arbeitszeit
An die Stelle der in den vorbezeichneten Verordnun⸗
gen genannten Demobilmachungskommissare treten die
obersten Landesbehörden.

Die im 8 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März
—1919 festgesetßzte Grenze von siebentausend Mark wird
durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes ersetzt.

Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen
gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung
über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Kondiloreien
vom 23. November 1918 (rReichsgesetzbl. S. 1329).

Amtliche Begründung:

Aufgehoben bleiben als nunmehr entbehrlich außer Ziffer II
und 8 1der Demobilmachungsverordnungen (vgl. Begründung
zum 8S 1) die Ziffern VJ, VII Abs. 1 und 2'und die 88 4,8,
6 und 7 über die Regelung der Ausnahmen, sowie Ziffer X
und 8 18 über die Strafen.

Die Aufhebung des 8 4 der Verordnung vom 18. März
1919 schließt die Aufhebung der Nr. 2 im Abs. 1 dieses 84ein,
wonach die Bestimmungen über den Achtstundentag auf Ar—
beiten, die im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen
werden müssen, keine Anwendung finden. Daß diese Ausnahme
nur für die Angestellten, nicht auch für die gewerblichen Ar—
beiter galt, entbehrte der inneren, Berechtigung. Zudem hat
ihre Anwendung zu Unzuträglichkeiten geführt, namentlich
durch überlange Beschäftigung der Bankangestellten. Sie kann
im Hinblick auf die durch diese Verordnung geschaffenen Aus—
nahmemöglichkeiten (88 3, 5, 6 und 10) nunmehr auch für An—
gestellte aller Art entbehrt werden. Die, Bestimmungen des
84Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung sind in den 8 10 der
Verordnung übernommen.

Das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage
vom 17. Juli 1922 ist gleichfalls entbehrlich geworden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:

Die Bestimmungen der Ziffer VII der Anordnung vom
23. November 1918/17. Dezember 1918 und des 8 10 der Ver—
ordnung vom 18. März 1919 sind gemäß Artikel II des Gesetzes
vom 14. April 1927 nicht mehr auf Arbeitszeitverlängerungen
anwendbar. Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
verlieren daher auch die auf Grund jener Bestimmungen bereits
erteilten Genehmigungen zu Arbeitszeitverlängerungen ihre
Gültigkeit. Die genannten Bestimmungen können künftig nur
noch für sonstige Beschäftigungsbeschränkungen in Betracht
        <pb n="43" />
        815

39

kommen. Insbesondere werden sie für die Abkürzung der, in
der Gewerbeordnung für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter
bei mehr als achtstündiger Beschäftigung vorgeschriebenen
Pausen in Betracht kommen. In solchen Fal soll für die
zur Genehmigung zuständigen Stellen Richtlinie sein, daß den
Anträgen auf Pausenverkürzung im allgemeinen nur stattzu—
geben ist, wenn
die Belange der Gesamtarbeiterschaft (große Entfernung
der Wohnungen von der Arbeitsstelle, günstige Zug—
verbindungen, unvermeidliches Zusammenarbeiten der
verschiedenen Arbeitergruppen, Heimgartenarbeiten und
Mphleichen) es als besonders wünschenswert erscheinen
assen,

die Art der Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeiter eine verhältnismäßig leichte und nicht
gesundheitsgefährdende ist,

hygienisch einwandfreie Arbeitsräume sowie für die
Mittagspause ein genügender, im Winter erwärmter
Aufenthaltsraum vorhanden sind,

bei der Verkürzung der Mittagspause auf eine halbe
Stunde unter gleichzeitigem teilweisen oder auch völligen
Wegfall der Vor- und Nachmittagspausen für die Ar—
beiterinnen und jugendlichen Arbeiter, deren Gesamt—
arbeitszeit ohne Einrechnung der Pausen täglich nicht
über achteinhalb Stunden, an den Tagen vor Sonn- und
Festtagen ohne jede Pause nicht über fünfeinhalb Stun—
den beträgt.

8 15
Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung er—⸗
läßt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirt—
—— Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer.
Der Reichsarbeitsminister ist serner ermächtigt, die
songen ihm durch diese Verordnung übertragenen Bez
ugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche
gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr
übertragenen Befugnisse.

Der Reichsarbeitsminister kann die im 81 Satz 1
bezeichneten und die in der Reichsgewerbeordnung ent—⸗
haltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit den aus
dieser Verordnung sich ergebenden Anderungen in ein⸗
Velcher Fassung als „Arbeitszeitverordnung“ veröffent—
ichen.
        <pb n="44" />
        — — —
A —.

40 AI. Verordnung über die Arbeitszeit — 8 16
Anmerkung:
81I58 soll ersetzt werden durch 8857 a, 54, 56, 59 Abs. 5 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy.

8 16
ꝛ Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1927 in
raft.

AlIIl Anordnung uͤber die Regelung
der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
23. November 1918 1334
Vom I7. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl. S. *
Anmerkung:
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember
1923 hat die nachstehende Anordnung von neuem Gefetzeskraft
erhalten. Das Gesetz vom 14. Aprib 1927 (Reichsgesetzbl. JS. 100)
hat lediglich Ziffer VII Abs. 3 geändert. Die Änderung ist nach—
stehend durch besonderen Druck kenntlich gemacht. Die Anordnung
ist in der folgenden Fassung in Kraft:

Auf Grund des Erlasses des Rates der Volks⸗
beauftragten über die Errichtung des Reichsamis für die
wirtschaftliche Zenobimachung (Demobilmachungsamt)
vom 12. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1304) ergeh
hiezmit folgende Anordnung uͤber die Regelung der

rbeitszeit gewerblicher Arbeiter:

J.
Die Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in
allen gewerblichen Betrieben ginsließlich des Bergbaus,
in den Betrieben des Reichs, des Staates, der Gemeinden
und Gemeindeverbände, auch wenn sie nict zur Gewinn⸗
erzielung betrieben werden, sowie in landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben gewerblicher Art.
Anmerkung:
Ziffer J soll ersetzt werden durch 88 1, 2, 8b des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D) und durch entsprechende
Vorschriften eines Bergarbeitsgesetzes.
        <pb n="45" />
        AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter 41
II.
(Bleibt aufgehoben.)
III.
Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der —8
bahn-, Post- und Telegraphenverwaltung ersorderlichen,
durch die Zeitverhältnisse bedingten, allgemeinen Aus—
nahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Ver—
einbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeit—
nehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen
nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, bleiben
weitere Anordnungen vorbehalten.
IV.
In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht
gestattet oder bei denen eine ununterbrochene Sonntags⸗
arbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, digen
zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen
Schichtwechsels maännliche Arbeiter über sechzehn Jahre
innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu
einer Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer ein—
schließlich der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen
in diesen drei Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhe⸗
zeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird.

Anmerkung:

Ziffer IV soll ersetzt werden durch 88 15 4, 36 des Arbeits-

schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Dy

V.
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften
der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über —8
Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben bis jehn
Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Be—
endigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause
von sechzehn Stunden gewährt wird.

In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen
Mittagspause eine halbstündige oder zwei viertelstündige
Pausen treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzu—
rechnen sind.

Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höch⸗
stens vier Stunden täglich beschäftigt werden, braucht keine
Pause gewährt zu werden. Bei einer täglichen Beschäf⸗
        <pb n="46" />
        ———————
a

42 AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter
tigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs
Stunden ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen
Beschäftigungszeit von mehr als sechs, aber nicht mehr
als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei viertel⸗
stündige Pausen, und bei längerer Beschäftigung sind die
in den 88 136 und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen
Pausen zu gewähren.
Anmerkung:
Ziffer Vssoll ersetzt werden durch 88 17 bis 22 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil'Dy.
VI.
Bleibt aufgehoben.)
VII.
(Abs. 1 und 2 bleiben aufgehoben.)

Abs. 3. Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach
Anhörung der Gewerbeaufsichts- oder Bergrevierbeamten
widerruflich weitergehende Ausnahmen von den Beschäf—⸗
tigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, Aabgesehen
von Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese
Ausnahmen im öjfentlichen Interesse, insbesondere zur
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗
hinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem
Reichsarbeitsminister vorzulegen.
VIII.
Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind,
sofern keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber
im Einverständnisse mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn
ein solcher 3 besteht, mit der Arbeiterschaft des Betriebs
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen festzulegen
und durch Aushang in den Betrieben zu veröffentlichen.
Anmerkung:
Ziffer VIII soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Ddj.
IX.
Die Aussicht über die rug der vorstehenden
Bestimmungen wird den Gewerbeaussichts- bzw. Berg—⸗
        <pb n="47" />
        AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 43

revierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke sind sie be—
fugt, mit den Arbeiterausschüssen im Beisein des Arbeit—
gebers oder mit beiden Teilen allein zu verhandeln und zu
diesem Zwecke die Arbeiterausschüsse einzuberufen.
Anmerkung:
Ziffer IX soll ersetzt werden durch 88 45, 531 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Di.

(Bleibt aufgehoben.)

X.

XI.
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im
bisherigen Umfang soweit Anwendung, als sie nicht den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.

XII.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün—

dung in Kraft.

AlIII Verordnung uͤber die Regelung der
Arbeitszeit der Angestellten waͤhrend der
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung
Vom 18. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 315).
Anmerkung:
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember
1923 hat die nachstehende Verordnung von neuem Gesetzeskraft
erhalten. Das Gefetz vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 109)
hat lediglich den 810 geändert. Die Änderung ist nachstehend
durch besonderen Druck kenntlich, gemacht. Die Verordnung ist
in der folgenden Fassung in Kraft:
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918
(Reichsgesetzbl. S. 1292) und des Erlasses des Rates der
        <pb n="48" />
        —

44 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
Volksbeauftragten über die Errichtung eines Reichsamts
für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungs
amt) vom 12, November 1918 (Reichsgefeßol. S. 1309
zrgeht hiermit folgende Verordnung über die Regelung
der Arbeitszeit der Ingeelten während der Zeit der wirt
schaftlichen Demobilmachung.

(Bleibt aufgehoben.)

81.

*ẽ 2.

Sofern die 55 Arbeitszeit mehr als sechs Stunden
beträgt, ist den Augestellten innerhalb der Arbeitszeit eine
mindestens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das
Ende der Arbeitszeit in die Zeit nach vier ühr nachmittags,
so muß die Pause für die Angestellten, die ihr⸗ Haupt⸗
mahlzeit außerhalb des die Arbeitsftaätte enthaltenden Ge⸗
bäudes einnehmen, auf mindestens ein und eine halbe
Stunde verlängert werden.

Rach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den An⸗
gestellten eine ununserbrochene Ruhezeit von mindestens
elf Stunden zu gewähren.

Anmerkung:
82 soll ersetzt werden durch 88 19, 18 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Py9.

8 3.

Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind,
sofern keine tarifliche Regelung erfolgi ist, vom Arbeil—
geber im Einverständnisse mit, dem Angestelltenausschuß
oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angeftellten⸗
— des Betriebes oder des Büros entsprechend den Be—
timmungen dieser Verordnung für den Gesamtbetried
oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und durch
Aushang bekanntzumachen.

Anmerkung:
83 soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
        <pb n="49" />
        AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 45

Bleibt aufgehoben.)

(Bleibt aufgehoben.)

(Bleibt aufgehoben.)

Bleibt aufgehoben.)

84.

85.

86.

87.

8 8.

Die Vorschriften des 8 105 b 9— 2 und 3 der Ge⸗
Werbegrdnung sinden auf alle Angestellten im Sinne dieser
Verordnung Anwendung.

Die Ausnahme⸗- und ê über die
Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten
auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Ver—
ordnung.

Die hiernach für Sonn⸗ und Festtage zugelassenen
Uberstunden sind auf die in den 88 6 und dieser Ver—
ordnung festgelegte Höchstzahl nicht anzurechnen.
Anmerkung:
8 8 soll ersetzt werden durch 88 264 bis 29, 31 bis 36 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D.

89.

Von sieben Uhr abends bis sieben morgens müssen
offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apeiheten für
den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Laden—
songe schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden.
Nach sieben Uhr abends, jedoch bis spätestens neun
Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen sür
den geschäftlichen Verkehr geoͤffnet sein.

Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr morgens
dürfen Le ensmittelgeschäfte nach näherer Bestimmung der
Ortspolizeibehörde geöffnet sein.
        <pb n="50" />
        46 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
Die Ortspolizeibehörden haben vor der Genehmigung
der Ausnahmen die Außerung des zuständigen Iie
beamten (8 16) einzuholen und diesem die erteilte Aus—
nahmegenehmigung in Abschrift mitzuteilen. Glaubt der
Aufsichtsbeämte, daß die Ausnahmegenehmigung mit dem
Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er
—A die Entscheidung der höheren Verwaltungs—
behörde herbeizuführen.
Anmerkung:
89 soll ersetzt werden durch 88 12 Abs. 1 Nr. 5, 3948 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D.

810.

Die obersten Landesbehörden sind befugt, nach Anhö—
rung der Aufsichtsbeamten oder Aufsichtsbehörden (8 16)
widerruflich weitergehende Ausnahmen, als in den vor—
stehenden Bestimmungen vorgesehen sind, abgesechen von
Arbeitszeitverlängerungen, zu erteilen, wenn diese
Ausnahmen im öfsentlichen Were insbesondere zur
Durchführung der geordneten Demobilmachung, zur Ver⸗
Inee der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der

olksernährung dringend nötig werden. Abschriften der
erteilten Genehmigung sind binnen zwei Tagen dem De—
mobilmachungsamte vorzulegen.

8 1I.
Die vorstehende Regelung umsaßt diejenigen An⸗
gestellten, die
1. mit kaufmännischen Zicusten beschäftigt werden, ins⸗
besondere Handlungsgehilfen,
mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Aus⸗
nahme derjenigen technischen Angestellten (Betriebs⸗
beamte, Werkmeister, Techniler), die hinsichtlich der
Regelung ihrer Arbeitszeit der Anordnung über die
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom
November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1334) unter⸗
iegen,
mit Schreib⸗, egepe oder ähnlichen Arbeiten be⸗—
schäftigt werden üͤrogngestellte, einschließlich der⸗
jenigen, die für Büros niedere oder lediglich mecha⸗
nische Dienste leisten,

2.
        <pb n="51" />
        AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 47

1. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu
einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden.
Anmerkung:
8 11 soll ersetzt werden durch 88 1. 2 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
812.
Die Bestimmungen inden keine Anwendung auf

1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister
oder Genossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines
Unternehmens,

2. sonstige Angestellte in leitender Stellung, die Vor⸗
gesetzte von in der Regel mindestens zwanzig Angestellten
oder fünfzig Arbeitnehmern sind oder deren Jahresarbeits⸗
verdienst die im Versicherungsgesetz für Angestellte für die
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Hochstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes übersteigt,

3. Angestellte, die in Betrieben der Land⸗- und Forst⸗
wirtschaft einschließlich ihrer Nebenbetriebe beschäftigt sind,

4. Gehilsen und Lehrlinge in Apotheken.

Anmerkung:

8 12 soll ersetzt werden durch 88 2, 8b des Arbeitsschutz—

gesetzes (veral. Entwurf im Teil DI.

813.
Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich
der Körperschaften des öfsentlichen Rechtes. Es macht
keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder
Vurv mit der Absicht der Gewinnerzielung führt oder
nicht.
Anmerkung:
8 13 soll ersetzt werden durch 8 1 des Arbeitsschutzgesetzes
(vergl. Entwurf im Teil D.
8 14.
Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts An⸗
gestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind
für die Regelung der eee dieser Angestellten
mangels abweichender Vereinbarungen die für die Be—
amten gültigen Dienstvorschristen maßgebend.
        <pb n="52" />
        48 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
— ιαιν Algestellten
Anmerkung:
814 soll ersetzt werden durch 8 8b Abs. 4 des Arbeitsschutz⸗
gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Dy.

8 15.
Für die in Verkehrsgewerben erforderlichen allgemei⸗
nen Ausnahmen von vorslehenden Vorschriften sind alsbald
Vereinbarungen zwischen Betriebsleilungen und den
Arbeitnehmerverbanden zu trefsen. Solange derartige
Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, bleiben
weitere Anordnungen den zuständigen obersten Landes—
behörden vorbehalten.

8 16.

Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden
ů ist von den Landeszentralbehörden aus—
schließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden den
eeeichonten oder besonderen Beamten zu
übertragen. An die Stelle der Gewerbeaufsichtsbeamten
treten bei bergbaulichen Betrieben die Bergrebierbeamten.
Die Aufsichtsbeamten sind besugt, mit den Angestellten⸗
dus schüssen im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden
Teilen allein zu verhandeln und jzu diesem Zwecke die
Angestelltenausschüsse einzuberufen.

Die isthe über Betriebe und Büros der Körper⸗
schaften des öffentlichen Rechts fällt den die allgemeine
Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu.

817.

Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Auf⸗
sicht alle amtlichen Befugnisse der Orispolizeibehörden zu,
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der
Betriebe und Büros. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu
ihrer Keuntnis gelangenden Geschäfis— und Belriebsber—
hältnisse der grer Aufsicht unterliegenden Betriebe und
Büros verpflichtet.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus⸗
uü hrenden amtlichen Besichtigungen müssen die Arbeit⸗
geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während
des Betriebs gestaiten.
        <pb n="53" />
        AIV. Arbeitszeit b. bes. schw. u. gesundheitssch. Arbeit 49

Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten
Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen
Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Angestellten zu
machen, wage vom Reichsministerium für die wirtschaft—
liche Demobilmachung oder von den Landeszentralbehörden
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen vor—⸗
geschrieben werden.
Anmerkung:
88 16, 17 sollen ersetzt werden durch 88 45 ff. des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
8 18.
(Bleibt aufgehoben.)

819.
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im
bigherigen Umfang so weit Anwendung, als sie nicht den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.

820.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft,
den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das
Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung.

AIVVerordnungen uͤber die Regelung der
Arbeitszeitin Gewerbezweigenmitbesonders
schwerer oder gesundheitsschaͤdlicher Arbeit
Anmerkung:

Auf Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung vom 21. De—
zember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) sind folgende fünf Ver—
ordnungen vom Reichsarbeitsminister erlassen:

a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hoch—
ofenwerken. Vom 20. Januar 1925.
        <pb n="54" />
        50 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken
b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken. Vom
9. Februar 10927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten. Vom
9. Februar 1927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und
Glasschleifereien. Vom 9. Februar 1927.
Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walz⸗
werken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 186. Juli 1927.

a) Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien
und Hochofenwerken
Vom 20. Januar 1925
(Reichsgesetzbl. J S. 5).
Auf Grund des 8 7 Abs. 2 in Verbindung mit 8 15
Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. De—
7 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit ver—⸗
ordnet:
Artikel1
Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeitver⸗
ordnung findet Anwendung
1. in Kolkereien (Zechen⸗, Hütten⸗ und selbständigen
Fiercem auf diejenigen Arbeiter, die mit Arbeiten
an den Kolsöfen beschäftigt sind einschließlich der
unmittelbaren Zufuhr der Kohle zu den Ofen und
einschließlich der unmittelbaren Abfuhr des fertigen
Kokses von den Ofen,
in Hochofenwerken auf, diejenigen Arbeiter, die mit
Arbeiten an den Hochöfen beschäftigt sind einschließ—
lich der unmittelbaren —I8* des Kokses, der Erze
und der Zuschläge zu den Hochöfen und A
der Abfuhr des flüssigen Roheisens von den Hochöfen
oder der Entfernung des gegossenen Roheisens aus
der Gießhalle.

Die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 greift für Arbeiter,
die in den bezeichneten Betrieben nur während eines Teiles
g Arbeitszeit beschäftigt sind, nur an denjenigen Tagen

latz, an denen der einzelne Arbeiter mit den genannten
Arbeiten während des überwiegenden Teiles seiner täg⸗
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist.

2.
        <pb n="55" />
        AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 51
Artikel2

Die darstehenden Bestimmungen treten am 1. April
1925 in Krast.

Soweit infolge besonderer Umstände in einem Teile
des Reichsgebiets die wirtschaftliche Lage das Inkraft—
treten zu d Zeitpunkt ohne schwere Gefährdung der
bezeichneten Gewerbezweige nicht gestattet, kann die oberste
Landesbehörde mit Zustim mung des Reichsarbeitsministers
den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben.
Zur Zurchtführung der Verordnung hat der Reichsarbeits—
minister unterm 2. Mai 1925 1IIIB 26560/25 das nachstehende
Rundschreiben an die Sozialministerien der Länder gerichtet:

„Bei der Durchführung der Verordnung über die Arbeits-
zeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Januar 1928
sind über den Kreis der von der Verordnung erfäßten Arbeit-
nehmer erhebliche Zweifel entstanden. Da es sich um eine vom
Reichsarbeitsminister erlassene Verordnung handelt, die ich
jederzeit zu ändern in der Lage wäre, trage ich keine Bedenken,
mich über die Absichten, die mich beim Erlaß der —
geleitet haben, näher zu äußern. Eine allgemein gültige un
erschöpfende Aufzählung der unter die Verordnung fallenden
Arbeitergruppen ist allerdings bei der Verschiedenheit der Ver—
ane und der Bezeichnungen für die gleiche Arbeit nicht
möglich. Ich beschränke mich daher darauf, den Arbeitsprozeh,
der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit dem 8 4 der Arbeits-
zeitverordnung unterstellt werden sollte, möglichst genau ab⸗—
zugrenzen. Der Kreis der geschützten Arbeiter ergibt fich dann
aus der Beteiligung an dem Arbeitsprozeß, ohne daß es einer
Prüfung der besonderen Arbeitsbedingungen des einzelnen
Arbeiters bedürfte. Nur auf diese Weise kann eine gleichartige
Auslegung der Verordnung' —kerreicht und eine ie
Behandlung zusammengehöriger Arbeitergruppen mit ihren
unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden werden.

1. Bei den Zechenkokereien fallen unter die Ver—
ordnung alle Arbeiter an, auf und unter den
Koksöfen. Dazu rechnen auch die Arbeiter auf der K o b s⸗
ofenrampe und die Koksaschefahrer; ebenso die
Handwerker, soweit auf sie der Artikel 1 Abs. 2 der Ver—
ordnung zutrifft. Die mit dem Kokslöschem beschäftigten
Arbeiter fallen auch dann unter die Verordnung, wenn das
Abldhen nicht auf der Koksofenrampe erfolgt.

ie Frage, welche Arbeiter mit, der un mittelbaren
Zufuhr der Kohle zu den OÖfen und mit der un—
mittelbaren Abfuhr des Kokses von den Ofen
beschäftigt sind, ist wesentlich danach zu entscheiden, ob die
Arbeiter, wenn auch nur während eines Teils ihrer Arbeit auf
der Ofenplattform oder auf der Kokereirampe mit den Öfen
        <pb n="56" />
        52 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken
in Berührung kommen. Hinsichtlich der Koksbrecher ist
von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Brechbetrieb in so
engem Zusammenhang mit der Kokerei steht, daß diese Arbeiter
als an den, Koksöfen beschäftigt anzufehen sind; in der Regel
wird das nicht zutreffen.

Die vorstehend in Auslegung der Verordnung gegebene Ab—
Zrenzung stimmt mit der fruͤher zu dem Schiedsspruch für den
Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1627. Mai
4824 gegebenen namentlichen Abgrenzung der Kokerciarbeiter
überein — vgl. Erlaß des Herrn Preußischen Ministers für
Handel und Gewerbe an die Bergbehörden vom 2. März 1925
nur werden durch die Auslegung unter Rr. 1, in Abweichung
von der Ausleguig des Schiedsspruchs, auch die Koksaschefahrer
und gegebenenfalls die Handwerker der Verordnung unterstellt.

Die für die Zechenkokereien angegebenen Grundsätze gelten
in gleicher Weise für die Hüttentotereien.“ die Arbeiter
der Seil bahn, zur Abfuhr des Kokfes fallen nicht unter die
Verordnung, es sei denn, daß die Seilbahn der unmittelbaren
Zufuhr des Kokses zum Hochofen dient.
2. Bei den Hochofenwerken fallen unter die Ver—
ordnung alle Arbeiten vom Füllen der an die Gicht gelangenden
Veschigungasesahe (Wagen, auben an — es sei denn, daß aus—
nahmsweise die Arbeiten zum Füllen der Beschickungsgefüße
gänzlich gußerhalb des Bereichs des Hochofenwerks vorgenom—
men werden — bis einschließlich zum Einlaufen des flüffigen
Roheisens und der flüssigen Schlacke in die KRoheisen- und
Schlackenpfannen, oder bis einschließlich zu der Verladung der
Roheisenmasseln von der Gießhalle oder dem Gießbett aus Zu
dem geschützten Arbeiterkreis rechnen hiernach auch die Wasser—
männer und die Gasleitungsreiniger. Dagegen werden die
mit der Abfuhr des Roheisens und der Schlacke beschäftigten
Arbeiter, die Schlackenkipper, die Gasmaschinisten und die mit
der Gasreinigung beschäftigten Arbeiter regelmäßig nicht dazu
gehören.

Vereinbarungen der Beteiligten über die Anwendung der
Verordnung auf weitere Arbeitergruppen sind nach wie vor
zulässig. Soweit solche Vereinbarungen bereits getroffen sind,
dürften sie in den jeweils vorliegenden besonderen Verhältnissen
begründet sein. Dagegen ist es nicht angängig, den Geltungs⸗
bereich der Verordnung im Wege der Vereinbarung einzu—
schränken.

Ich bitte, die zuständigen Gewerbeauffichtsbehörden und
Bergaufsichtsbehörden möglichst umgehend von meiner Auf—
fassung in Kenntnis zu seßen. Die beteiligten Schlichter habe
ich gleichfalls unterrichtet und sie gebeten, die Vorsitzenden der
Slhann agaueschuse zu verständigen. 9 darf bei dieser Ge—
legenheit erneut darauf hinweisen, daß auch weiterhin ein enges
Zusammenarbeiten der Gewerbe- und Bergaufsichtsbehörden
        <pb n="57" />
        AIV. — b) Arbeitszeit in Gaswerken 53

mit den Schlichtungsinstanzen für die reibungslose Durch—
führung der Verordnung unerläßlich erscheint.“

Nach einem Bescheid des Reichsarbeitsministers III B
1589/25 vom 11., März 1925 ist der Arbeiterbegriff der neuen
Verordnung durchaus der gleiche wie der Begriff des gewerb—
lichen Arbeiters in Titel VII der Gewerbeordnung. Er umfaßt
also auch die Betriebsheamten, Werkmeister und Techniker.
Selbstverständlich unterliegen diese der Verordnung nur unter
den gleichen Voraussetzungen, unter denen ihr auch alle anderen
Arbeitnehmer unterliegen, nämlich daß sie den überwiegenden
Teil des Tages im Gefahrenbereich der Hfen beschäftigt sind.

b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken
Vom 9. Februar 1927
Reichsgesetzbl. J S. 59).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Gaswerken, in denen Leuchtgas hergestellt wird,
findet die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeit—
verordnung auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die im
Ofenhaus mit dem Bedienen oder Ausbessern der Gasöfen
und mit dem Abschlacken der Generatoren beschäftigt sind.

Für Kolereien im Sinne der Verordnung über die
Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Ja⸗
nuar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) gilt die vorgenannte
Verordnung.

AUbt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig⸗
keiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit aus, so
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be—
schäftigt wird.

Artikel2

In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen.

Artikelß3
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.
        <pb n="58" />
        54 AIV. - 0) Arbeitszeit in Metallhütten
c) Verordnung über die Arbeitszeit in Metall⸗
hütten
Vom 9. Februar 1927
(Reichsgesetzbl. IS. 59).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgeseßbl. JS. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Metallhütten findet die Beschränkung des 87
Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf folgende Gruppen
von Arbeitern Anwendung:
in Zinkhütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen
das Erz zerlleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗
beiter in der Rösterei, au den Destillationsösen, in
den Zinkstaubsieb⸗ und Zinkstaubverpackungsräumen,
auf die Räumaschenlader und Räumaschenfahrer;

in Kupferhütten auf die Arbeiter an Schachtöfen, in

denen Erze verschmolzen werden, sowie auf die Ar⸗
beiter in der Laugerei;

in Bleihütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen
das Erz zerkleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗
beiter in der Rösterei, an den Hochöfen, an den
Raffinieröfen, an den Entsilberungs⸗, Seigerungs⸗
und Raffinierkesseln, in den Zinkschaumdestillations⸗
den und an den Treiböfen sowie auf die Blei⸗
ader;

in Aluminiumhütten auf die Ofenhausarbeiter;:

in Legierungshütten auf die Arbeiter, deren Arbeit
in Metallhütten nach den Nummern 1 bis 4 dem
Schutz des 8 7 unterstehen würde.

Ubt ein Arbeiter eine der im Abs. J bezeichneten
Tätigkeiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit
aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen
Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit
beschäftigt wird.

3.

Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
        <pb n="59" />
        A IV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif. 55
dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle auszu⸗
hängen.
Artikel z3
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.

d) Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten
und Glasschleifereien
Vom 9. Februar 1927
(Reichsgesetzbl. IS. 60).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1, der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgeseßbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Glashütten und Glasschleifereien findet die Be—
srntung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf
olgende Gruppen von Arbeitern Anwendung:

Arbeiter an Kollergängen, sofern diese nicht nach Fest—
stellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub—
absaugevorrichtungen versehen sind, die den Anforde⸗
rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen,

Arbeiter in Hafen- und Sieinstuben, wenn die end—
gültige Trocknung der Hafen und Steine nicht in
einem besonderen Trockenraum erfolgt,

Gemengearbeiter,

Schmelzgehilfen und Einleger, soweit diese nicht an

J Aer mit automatischer Beschickung beschäftigt sind,

Schürer,

Glasmacher und Glasbläser einschließlich ihrer Hilfs—
kräfte, soweit sie nicht an vollautomatischen Maschinen
beschäftigt find,

Glaspresser,

Glasgießer an Hafenöfen in der Spiegelglasindustrie,
sofern nicht der Hafen durch eine mechanisch an—
getriebene Vorrichtung ausgehoben und zum Gießtisch
befördert wird,

Einträger,

Strecker,

Schleifer,

Atzer und Säurepolierer,
        <pb n="60" />
        56 AIV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif.
Arbeiter am Fandsrabigeblase sofern diese nicht nach
Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub—
absaugerorrigungen versehen sind, die den Anforde⸗
rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen.
übt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig—

keiten nur während eines Teils seiner Arbeiiszeit aus, so
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be⸗
schäftigt wird.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
ce Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen.
Artikelz3

Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.

In der Weißhohlglasindustrie bleiben Bestimmungen
von Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver—
ordnung abgeschlossen sind und eine nach der Verordnung
nicht mehr zulässige Arbeitszeit vorsehen, nach dem In—
krafttreten noch bis zu dem vereinbarten Ablauf oder bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig die Kündigung zu⸗
lässig wäre, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1927
in Geltung.
Über den Geltungsbereich der vorstehenden Verordnung
hat sich der Reichsarbeitsminister in einem Erlaß vom 26. Mai
1927 geäußert:
„Die Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und
Glasschleifereien vom 9. Februar 1927 (RGEBl. J S. 60) hat in
derschiedenen Kreisen zu Zweifeln hinsichtlich ihres Geltungs—
bereichs für die Schleifer, geführt, Zur Beseitigung dieser
Zweifel weise ich auf nachstehende Gesichtspunkte hin:

1. Als Schleifer im Sinne der Verordnung sind auch die
Polierer anzusehen.

2. Nicht als Schleifer im Sinne der, Verordnung sind da—⸗
gegen Schleifer und Polierer in der Spiegelglasindustrie und
den Faceitteschleifereien anzusehen, soweit sie an Maschinen, an
denen der Schleif- und Polieèerprozeß feucht und vollkommen
mechanisch vor sich geht, beschäftigt sind.

Ich bitte, die nachgeordneten Behörden zu verständigen.“
        <pb n="61" />
        AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 57

e) Verordnung über die Arbeitszeit in Stahl—
werken, Walzwerken und anderen Anlagen der
Großeisenindustrie
Vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 221).

Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit in der Fassung vom
3 Iprit 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 110) wird hiermit ver⸗
ordnet:
Artikell
In der Großeisenindustrie findet die Beschränkung des
87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung, unbeschadet der Ver⸗
ordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofen⸗
werken vom 20. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) auf
folgende Gruppen von Arbeitern Anwendung:

1. in Hochofengießereien und Röhrengießereien auf
die an den Sfen und in der Gußhalle beschäftigten Arbeiter;

—AI
gelstahlwerken guf die mit Arbeiten an dem Mischer, den
Ofen und den Konvertern beschäftigten Arbeiter einschließ—
lich der Zufuhr des flüssigen Roheisens zu dem Mischer
und des Einbringens des Schmelzgutes in die Sfen und
Konverter und einschließlich der Abfuhr des flüssigen oder
warmen Erzeugnisses, der Gußformen und der Schlacken;

3. in Puddelwerken auf die Puddler, Ofenarbeiter
und Luppenschmiede;

4. in Walzwerken, abgesehen von den Kaltwalz-
werken, auf die mit Arbeiten an den Tiefösen, Ofen und
Walzenstraßen beschäftigten Arbeiter einschließlich der Zu—
fuhr des Walzgutes und einschließlich des Beschneidens und
Ausrichtens der noch warmen Walzerzeugnisse;

5. in Hammer⸗ und Preßwerken auf die mit Arbeiten
an den Ofen —* mit Schmieden und Pressen beschäftigten
Arbeiter einschließlich der Zusuhr des Eisens und ein—
schließlich der Absuhr der warmen Erzeugnisse;

6. in den unter den Nummern 1–58 bezeichneten An⸗
lagen auf die Arbeiter an Generaloren, soweit nicht nach
Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten durch die Art der
Einrichtung besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Arbeiter ausgeschlossen sind.
        <pb n="62" />
        58 AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie
Handwerker und Hilssarbeiter, die in den im Abs. 1
genannten Anlagen beschäftigt find, unterliegen der Be—
schränkung des 87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung nur,
wenn sie überwiegend mit Arbeiten beschäftigt sind, die
unter der unmittelbaren Einwirkung von Sitze, Staub
oder giftigen Gasen vorgenommen werden.

Ubt ein Arbeiter eine der in den Abs. 1 und 2 be—⸗
VVee Tätigkeiten nur während eines Teiles seiner
Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des 87 Abs. 1
nur an denjenigen Tagen Platz, an denen er mindestens
vier Stunden damit beschäftigt wird.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 betroffen werden,
ist der Arbeitgeber derphichtzt einen Abdruck dieser Ver⸗
ordnung im Betriebe an sichibarer Stelle auszuhängen.
Artikel 3
Die für das Inkrafttreten der Verordnung erforder⸗
lichen Vorbereitungsarbeiten sind bis zum 1. Januar 1928
erzunhmen. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
in Kraft.

Soweit zu diesem Zeitpunlt die wirtschaftliche Lage
das Inkrafttreten in einem Teil des Reichsgebiels oder
in einzelnen Betrieben ohne schwere Gesährdung der In—
dustrie oder des Betriebes insolge besonderer Umstände
nicht gestattet, kann der Reichsarbeitsminister das Inkraft⸗
treten nach Anhörung der obersten Landesbehörde auf be⸗
stimmte Zeit hinausschieben.
UÜber den Begriff „Großeisenindustrie“ hat der Reichs—
arbeitsminister unserm 27. August 1927 (111B 5562) folgenden
Bescheid erteilt:

1. Nach dem Wortlaut der Verordnung vom 16. Juli 1927
unterliegen ihr die namentlich bezeichneten Anlagen nur in—
seweit, als sie zur Großeisenindustrie gehören. Der Begriff
„Großeisenindustrie“ im Sinne der Verordnung ist m. E. der
gleiche wie in der Bekanntmachung betr. den Betrieb der An⸗
lagen der Großeisenindustrie vom 19. Dezember 1908/4. Mai
1914. Die in der damaligen Bekanntmachung und, Wagehen
bon den Hochofenwerken setzt in den Nummern 1bis 5 der
Verordnung bezeichneten Anlagen werden üblicherweise unter
den Begriff der Großeisenindustrie zusammengefaßt.

Für alle älteren Anlagen wird hiernach in der Unter—
stellung unter die vorerwähnte, bis zum Jahre 1920 in Kraft
        <pb n="63" />
        A IV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 59

befindliche Bekanntmachung ein sicheres Merkmal auch, für die
Unterstellung unter die neue Verordnung vorhanden sein. So—
weit bei einzelnen Anlagen noch Zweifel möglich sind, wären
sie durch Anrufung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts oder
auch der höheren Landesbehörde zu klären, da die Durchführung
der Verordnung den Landesregierungen obliegt.

2. Die Berechtigung der Auffassung, daß durch Artikel 1
Abs. 1 Nr. 2 der Verorbnung nur solche Stahlwerke betroffen
werden sollen, die mit flüssigem Einsatz arbeiten, ist m. E. aus
dem Wortlaut nicht abzuleiten. Die Anführung der Thomas—
und Bessemer-Stahlwerke, bei denen ein anderer als flüssiger
Einsaß nicht möglich ist, schließt m. E. Stahlwerke, die ganz
oder teilweise mit festem Einsatz arbeiten, nicht aus. Das
gleiche gilt für die Anführung des Mischers, der natürlich nur
dort unterstellt werden kann, wo er überhaupt vorhanden ist.
Mit der von Ihnen angestrebten Auslegung wäre m. E. auch
praktisch nicht viel zu erreichen, da doch auch schon ein nur teil—
weiser flüssiger Einsatz die Unterstellung unter die Verordnung
begründen müßte und die mindestens teilweise Verwendung von
flüssigem Einsatz fast durchweg üblich ist.

3. Zweck und Bedeutung der von Ihnen gewünschten Unter—
scheidung zwischen Hammer- und Preßwerken einerseits, und
Hammerschmieden und mit Pressen ausgerüsteten Schmieden
andererseits sind nicht klar. Die Verordnung will alle, Werke
treffen, die Hämmer und Pressen zum Schmieden oder Pressen
in einer Weise verwenden, wie sie in Eisenhüttenwerken üblich
ist. Kleine Hammerwerke, z. B. die meisten lediglich mit Wasser—
kraft betriebenen, sind auch früher nicht zur Großeisenindustrie
gerechnet worden. Auch die Verwendung eines einzelnen
kleinen Hammers im Zusammenhang mit anders gearteten
Arbeiten des Betriebs kennzeichnet diesen noch nicht als Ham—
merwerk im Sinne der Verordnung.

4. Für die Untecrstellung der Generatoren UArtikel 1
Abs. 1 Nr. 6) macht es m, E. keinen Unterschied, ob diese nur
für die unter Nr. 125 bezeichneten Anlagen Verwendung finden
oder auch zum Betrieb von anderen Anlagen dienen, die nicht
unter die Verordnung fallen. Eine Unterscheidung, etwa nach
dem Gesichtspunkt des überwiegenden Verwendungszwecks, wäre
m. E. auch praktisch nicht durchführbar.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        Teil B
Die Arbeitsschutzbestimmungen
der Gewerbeordnung
und ihrer Nebenverordnungen
J.

Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe—
ordnung.
1. Aus Titel II. Stehender Gewerbebetrieb:
ge , J 4eb Abs. 8.
Titel 111. Gewerbebetrieb im Umherziehen:
88 55 a, 62 Abs. 3.
Titel VII. Gewerbliche Arbeiter:
Sonntagsruhe 88 105 4 bis 105 1.
Betriebsgefahren 88 1204 bis 120g.
Erhöhter Schutz fuͤr weibliche und jůgendliche Ar—
beiter in Betrieben, in denen in der Regel min—
destens zehn Arbeiter beschäftiagt werden. 88 1341
bis 139 4.
Aufsicht 8 139 b.
Offene Verkaufsstellen: Ruhezeit und Pausen,
Ladenschluß, Betriebsgefahren. 88 1390 bis 1395.
Titel X. Strafbestimmungen:
88 146, 146 2, 147, 149, 150 a, 151.
den Schlußbestimmungen
58 154, 154 4.

2. Aus
3. Aus
c)

4. Aus
5. Aus

IIJ. Arbeitsschutzbestimmungen der Neben—
verordnungen der Gewerbeordnung.

Ausnahme vorschriften von den Bestimmungen der
Sonntagsruhe

(auf Grund der 88 105 4, 1050 GO.).
Sondervorschriften betr. Betriebsgefahren in bestimm—
ten Arten von gewerblichen Anlagen und offenen Ver—
kaufsstellen

(auf Grund der 88 1206, 139 h GO.). 9.
Sondervorschriften betr. erhöhten Schuß für weibliche
und jugendliche Arbeiter in gewissen Gewerbezweigen

(auf Grund des 8 139à GOJ.).
Sondervorschriften hetr. die Ausdehnung der Arbeits—
schutzbestimmungen des Titels VII GO. auf andere
Werkstätten

(auf Grund des 8 154 GO.).
        <pb n="66" />
        <pb n="67" />
        BI. (Titel 11) — 1. Stehender Gewerbebetrieb 63

BlArbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe—
ordnung
1. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel II
(Stehender Gewerbebetrieb) der Gewerbeordnung

8414. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105 b
bis 105 h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels⸗
gewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung
findet auf den Geschäsisbetrieb von Konsum- und anderen
Vereinen entsprechende Anwendung.

Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des
Gewerbebetriebs an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Be—
stimmung nicht entgegen.
Anmerkung:
8 414 GO. soll ersetzt werden durch 88 40, 414 des Arbeits—
schutzgesetzes (veral. Entwurf im Teil D.

z41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln
der beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde
oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden dut
die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, da
an Sonn⸗ und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren
vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb
nur insoweit stattfinden dars, als Ausnahmen von den im
8 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu
erlassen, welche Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen
sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von
Gewerbetreibenden festzustellen ist.
        <pb n="68" />
        64 BI. Arbeitsschutzbestimm. d. GO. (Titel III u. VII)
Anmerkung:
8 41b GO. soll ersetzt werden durch 8 30 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Teil D).
8*42 b. Abs. 5. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent⸗
lichen Orten oder ohne vorgaͤngige Bestellung von Haus
zu Haus Gegenstände nicht seilbieten. In Orten, wo ein
derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf
die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitab—
—9 welche in einem Kalenderjahre zusammen vier

ochen nicht überschreiten dürfen, gestaätten.
Anmerkung:
8 42b Abs. 5 soll ersetzt werden durch 8 23 Absätze 3, 7 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

2. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel III
GewerbebetriebimUmherziehen) der Gewerbeordnung

8 55 a. An Sonn⸗ und Festtagen (8 105 4 Abs. 2) ist
der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55
Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der
im 8 42 b bezeichneten Personen verboten.

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs⸗
behörde zugelassen werden. Der Bundesrat ist ermächtigt,
über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
—ã— zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu
erlassen.
Anmerkung:

1. Die angeführten 88 55 und 42b behandeln Waren feil⸗
hieten, Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen
Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, gewerb—
liche Leistungen anbieten.

2. 8 55 4 GO. soll ersetzt werden durch 8 34 des Arbeits⸗
schutzgesetzes (vergl. Teil Dj.
862 Abs. 3. Die Mitführung von Kindern unter
14 Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
Anmerkung:
862 Abs. 3 GO. soll ersetzt werden durch 8 28 Absätze 3,7
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
        <pb n="69" />
        2. Gewerbebetrieb i. Umherzieh. — Za. Sonntagsruhe 65

Za. Bestimmungen über Sonntagsruhe und
Sonntagsarbeit aus Titel VII (Gewerbliche Arbeiter,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werk—
meister, Techniker, Fabrikarbeiter) der Gewerbeordnung

8 105 4

Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen können
die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten.
Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen
gden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung
nicht.

Welche Tage als Jattage gelten, bestimmen unter
Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhält-
nisse die Landesregierungen.
Anmerkung:
4 105 4 Abs. 1 GO. soll ersetzt werden durch 827 Abs.1
d shestesenvhesksos 8 105 à Abs. 2 durch 8 27 Abs. 3 (vergl.
ei
81036
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf⸗
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten⸗
werlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie
bei Bauten aller Art dürfen die Arbeiter an Sonn⸗ und
Festtagen ni beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu
ewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗- und
vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende
onn⸗ und Festtage ——— für das Weihnachts-⸗,
Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern.
Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts zu rechnen und muß
bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen bis
b Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben
mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werk—
tages, grötetens um 6 Uhr morgens des Sonn⸗ und Fest⸗
tages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhe⸗
zeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an Sonn⸗- und Festtagen nicht befchäfligt werden.
        <pb n="70" />
        b6. BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
Die Polizeibehörde kann für sechs Sonn⸗- und Festtage, die
höhere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und
Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle
oder für einzelne Geschäfts;zweige eine Beschäftigung bis
zu acht Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus,
zulassen und die Beshasteungestunden unter Berücksich⸗
ligung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten
Zeit —

Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe
owie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Ab⸗
ertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die
öhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu zwei
Stunden zulassen.

Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf, die Be⸗
—A von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Geschaͤftsbetriebe von Konsum⸗- und anderen Vereinen ent⸗
sprechende Anwendung.
Anmerkung:
1. Vergl. zu Abs. 2 die Verordnung über Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919
im Teil O. IV.
2. Es sollen ersetzt werden
8 105 p. Abs. 1 GO. durch 8 27 Absätze 1, 2 des Ar—
beitsschutzgesetzes,
Abs.2 durch 88 27 Absätze 1 und 2, 31,
Abs. 3 durch 29 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 durch 88 27, 31 Abs. 1(vergl. Teil D).

81050
Die Bestimmungen des 8 105b finden lkeine An—
wendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent—⸗
232 Juteresse uͤnverzüglich vorgenommen werden
müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur;

3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar⸗
beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche
der regelmäßige Forigang des eigenen oder eines fremden
Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die
        <pb n="71" />
        Za. Sonntagsruhe

67

Wiederaufnahme des vollen werklätigen Betriebes abhängig
ist, sosern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen
werden können;

4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens
von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug—
nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an
Werktagen vorgenommen werden können;

5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er
nach Ziffer 1bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet.

Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗- und
Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten
Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzu⸗
legen, in e für jeden einzelnen Sonn⸗ und Festtag
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be—
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf redee der
Orispolizeibehörde sowie dem im 8 139p bezeichneten
Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten,
sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder
die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes APderu sind
die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter ent⸗
weder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder
an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von
daß morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizu⸗
assen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden
Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gesiatten,
wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes⸗
dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des
Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage
gewährt wird.

Anmerkung:
Es sollen ersetzt werden
F 1050 Abs.1 GO. durch 8 28 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 6
und Absätze 3, 4 des Arbeitsschuützgesetzes,
Abs.2 durch 8 28 Abs. G5,
Abs.3, 4 durch 8 36 Abs. 1 (vergl. Teil D).
81054
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be—
triebe, in denen Arbeiten vorlommen, welche ihrer
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht
        <pb n="72" />
        88 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VI1)
— sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder plze in
gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver⸗
stärkten geet genötigt sind, können durch Beschluß des
Bundesrats Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105b
Abs. 1 zugelasen werden.

Die Regelung der an Sonn⸗ und Festtagen in diesen
Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter
welchen sie —78— sind, erfolgt für alle Betriebe derselben
Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestim⸗
mung des 8 1050 Abs. 3.

Die vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen sind
durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem
Reichssstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kennt⸗
nis vorzulegen.

Anmerkung:

1. Die auf Grund des 8 105d erlassenen Bestimmungen
finden sich im Teil BIII.

2. Es sollen ersetzt werden

F 1065d Abs. J GO. durch 8 28 Abs. 1; 8 29 Abs. 1
Nr. 3 des Arbeitsschutzgesetzes,
Abs. 2 durch 88 28, 29, 36 (vergl. Teil D).

—AX

Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise
Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch
Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb⸗
werken arbeiten, koͤnnen durch Verfügung der höheren Ver⸗
waltungsbehörde Ausnahmen von den im 8 105 P getrof⸗
henen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung
ieser ereg hat unter Berücksichtigung der Bestim⸗
mungen des 8 1056 Abs. 3 zu ersolgen.

Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und
Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Be⸗
stimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

Das Verfahren auf Anträge wegen —518— von
Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor⸗
wiegend mit durch Wind oder uͤnregelmäßige Wasserkraft
bewegten Triebwerlen arbeiten, unterliegt den Vor⸗
schrifisen der 88 20 und 21.
        <pb n="73" />
        3 a. Sonntagsruhe

69

Anmerkung:
1. Die auf Grund des 8 105 0 erlassenen Bestimmungen
finden sich im Teil BIII.
—AV
* 105 e Abs. J GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 1, 43 8 31
des Arbeitsschutzgesetzes,
Abs.2 dur 88 29, 31,
Abs.3 durch Ausführungsanweisung
(vergl. Teil D).

81051

Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen
Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der
— von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen
eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde
Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 b Abs. 1 für
bestimmte Zeit zugelassen werden.

Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist
schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf
Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an
der Fetrubeen zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Ab⸗
schrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an
einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr
gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in
Wspep die Betriebsstätte, die gestaätteten Arbeiten, die
eh der im Betriebe beschäftigken und der an den be—
treffenden Sonn⸗ und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die
Gründe der Erlaubnis einzutragen sind.
Anmerkung:
Es 33 ersetzt werden
105f Abs. 1 GO. durch 8 29 Abs. 1 Nr. 5 des Ar
beitsschutzgesetzes,
Abs.2 durch 8 55 Abs. 3,
Abs.3 durch Ausführungsanweisung
(vergl. Teil Dj.

81058
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn⸗ und Festtagen kann durch kaiserliche Ver—
ordnung mit Zustimmung des Bundesrats auf andere
Bewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind
        <pb n="74" />
        70 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote
Wouhepente Ausnahmen finden die Bestimmungen der
88 1050 bis 105f entsprechende Anwendung.
Anmerkung:
Der 8 105 g kann künftig wegfallen, da Ausdehnung durch
Arbeitsschutzgesetz selbst in Aussicht genommen ist.

8105h
.Die Bestimmungen der 88 105 4 bis 105 h seben
weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit
an Sonn⸗ und Festtagen nicht entgegen.

Den Landesgzentralbehörden bleibt vorbehalten, für
einzelne Festtage, welche nicht gauf einen Sonntag fallen,
Abweichungen von der Vorschrist des 8 105 p Abs. 1 zu
gestatten. Auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, v.
melfahrts⸗ und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
Anmerkung:

Abs. 1 kann fortfallen, da das Arbeitsschutzgesetz nur die
gewerbliche Tätigkeit regeln will.

Abs. 2 des 8 105h GO. wird ersetzt durch 8 27 Abs. 3
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

8 105 1

Der 8 1052 Abs. 1 und die 8105b bis 1058
finden auf Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musik⸗
aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellun⸗
gen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe
leine Anwendung.

Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen
Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn⸗ und Fest⸗
tagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbe⸗
—55 einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht
gestatten.
Anmerkung:
Es sollen ersetzt werden
8 105 i Abs. 1 GO. durch 8 28 Abs.2 Nr. 1 des Ar—
beitsschutzgesetzes,
Abs.2 durch 8 28 Absätze 3, 4 (vergl. Teil Dj.
        <pb n="75" />
        3a. Sonntagsruhe — 3b. Betriebsgefahren 71

3b. Bestimmungen über Betriebsgefahren aus
Titel VII (Gewerbliche Arbeiter) der Gewerbeordnung
81204
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die
Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und
Geratschaften so einzurichten und zu unterhalten und den
Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die
Natur des Betriebs gestattet.

Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden
Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Be⸗
trieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste
ind Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu
ragen.

Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen,
welche zum Schutze der Arbeiter gegen gesahrlige Berüh⸗
rungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen
andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebs
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren,
Pache aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich
ind.

Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung
des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen,
—e, * Sicherung eines gefahrlosen Betriebs erforder⸗
i in 0
Anmerkung:
8 120a GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
8120hb
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen
Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und die⸗
jenigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter im
Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die Auf⸗
—— der guten Sitten und des Anstandes zu
ichern.

Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs
zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durch⸗
geführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebs ohnehin gesichert ist.
        <pb n="76" />
        72 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß
die — g umkleiden und nach der Arbeit sich
reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern ge—
trennte Anlleide- und Waschräume vorhanden sein.

Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein,
daß sie für die Za der Arbeiter ausreichen, daß den An—
forderungen der Gesundheitspflege entprogen wird und
daß ihre Benutzung ohne Verleßung von Sitte und An—
stand erfolgen kann.
Anmerkung:
8.120 b GO. soll ersetzt werden durch 84 Abs. 2 des Ar—
beitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
81200
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn
Jahren —— sind verpflichtet, bei der Einrichtung
der Betriebsstätle und bei der Regelung des Betriebes
diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sitt⸗—
* zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter
geboten sind.
Anmerkung:
8120b G0O. soll ersetzt werden durch 8 4 Absätze 1, 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil Dy.

8 120d

Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege
der Verfügung für einzelne Aulagen die Ausführung der—
jenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durch—⸗
führung der in 88 120a bis 1200 enthaltenen Grund⸗
—— und nach der Beschaffenheit der Anlage
ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den
Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der
Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit ge⸗
heizte Raume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Be⸗—
seitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesund⸗
lt bedrohenden Gesahr bezwecken, muß für die Aus—
ührung eine angemessene Frist gelassen werden.

Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden
Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweiterung
oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gefstellt
        <pb n="77" />
        36. Betriebsgefahren

73

werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,
die einnde oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefähr⸗
dender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnis⸗
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.

Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent⸗
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen
vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu—
lässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht die Ver⸗
sügune den von der zuständigen Berufsgenossenschaft er—⸗
assenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist
zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel
binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist
auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt.

Anmerkung:
8120d GO. soll ersetzt werden durch 88 7,8 des Arbeits—
schutgesetzes (vergl. Teil Du.

8 1200

Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in be—⸗
stimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in
den 88 120a bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu ge⸗
nügen ist. In diese Bestimmungen können auch Anord⸗
nungen über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe
zum Schutze von Leben und Gesundheit aufgenommen
werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck der Anordnungen
an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher
telle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗
rats nicht erlassen sind, können dieselben durch Anordnung
der Landeszentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen
der standigen Potigeibehör den erlassen werden. Vor dem
Erlasse solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist
den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften
oder Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer
gutachtlichen Außerung zu geben. Auf diese finden die
Bestimmungen des 8 113 Abs. 2, 4 und des 8 115 Abs. 4
Satz 1 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgeseßes (Reichs—

gesetzbl. 1900 S. 573, 585) Anwendung.
        <pb n="78" />
        74 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. itel VII)
Anmerkung:
J. Die auf Grund von 8 1206 erlassenen Vorschriften sind
im Teil BII2 aufgeführt.
—AD—
schutzgesetzes (vergl. Teil D).
81201

Für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige
Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Ar—
beiter sesihrdet wird, kann der Bundesrat und, soweit er
nicht Bestimmungen erläßt, die Landeszentralbehörde oder
nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter
die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen läglichen Arbeits
zeit und der zu gewährenden Pausen regein und die zur
Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen.

Soweit solche Bestimmungen nicht erlassen sind, kann
auf Antrag oder nach Anhören des Gewerbeaufsichts-
beamten (8 139 b) und nach Anhören beteiligter Gewerbe⸗
treibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde für
einzelne Betriebe, in denen durch übermäßige Dauer der
täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet
wird, im Wege der Verfügung Bestimmungen und An—
ordnungen dieser Art erlassen. 8 120d Abs. 4 gilt ent⸗
sprechend.
Anmerkung:
8120f GO. soll ersetzt werden durch 89 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Teil D).
81208
Die Bestimmungen des Bundesrats auf Grund der
88 120 6, 120 1 sind dug das Reichsgesetzblatt zu ver—
osentlichen und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vor⸗
zulegen.
3c. Bestimmungen über erhöhten Schutz für weibliche

und jugendliche Arbeiter in Betrieben, in denen in

der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden,

aus Titel VII (Gewerbl. Arbeiter) der Gewerbeordnung
Allgemeine Anmerkung:

Soweit die Vorschriften der Verordnung über, die

Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen (vergl. Teil A)
        <pb n="79" />
        3b. Betriebsgefahren — 3c. Weibl. u. jugendl. Arb. 75

Bestimmungen enthalten, die von den nachstehenden Vor—
schriften der Gewerbeordnung abweichen, sind die Be—
stimmungen der Arbeitszeitverordnung maßgebend. — Im
übrigen bleiben gemäß 89 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung die
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz des Arbeit—
nehmers, insbesondere der weiblichen und iugendlichen Arbeit—
nehmer, unberührt.
81341
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des
8 133 h, die nachfolgenden —— der 88 135 bis
139 4a4 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen
regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen
Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.
8 135
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht n
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule
verpflichtet —

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
idi Dauer von sechs Stunden täglich nicht über—

reiten.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürfen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.

Anmerkung:

8 135 soll ersetzt werden durch 88 21, 23 des Arbeitsschutz—

gesetzes (vergl. Teil D).
8 136
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135)
dürfen nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht
über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden
müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt

erden.

Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden
täglich e werden, muß die Pause mindestens eine
halbe Stunde betragen.

Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens
mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags
je eine halbstündige Pause gewährt werden.
        <pb n="80" />
        76 B J. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (CTitel VII)
Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht ge—
whrt werden, sofern die jugendlichen Arbeiter nglich
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar—
beitszeit am Vor⸗ und Naͤchmittag je vier Stunden nicht
übersteigt.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Betrieb überhaupt nicht und
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestaltet
werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Belriebes,
in welchen jugendage Arbeiter beschäftigt sind, für die
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der
Ausenholt im Freien nicht tunlich und andere geeignete
Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige Schwierig-
lkeiten nicht beschafft werden können.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den
jugendlichen Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden zu gewähren.

An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Kon—
firmanden⸗, Beicht⸗ und ngennnunterrigt bestimmten
eneen dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt

erden.

1.

An merkung:

Die Absätze 2 und 4 sind durch Ziffer VAbs. 3 der An—
ordnung über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
(vergl. Teil AII) geändert.

Es sollen ersetzt werden

*136 Abs. 1,2, 3 GO. durch 88 17, 18, 19 des Arbeits⸗

schutzgesetzes, 9
Abs. 4 durch 8 35 (vergl. Teil D).

2.

8 137

Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von
acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens und am Sonnabend
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr
nachmittags beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer
von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn⸗
und Festtage acht Stunden nicht überschreiten.

igge den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
        <pb n="81" />
        30. Weibliche und jugendliche Arbeiter 77
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von min⸗
destens elf Stunden zu gewähren.

Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen
77 sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der

ittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens
13 Stunden beträgt.

Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft
im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden.
Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit
ihrer Niederkunft mindestens sechs Wochen verfjlossen sind.

Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht
zum Transport von Macterialien bei Bauten aller Art
verwendet werden.

J

Anmerkung:
Der Absatz 6 ist J das Gesetz betr. Beschäftigung von
Frauen vor und nach der Niederkunft (veral. Teil CII)
aufgehoben.
Es sollen ersetzt werden
8 137 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 GO. durch 88 17, 18, 19 des Ar—
beitsschutzgesetzes,
Abs. 6 * 82
Abs.7 dur erordnung auf Grund der 88 5, 6
(vergl. Teil D.

81374
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für
die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zu⸗
lässige Arbeitszeit hindurch vhhet waren, Arbeit zur
Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber
serharrt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter
überwiesen werden.

Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem
Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese ÜUber⸗
tragung oder Uberweisung nur in dem Umsange zulässig,
in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit
voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der
gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können,
und für Sonn⸗ und Festtage überhaupt nicht.

Bei Zuwiderhandlungen beger die Bestimmungen des
Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder
nach Anhörung der zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten
        <pb n="82" />
        728 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)J)
(4139 0) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe
die Übertragung oder Uberweisung solcher Arbeit ent—
prechend den ngen des Abs. 2 beschränken oder
von besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Er—⸗
laß solcher Versügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte
beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo siändige Ar—
beiterausschüsse (jetzt Betriebsvertretungen) bestehen,
diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent—
heiduns der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehoͤrde zulässig;
diese entscheidet endgültig.
Anmerkung:
Der 8 1374 GO. soll ersetzt werden durch 89 Abs. 2 des
Arbeitsschuützgesetzes (vergl. Teil D).

8 138

Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be—
schästigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne
er Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine Viich
Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Be rieb, die
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Popen sowie die
Art der atigune anzugeben. Eine Anderung hierin
darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Er—
setzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten
notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende

weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Ärbeitgeber dafür zu
gSę daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche
rbeiter beschäftigi werden, an einer in die Augen fallen—
den Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter
Angabe ihrer Arbeitslage sowie des Beginus und Endes
ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Raͤumen
eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentral—
behörde zu bestimimenden Fassung und in deutlicher Sgst
einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschãf⸗
sigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ent⸗

d *
        <pb n="83" />
        3. Weibliche und jugendliche Arbeiter 79
Anmerkung:
Der 8 138 6GO. soll ersetzt werden durch 8 25 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D.

81384
Wegen außergewöhnlicher Häusung der Arbeit kann
zu Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs—
behörde auf die Dauer von zwei Wochen die Vescosund
von Arbeiterinnen über sechꝛen Jahre bis neun Uhr abends
an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraus—
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit zwölf Stunden
nicht überschreitet und die zu gewährende ununterbrochene
Fyhede nicht weniger als zehn Stunden beträgt. Inñͤer—
hal eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Ar—
eitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines
Betriebes für mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden.

Für eine zwei Wochen übersteigende Dauer kann die
gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs⸗
behörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage,
— nicht für mehr als fünfzig Tage im Jahre nuͤr dann
erteilt werden, wenn die Arbeilszeit sür den Betrieb oder
die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird,
daß die tägliche Dauer im Durchschnitte der Betriebstage
des Jahres die regelmäßige gefetzliche Arbeitszeit nicht
überschreitet.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den

Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben,
für welchen diefelbe stattsinden soll. Der Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be⸗
hörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle,
in welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis
zu führen, in ue der Name des Arbeitgebers und die
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben
einzutragen sind.

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti⸗
gung von Arbeiterinnen über sechzehn 5 welche kein
—A— zu besorgen haben und eine Fortbildun sschule
nicht besuchen, bei den im F 1050 Abs. 1 unter gesere 3
        <pb n="84" />
        80 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vor—⸗
abenden von Festtagen nachmittags nach fünf Uhr, jedoch
nicht über acht Uhr abends hinaus, unter der Vorausseßung
gestatten, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn—
oder Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis ist schrifi⸗
lich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen
Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden,
an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Anmerkung:
Der 8 488a. GO, soll zusammen mit 8 139 60. ersetzt
werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeilts⸗—
schutzgesetzes (vergl. Teil Djy.
8 139

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗
mäßigen Betrieb einer Anlage unterbrochen haben, so
lönnen Ausnahmen von den im 8 135 Abs. 2, 3, in 8 136,
ę 137 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungs⸗
behörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zuge⸗
lassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie
zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Ver—⸗
waltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vier⸗
zehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebs oder Rüclsichten auf die
Arbeiter in einzelnen Anlagen es erwünscht erscheinen
lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugend⸗
lichen Arbeiter in einer anderen als der durch8 136
Abs. 1,2, 4, 8 137 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt
wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Rege⸗
lung i der Pausen , die höhere Verwal⸗
tungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden,
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zu—
sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu
treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.
Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist
den Arbeitern und, wo ständige — auf
Grund reichsgesetzlicher oder landeggesebliher Vorschriften
hestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu
äußern.
        <pb n="85" />
        3c. Weibliche und jugendliche Arbeiter 81

Anmerkung:
Der 8 139 GO. soll zusammen mit 8 1384 GO. ersetzt
werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Teil D).

8 139 4
Der Bundesrat ist ermächtigt:

1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend—
lichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit be—
sonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ver—
bunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen
Bedingungen abhängig zu machen;

2. für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, oder die sonst durch die Art des Betriebs auf
eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind,
sowie für solche Anlagen, deren Betrieb eine Einteilung
in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht
gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres—
zeiten heschrentt ist, Ausnahmen von den in 8 135
Abs. 2, 3, 8 136,8 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Be—
Pnngen zuzulassen, soweit 8136 Abs. 3 in Betracht
ommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter;

3. für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Be—
triebs oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht
erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der
we jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu
gestatten;
für Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gewissen
Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein⸗
tritt, auf höchstens vierzig Tage im Kalenderjahr Aus—
nahmen von den Bestimmungen des 8 137 Abs. 1,2,4
mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit
zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht
überschreitet, und die zu gewährende ununterbrochene
Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. In
der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden
zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens liegen;

5. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht⸗
arbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend
erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmun—⸗
ßer des 8 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe eeeg

aß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens sechzig

4
        <pb n="86" />
        82 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden
täglich herabgesetzt werden darf.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge
Leute —97— für Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden
nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierund—
zwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht
überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder
mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer
Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nacht—
schichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu Z dürfen die jugendlichen Arbeiter
nicht länger als Stunden beschäftigt werden, wenn
zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer
gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Über—
arbeit für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr
als sünßzig Tage dann erteilt werden, wenn die Arbeits⸗
zeit in der Weise geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer
im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel—
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die dur Beschluß des Bundesrates getroffenen Be—
timmungen sind zeitlich zu begrenzen und können zugß
ür bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dur
as Reichsgesetzblalt zu veröffentlichen und dem Reichs—
tage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis⸗
nahme vorzulegen.

1.

Anmerkung:
Die auf Grund von 8 1393 GO., erlassenen Vorschriften
sind im Teil BIIB aufgeführt.
Es sollen ersetzt werden
* 139 4 Abs. 1 Nr. 1 GO. durch 88 5, 6 des Arbeits—
schutzgesetzes,
Abs.1 Nr.2 durch 88 17 Abs. 3, 35 Abs. 3,
Abs.1 Nr. 3 durch 8 19 Abs. 4,
Abs. 1Nr. 4 durch 88 10 Abs.1 Nr.7, 14 in
Verbindung mit 8 21 Abs. 1, 2,
Abs.1 Nr.5 durch 8 17 Abs.3 Satz 3 (vergl.
Teil Dj.

2.
        <pb n="87" />
        3d. Bestimmungen über die Aufsicht aus Titel VII
der Gewerbeordnung
8 139 b

Ze. Weibl. und jugendliche Arbeiter — 3d. Aufsicht 83

Die Aufsicht über die Ansführung der Bestimmungen
der 88 195 4, 105 p Abs. 1, der 88 1050 bis 105h, 120 a
bis 120f, 1338 bis 139 aa ist ausschließlich oder neben
den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten, zu über⸗
tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht
alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, ins⸗
besondere das Recht zur jederzeitigen Revision der An⸗
lagen zu. Sie sind, I der Anzeige von .
widrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer
Kenntnis gelangenen Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse
der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.

Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden
bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Bundesstaaten vorbehalten.

Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über
ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte
oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrät und dem
Reichstage vorzulegen.

Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis
105 h, 120 à bis 120 5, 133 8 bis 159 aa auszuführenden
amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit,
namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes
gestatten.

Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den ge⸗
nannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen
agecen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Ar⸗

eiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der
Landeszentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu be—
obachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
Anmerkung:
Es sollen ersetzt werden
8 139b Abs. 1 Satz 1 GO. durch 88 48, 46 des Arbeits—
schutzgesetzes,
Abs.1 Satz2 durch 8 47 Abs. 3.
Abs.1 Satz3 dur 8 47 Abs. 4.
        <pb n="88" />
        84 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
Abs.2 durch die Ausführungsanweisung,
Abs.3 durch 8 49,

Abs.4 durch 8 47 Abs. 1,2,

Abs.5 durch 8 48 (vergl. Teil D).

Ze. Bestimmungen über Ruhezeit und Pausen der

Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, sowie über Laden—

schluß und Betriebsgefahren in offenen Verkaufsstellen
aus Titel VIl der Gewerbeordnung
—A
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden
—— (Kontoren) und Lagerräumen ist den Ge—
hilfen, dehoen und Arbeitern nach Beendigung der
läglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens zehn Stunden zu gewähren.

In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks⸗
zählung mehr als 20000 Einwohner haben, muß die
Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder
mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese
mindestens dpnen betragen; für kleinere Anten
rn diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben

erden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehr⸗
lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause zt
währt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die
ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent—
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause min⸗
destens ein und eine halbe Stunde betragen.

1.

Anmerkung:
Der 8 13960 GO. ist im wesentlichen überholt durch die
Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten
(vergl. Teil AIII).
Der 8 139 0 GO. soll ersetzt werden durch 8 18 Abs. J,
8 19 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

2.

8 189
Die Bestimmungen des 8 1390 finden keine An—
wendung
        <pb n="89" />
        36. Offene Verkaufsstellen

85

1.

auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens
esheparen unverzüglich vorgenommen werden
müssen

für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen
Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Um—
zügen,

hem an jaährlich höchstens dreißig von der
Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne
Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

2.

3.

Anmerkung:
Der 8 139d4 GO. soll ersetzt werden durch 88 15, 20 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

81390
Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen
offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge—
schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an—
wesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Uber neun usr abends dürfen Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu
bati munenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr
abends,
nach näherer Bestimmung der höheren Verwal⸗
ungeboorde in Städten, welche nach der jeweilig
letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein—
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden,
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vor⸗
nehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf
einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 88 1390 und 139 4 werden

durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen
sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffent⸗
lien Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent⸗
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu
zie im stehenden Gewerbebetriebe (F 42b Abs. 1

iffer 1)3 sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55
Abs. 1 Ziffer 1 verboten. Ausnahmen können von der
Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung
des 8 55a Abs. 2 Saß 2 findet Anwendung.
        <pb n="90" />
        36 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)

1.

Anmerkung:
Der 8 139 e GO. ist im wesentlichen überholt durch die
Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl.
Teil AIII).
Der 8 139 6 GO,. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 1,
8 41 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

2.

81391

Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be⸗
teiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder
mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemein⸗
den durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder ein⸗
zelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen
Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder wäh⸗
rend des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und
neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr
morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein
müssen. Die Bestimmungen der 88 139 0 und 139 d wer—
den hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der be—
teiligten desieber hat die höhere Verwaltungs⸗
behörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche
——— oder besondere Mitteilung zu einer
Außerung für oder gegen die Einführung des Laden⸗
chlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzu⸗
ordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden
ür die Einführung, so kann die höhere Verwaltungs⸗
ehörde die entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber
zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl
von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund
des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von
Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie
das Jebieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder
Iue vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden

ewerbebetriebe (8 42 6 Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Ge⸗
werbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) ver⸗
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde
zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 554 Abs. 2
Satz 2 findet Anwendung.
        <pb n="91" />
        36. Offene Verkaufsstellen 87

Anmerkung:
i

Der 8 1391 ist im wesentlichen überholt durch die Ver—
ordnuüng über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl.
Teil AIII).

Der 8 139 k GO. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 2,3
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

2

81398
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Ver⸗
fügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der
im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grund⸗
sätze in Ansehung der —— und Unterhaltung der
Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb be—
stimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in An—⸗
sehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich
und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er—⸗
scheinen.

Die Bestimmungen im 8 120d Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
Anmerkung:
Der 8 1398 GO. soll ersetzt werden durch 88 7, 8 des
A Bencute Hetzen (vergl. Teil D.

8139 h

Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die
Laden⸗, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung
sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der
Durchführung der im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetz buchs
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestim⸗
mung im 8 1208 findet Anwendung.

Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗
rats nicht erlassen sod können fie durch Anordnung der
im 8 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.

1.

Anmerkung:
Die auf Grund von 8 139h Abs. 2 erlassene Anordnung
findet sich im Teil BII2.
Der 8 139h1 G60. soll ersetzt werden durch 8 6 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).

2.
        <pb n="92" />
        88 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel X)
4. Strafbestimmungen aus Titel X der Gewerbe⸗
ordnung
Allgemeine Anmerkung:
Die nachstehenden Paragraphen sind auszugsweise abge—
druckt. Sie sollen ersetzt werden durch 88 6, 7, 8, 26, 88, 44,8
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
8 146
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Un⸗
vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wer⸗
den bestraft:

2. Gewerbetreibende, die den 88 135 bis 137,
8 1374 Abs. 1, 8 139 0 oder den auf Grund der 88 120e,
1205, 139, 139 à erlassenen Bestimmungen insoweit zu⸗
widerhandeln, als danach die Verwendung der Arbeiter
zu bestimmten Seheteigungen untersagt oder Arbeits⸗
zeit, Nachtruhe oder VPausen geregelt sind.

War in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 der Täter zur
Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen
einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechts⸗
kräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich be⸗
gugen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend

ark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die
Anwendung dieser Worieeht bleibt ausgeschlossen, wenn
seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Be⸗—
gehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
— gᷣi Geldstrafen fließen der im 8 116 bezeichneten
asse zu.

Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An⸗

wendung.

8 146 4

Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Un⸗
permögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den 88 105 b
bis 1058 oder den auf Grund derselben erlassenen An⸗
ordnungen zuwider Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen
A gibt oder den 88 412, 55 2, 139 e, 1391
Abs. 4 oder den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen
statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des
841b oder des 8 1397 Abs. 1 getroffenen Anordnungen
zuwiderhandelt.
        <pb n="93" />
        4. Strafbestimmungen
80

Wer den 88 105b bis 1058 oder den auf Grund
dieser Vorsriften erlassenen Anordnungen zuwider Ar⸗
beitern an Sonn⸗- und Festtagen Beschäftigung gibt oder
den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen sramtgrischen
Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zwei⸗
mal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten
Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls
die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe
von fünfzig bis eintausend Mark oder mit Haft bestraft.
8 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

8147
(9) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im
Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft:

4. wer den auf Grund der 88 120 , 137 4 Abs. 3,

8 1398 endgültig erlassenen Verfügungen oder,
abgesehen von dem Falle des 8 146 Abs. 1Nr. 2,
8 150 à den auf Grund der 88 120e, 120 5, 139,
139 a, 139 h erlassenen Bestimmungen zuwider—
handelt.

(4) In dem Falle * 4kann die Polizeibehörde bis zur
Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift ent—
sprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebs, soweit
derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nach—
teile oder Gefahren herbeizusühren geeignet sein würde.

8149
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver—
mögensfalle mit Haft wird bestraft:

7. wer es unterläßt, den durch 8 1056 Abs. 2,

*13460 Abs. 2, 88 138, 138 a Abs. 5, 8 139 b für

ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

8 150 4
Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unver—
mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der
Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund
des 8 120 e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zu—
widerhandelt.
        <pb n="94" />
        0 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO
8 151

Sind bei der —— des Gewerbes polizeiliche
Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der
Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines
Teiles desselben oder zur Beauifichtigun bestellt hatte
so trist die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende
ist neben denselben strafbar, wenn die Übertretung mit
ren Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach
en Verhältnissen möglichen eigenen Beaufssichtigung des
Betriebs, oder bei der —5 oder der Beaufsichtigung
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der er—
forderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

5. Schlußbestimmungen der Gewerbeordnung
8 154
Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine
Anwendung:
1. die Bestimmungen der 88 105 bis 139 m auf Ge⸗
hilfen und Lehrlinge in Apotheken;
die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119 b sowie,
vorbehaltlich des &amp; 1398 Abs. 1 und der 88 139 h,
139 1, 139 m, die Bestimmungen der 88 1202 bis
8 aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehr⸗
inge;
die Bestimmungen der 88 1336 bis 139 2 auf Ar⸗
beiter in Apechelen und auf diejenigen Arbeiter in
Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem
—R gehörenden Betriebe mit der Her⸗
tellung oder Bearbeitung von Waren beschästigt
y auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf
usiklaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten;
die Bestimmungen der 88 135 bis 139 4 auf Gärt⸗
nereien, auf das — und Schankwirtschaftsgewerbe
sowie auf das Verkehrsgewerbe;
die Bestimmungen des 8 135 Abs. 2, 83, 88 136,
138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in
Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her⸗
        <pb n="95" />
        —5. Schlußbestimmungen

91

gestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von
Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Be⸗
triebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten
arbeiten;

das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen

am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage
nach fünf Uhr nachmittags auf Arbeiterinnen in
Badeanstalten.

Die Bestimmungen der 88 1338, 135 bis 139 b
finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken,
in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften
—F in Werkstätten der Tabaklindustrie auch dann ent—⸗
prechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel
weniger als d Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeit⸗
geber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage be—
triebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen
Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter be—
schäftigt werden.

Die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b finden auf
Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber⸗
gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen
von den im 8 135 Abs.2, 3, 8 136, 8 137 Abs. 1 bis 4,
z—138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.

Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf
Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden, können die Bestimmungen der 88 135
bis 139 b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder seil⸗
weise ausgedehnt werden.

Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für
bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das
Reichsgesetzblait zu veröffentlichen und dem Reichstage
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenninisnahme
vorzulegen.

Anmerkung:
Die auf Grund des 8 154 erlassenen Bestimmungen sind
im Teil B II 4 aufgeführt.
        <pb n="96" />
        2 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO.
2. Es sollen ersetzt werden
8 154 Abs. 1 Nr. 4 GO. durch 8 20 Abs. 2 des Arbeits-
eebeg
Nr.5 durch 8 17 Abs. 3 Satz 2, 24,
Nr.6 durch Verordnung gemäß 18
Abs. 2 Satz 2.
Die übrigen Absätze werden infolge des erweiterten
Geltungsbereiches hinfällig (vergl. Teil D).

8 1544

Die Bestimmungen des 8 114a4 Abs. 1 Satz 1 und
Ve 4, 8 114 b Abs. I, der 88 1140 bis 119 a, des 8 134
Abs. 2, der 88 135 bis 139 p, 152 und 153 finden auf die
Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf⸗
bereitungsanstalten und eet betriebenen Brachen
oder Gruͤben entsprechende Anwendung und zwar auch für
den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn
Arbeiter beschäftigt werden.

Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten
Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäfti⸗—
gung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Aus⸗
nahme der Aufbereitung —— e bei dem
Transport und der Verladung ist auch über Tage ver⸗
boten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim⸗
mung des 8 146.
Anmerkung:
8 1544 60. soll künftig durch Bestimmungen des Berg—
arbeitsgesetzes ersetzt werden.
        <pb n="97" />
        BII. — 1. Sonntagsruhe 93

B II Arbeitsschutzbestimmungen der Neben—
verordnungen der Gewerbeordnung

1. Ausnahmevorschriften von den Bestimmungen der
Sonntagsruhe (auf Grund der 66105d, 105e GO.)

Bekanntmachung betr. Ausnahmen vom Verbote der
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe
Vom 5. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 12ff.)
Auf Grund des 8 1054 des Gesetzes, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891
(RGBl. S. 261) hat der Bundesrat nachstehende Bestim—
mungen, betreffend nehen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beschlossen:

J—
Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Fest⸗
tagen wird — ede! der Bestimmungen des 8 1050
der GO. — für die in der nachfolgenden Tabelle bezeich—
neten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angege—
benen Bedingungen gestattet.

Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbei⸗
ten erforderlichen Hilfsverrichtungen beschäftigt werden
Wetrie der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw.),
ind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 1050 Ibh 3 oder,
mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, ge—
mäß 8 1050 Abs. 4 der GO. zu gewähren.
II.
Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für ein—
zelne oder für zwei aufeinander folgende Sonn⸗- und Fest—⸗
tage vorgeschriebenen Ruhezeiten der Arbeiter wiühen
ohne Unterbrechung und ganz oder zum größeren Teil
        <pb n="98" />
        94 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
nnerhabs der Zeit von sechs Uhr abends des vorher⸗
Ve en Werktages bis sechs uhr morgens des nach⸗
folgenden Werktages gewährt werden.
III.
In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen Arbeiter an Sonn⸗ oder Festtagen beschäf⸗
tigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebs⸗
batt an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine

afel auszuhaängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt
der Bestimmungen zu J und II, und aus der nachsolgen⸗
den Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen ie
ten enthält.
IV.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April
1895 in Kraft.
Anmerkung:

In der folgenden UÜbersicht ist nicht die vollständige Tabelle
(Artikel J der, Bekanntmachung), wiedergegeben, sondern sind
nur die Betriebsgattungen aufgeführt, für welche die Bekannt—
machung besondere Ausnahmen vorgesehen hat. Es fehlen die
Bezeichnungen der zugelassenen Sonntagsarbeiten und die An—
gabe der Bedingungen, unter denen die Arbeiten gestattet sind.
Diese Einzelangaben sind erforderlichenfalls zu entnehmen aus
Reichsgeseßbl. 1895 S. 12ff., 448,

1896 6. 104, 177, 191, 744,
1897 S. 773,

1898 ẽ— 11858,

1899 25373,

1900

1914 S. 234.

J.
2.

A. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen.
Bergwerke und Gruben.

Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofen—
betriebe.

Verkokungs⸗ und Steinkohlendestillationsanstalten.
Salinen.

Metallhüttenwerke.

Eisen-Hochofenwerke.

e und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelguß—
stahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz⸗ und
dammerwerke, sowie Hochofengießereien.

3.
4.
D.
6.
7.
        <pb n="99" />
        1. Sonntagsruhe

1.
2.
3.
4

B. Industrie der Steine und Erden.
Glashütten.
Kalk⸗ und Gipsbrennereien.
Herstellung von gement
Herstellung von Porzellanknöpfen.

95

O. Metallverarbeitung; Maschinen,.
Apparate.
1. Emaillierwerke.
2. Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege
3. Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate.
D. Chemische Industrie.

Gewinnung von Schwefelsäure.
Gewinnung von Schwefelsäuremonohydrat.
Gewinnung von Schwefelsäureanhydrid.
Gewinnung von Sulfat und von Salzsäure.
Herstellung von kalziniertem Glaubersalz.
Gewinnung von Soda und Pottasche.
Herstellung von Ätzkali.
Kalifabriken.
Gewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor.
Gewinnung von Blutlaugensalz.
Gewinnung von Rhodansalzen.
Gewinnung von a) Ammoniak, b) Ammoniaksalzen.
Bewinnung doppelkohlensaurer Salze.
— von Wasserglas.
Gewinnung von Chromaten.
Herstellung von übermangansaurem Kali.
Bewinnung von Schwefelnatrium, Chlorbaryum, Chlor—
kalzium und Antichlor.
Herstellung von Alaun und Tonerdepräparaten.
Ultramarinfabriken.
Herstellung gebrannter Magnesia.
Strontianitfabriken.
Bewinnung von Flußsäure.
Herstellung flüssiger Kohlensäure.
herstellung von komprimiertem Sauerstoff und Wasserstoff.
derstesuns von künstlichem Dünger.
Herstellung von Barytpräparaten einschließlich Lithopon
und Englisch-Rot.
Herstellung von Bleiweiß, Kremserweiß, Mennige und blei—
sauren Salzen.
Gewinnung von ZSinkweiß.
Schmaltefabriken.
Gewinnung von Antimonoxyd.
Gewinnung von Zinnoxyd.
Julner⸗ und Sprengstoffabriken.

ow:nung von Oxalsäure.

J.
*
3.

9.
—10.
11.
12.
—13.
—14.
—15.
—16.
17.

—18.
—19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26
27.

28.
29.
30.
31.
32.
33
        <pb n="100" />
        —

d6 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.

34.
35.
36.
37.
28.
39.

Pikrinsäurefabriken.

Saccharinfabriken.

Glycerinfabriken.

dolz⸗ und Torfdestillation.

destillation von Teer und Teerölen.

dZerstellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischen—
produkte.
D. Forstwirtschaftliche Nebenprodukte,
Leuchtstoffe, Fette, Ole und Firnisse.
Stearinfabriken.
Braunkohlenteer⸗ und Torfteer-Destillation (Paraffin⸗,
Solaröl-⸗, Mineralölfabriken usw.).
Palmkern- und Kopraöl-Fabriken.
Petroleumraffinerien.
Anlagen zur Entfettung von Knochen.
Jeresingewinnung.
deimgewinnung.
Samenklenganstalten.
Wachsbleichereien.
Fischmehl⸗ und Fischtran-Fabriken.
F. Papier und Leder.
Zustosabriten
Zerstellung von Papier und Pappe.
Herstellung von Lackleder und Sämischleder.
G. Nahrungs- und Genußmittel.
Rohzuckerfabriken.
enersen
Pelasseentzuckerungsanstalten.
Zichoriendarren.
Spiritusraffinerien.
Brauereien.
Mälzereien.
Molkereien.
Fischräuchereien.
AI. Gewerbe, welche zu gewissein Zeiten des
Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten
Tätigkeit genötigt sind.
Herstellung von Schokoladen und Zuckerwaren, Honigkuchen
und Bisquit.
Anfertigung von Spielwaren.
—28 im handwerksmäßigen Betriebe.
Schuhmacherei im handwerksmaͤßigen Betriebe.
Vreeeeh:
ürschnerei.
derstellung von Strohhüten.
Themische Wascherei und Schönfärberei für Hleidungsstücke.

0.
        <pb n="101" />
        1. Sonntagsruhe

37

Bekanntmachung betr. Ausnahmen von den Be—
stimmungen über die Sonntagsruhe gemäß 9 105
Abs. lI der Gewerbeordnung
Vom 3. April 1901 (Reichsgesetzbl. S. 117).

Auf Grund des 8 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(Reichsgesetzbl. von 1900 S. 871) hat der Bundesrat über
die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von
Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die
nachstehenden Bestimmungen getroffen:

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die
im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Ge⸗
werbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach
den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der
Regel wird ein Bedürfnis für Sonntagsarbeit nicht anzu⸗
erklennen sein, wenn und soweit sie bisher nicht üblich war.

2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes
Gewerbe braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk
einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß
die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirks ver⸗
schieden liegen, für einzelne Teile des Bezirks oder für ein⸗
jelne Orte verschieden gestaltet werden.

3. Für den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingst⸗
feiertag sind Ausnahmen nicht oder nur in tunlichster Be⸗
schränkung zuzulassen.

4. Für Betriebe mit Tag⸗ und Nachtarbeit kann die
Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn- und Fest—⸗
tagen davon abhängig gemacht werden, daß während be⸗
stimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.

5. Für nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe,
denen Ausnahmen von den im 8 105b Abs. 1 der Ge—
werbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt wer—⸗
den, ist die Ruhezeit gemäß 8 10560 AÄbs. 3 a. a. O. zu
regeln, sofern deren Durchfuhrung ohne erhebliche Beein—
trachtigung möglich erscheint; anderensalls ist die Beschäfti—
gung der Arbeiter an Sonn- und Festtagen von der Frei—
gabe eines Nachmittags an einem Wochentag und der Ge⸗
währung der Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes
mindestens an jedem dritten Sonniag abhängig zu machen.
        <pb n="102" />
        A

8 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
6. Arbeiter, welche in einem Betriebe der im 8 105 b
Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Art auf Grund
der gemäß 105 e Abs. 1a. aä. O, zugelassenen Ausnahmen
mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, dürfen — wenn
nicht Gefahr im Verzug ist — während der ihnen aus⸗
bedungenen Ruhezeit weder zu Arbeiten, die in dem be⸗
treffenden Betrieb auf Grund des 8 1050 Abs. 14. a. O.
zulässig sind, noch zu Arbeiten in dem etwa mit dem Be⸗
triebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden.
Abweichungen können für bestimmte Gewerbe von der
höheren Verwaltungsbehörden zugelassen werden.
Besondere Bestimmungen für Betriebe
mit Wind oder —— Wasser—
raft.
7. Als vorwiegend mit Wind⸗ oder Wasserkraft arbei—
tend ist ein Triebwerk dann anzusehen, wenn eine andere
Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) nur beim
Versagen der Wind⸗- und Wasserkraft eintritt oder wenn,
im Falle des RNebeneinanderwirkens der Wind⸗ oder
Wasserkraft mit einer anderen Triebkraft, die Wind⸗ oder
Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft ist.
Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann an⸗
zunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstande die Wasser⸗
kraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betriebe
des Werlkes erforderlichen Kraft liefert.

8. Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann an⸗
zusehen, wenn der Wasserzufluß während der jährlichen Be⸗
triebszeit infolge elementarer Einwirkungen (3. B. Trocken⸗
heit, Hochwasser, Frost) oder aus anderen Gründen (Mit⸗
benutzung des Wassers zu anderen Zwecken, z. B. Bewässe⸗
rungsanlagen usw.) erheblichen Schwankungen unter⸗
worfen ist, und dadurch ein ununterbrochener oder gleich⸗
mäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird.

9. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der
regelmäßigen werktätigen Arbeitszeit, welche durch völliges
oder teilweises Versagen der Triebkraft verursacht werden,
gus uugleichen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis hierzu
vorliegt.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist tunlichst zu er⸗
mitteln, an wieviel Wochentagen während der jährlichen
Betriebszeit die Triebkraft ganz oder teilweise zu versagen
pflegt, und dementsprechend ist die Zahl der Sonn⸗ und
        <pb n="103" />
        1. Sonntagsruhe

99

Festtage, an denen eine Beschäftigung stattfinden darf, und
die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.

In keinem Falle darf die Beschäftigung von Arbeitern
an Sonn⸗ und Festtagen für eine größere Zahl solcher
Tage und in größerem Umsange gestaättet werden, als bis⸗
her üblich war und als zum Ersatze des Ausfalls an regel⸗
mäßiger werktätiger Arbeitszeit, der durch Versagen der
Triebkraft entsteht, nötig ist.

10. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für
größere Betriebe, welche zwar vorwiegend mit Wind oder
unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber
ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft
an Werktagen beim Versagen der Wind- oder Wasserkraft
die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich
beschränkteren Umfang und ohne unverhältnismäßige
Mehrkosten ermöglicht.

11. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Tei⸗
len einer gewerblichen Anlage als Triebkraft in Anwen⸗
dung, so erstreckt sich die Gestaltung der Sonntagsarbeit
nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Benutzung
des Wind⸗ oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden,
sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten
derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl am
vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenom⸗
men werden können.

123. Die Bewilligung der Ausnahmen ist an die Be⸗
dingung zu knüpfen, daß den Arbeitern Ruhezeiten ent⸗
sprechend Nummer 5 dieser Bestimmungen zu gewähren
ind.
13. Die Sonn⸗ und Festtagsarbeiten sind von den
Gewerbetreibenden mit den im * 1056 Abs. 2 GO. be—
zeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbei⸗
ter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vor—
genommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Ver—⸗
zeichnis einzutragen.

14. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen
zwei Versahren in Frage:

a) Einmal ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt,
nach Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Aus—
nahmen für bestimmte Betriebsarten, Verwaltungsgebiete
oder Wasserläufe zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art,
Einrichtung oder Lage des Betriebes der besonderen Re—
        <pb n="104" />
        100 BII Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
gelung bedürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu ge⸗
statten ( 100 6 Abs. 1 GO.).

b) Saneben hat jeder Triebwerksbesiger die Möglich⸗
leit, sür seinen Betrieb in einem nach den Vorschriften
der 88 20, 21 60. sich regelnden Verfahren besondere
Ausnahmen zu erwirken (8 105 e Abs. 3 a. a. O.).

2. Sondervorschriften betr. Betriebsgefahren in be⸗
stimmten Arten von gewerblichen Anlagen und offenen
Verkaufsstellen (auf Grund der 99 1206, 139h GO.)

Die folgende Übersicht, die nach Gewerbegruppen geordnet
ist, gibt einen Überblick über die ergangenen Sondervorschriften.
Von' einem Abdruck der Texte der Bekanntmachungen ist ab⸗
gesehen. Sie finden sich im Reichsgesetzblatt an der bei jeder
Bekaͤnntmachung angegebenen Stelle.
a) Bergbau, Hütten⸗- und Salinenwesen:

1. Bleihäütten: Bekm. vom 16. Juni 1905
Fient S. 545).

2. Zinrthütten: Belm. vom 21. Februar 1923
(KRGBl. 1 S. 161).

b) Industrie der Steine und Erden:

Steinbrüche und Steinhauereien:
Bekm. vom 20. November 1911 (A GBl. S. 955).
Ziegeleien, Anlagen zur Herstel⸗
kung von Dinassteinen, Schamotte—
steinen und anderen Schamotte—
erzeugnifssen: Bekm. vom 8. Dezember
1913 (RGEBl. S. 777).
Glashütten, Glasschleifereien,
Glasssbeizereien, Sandbläsereien:
Bekm. vom 9. März 1913 (RGBl. S. 129)
25. März 1927 (XGBl. J S. 82).

c) Maschinenindustrie:

Ansfagen zur Herstellung elektrischer
Arbumültatoren: Bekm. vom 6. Mai 1908
(RGEBl. S. 172).

d) Chemische Industrie:

TAnlagen zur Herstellung von Al—
kali⸗-Thromaten: Bekm. vom 16. Mai
1907 (RGEBl. S. 233).
        <pb n="105" />
        2. Betriebsgefahren

101
2. Anlagen zur Hexrstellung von Blei—
Ige und anderen Bleiverbin—⸗
ungen: Bekm. vom 27. Januar 1920
(RGBl. S. 109).

Anlagen, in denen Thomasschlacke
gemahlen oder Thomasschlacken⸗
mehlgelagert wird: Bekm. vom 21. Ok⸗
tober 1914 (RGBl. S. 445).

e) Textilindustrie:

Anlagen zur Bearbeitung von Faser—
stoffen, Tierhaaren, Abfällen,
Lumpen: Bekm. vom 8. Dezember 1909
(RGBl. S. 969).

f) Leder- und Gummiindustrie:

1. Roßhaarspinnereien, Haar⸗ und
Borstenzurichtereien, Bürsten⸗
und Pinselmachereien: Bekm. vom
22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269).

Anlagen zur Vulkanisierung von
Gummiwaren: Bekm. vom 1. März 1902
(RGBl. S. 59).

Anlagen zur Herstellung von Prä—⸗
servativs, Sicherheitspessarien,
Suspensorien u. dergl.: Bekm. vom
1. April 1903 (RGEBl. S. 123).

8) Industrie der Nahrungs- und Genußmittel:

1. Getreidemühlen: Bekm. vom 15. No⸗
vember 1903 (RGEBl. S. 287).
Rohzuckerfabriken, Zuckerraffine—
rien, Melasseentzuckerungsanstal—
ten: Bekm. vom 24. November 1911 (RGBl.
S. 958).

Anlagen zur Herstellung von
Zichorie: Bekm. vom 265. November 1909
(RGBl. S. 968).
Anlagen zur, Anfertigung von
Zigarren: Bekm. vom 17. Februar 1907
(RGBl. S. 34).

h) Baugewerbe:

1. Preßluftarbeiter: Verordnung vom
28. Juni 1920 (RGBl. S. 1357).
        <pb n="106" />
        102 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
Betriebe, in denen Maler⸗, An—
sürrgeeg Tüncher-⸗, Weißbinder—
oder Lackiererarbeiten ausgeführt
werden: Bekm. vom 27. Juni 1905 (RGBl.
S. 555).
Anstreicherarbeiten in Schiffs—
räumen: Verordnung vom

2. Februar 1921 (RGBl. S. 142)

12. Mai 1927 (RGBl. J S. 117).

i) Vervielfältigungsgewerbe:

Buchdruckereien und Schriftgieße—
reien: Bekm. vom 22. Dezember 1908
(RGBl. S. 654).

k) Gast- und Schankwirtschaften: Bekm.
vom 23. Januar 1902 (RGEBl. S. 33/40).

1) Offene Verkaufsstellen GEinrichtung von
Sitzgelegenheiten für Angestellte)s; Bekm. vom
28. November 1900 (RGBl. S. 1033).

3. Sondervorschriften betr. erhöhten Schutz für
weibliche und jugendliche Arbeiter in gewissen Ge—
werbezweigen (auf Grund von 91392 GO.)
Anmerkung:

Von einem Abdruck der Texte der Bekanntmachungen ist
abgesehen. Sie finden sich im Reichsgesetzblatt an der bei jeder
Bekanutmachung angegebenen Stelle. Die Dauer der Arbeits—
zeit und der Pausen richtet sich bei den von den Verordnungen
hetroffenen Arbeiten nach den Vorschriften der Arbeitszeit—
verordnung.
a)

Bekanntmachung betr. die Beschäftigung jugend⸗
licher Arbeiter auf Steinkohlenberg—
werken vom 7. März 1913 (RGBl. S. 125).

25. März 1927 (RGBl. 1 S. 82).
Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Ar⸗
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗
und Hammerwerken vom

20. Mai 1912 (RGBl. S. 311)
25. Marz 1927 (RGBl. 1 S. 82).

b)
        <pb n="107" />
        3. Weibl. u. jugendl. Arb. — 4a Werkst. mit Motorbetrieb 103
c) Bekanntmachung betr. die Beschäftigung von Arbei—
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas⸗
peleeretfrr und Glas⸗
eizereien sowie Sandbläsereien vom
9. März 1913 (KGBl. S. 129)
25. März 1927 (RGBl. I S. 82).
Anmerkung:

Die unter à und b aufgezählten Bekanntmachungen sind
nur auf Grund von 8 139a erlassen, während die unter c ge—
nannte Bekanntmachung auf 8 1200 und 8 139 a erlassen ist.

Der 8 139 à hat an Bedeutung verloren, da die meisten
Bekanntmachungen, die früher ganz oder mit auf Grund von
8 139 a ergingen, nur auf 8 1206 gestützt sind.

Eine größere Zahl von Bekanntmachungen auf Grund von
8 139 a4 ist durch Fristablauf außer Kraft getreten.

4. Sondervorschriften betr. die Ausdehnung der
Arbeiterschutzbestimmungen des Titels VII GO. auf
andere Werkstätten (auf Grund des 5154 GO.)

a) Bekanntmachung betr. die Ausführungsbestimmungen

des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen

Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit
Motorbetrieb
Vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 565).
Auf Grund des 8 154 Absatz 3 der Gewerbeordnung
hat der Bundesrat für Werkstätten, in welchen durch
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft,
Elektrizität uswp.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber—
sherr zur Verwendung lommen, die aus dem folgenden
be ergebenden Ausnahmen von den nach der Kaiserlichen

erordnung vom 9. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 565)
vom 1. Januar 1901 ab auf sie Anwendung findenden
Bestimmungen der 88 135 bis 139 b der Gewerbeordnung
nachgelassen.

Anmerkung:

Die Arbeitszeitgrenzen dieser Bekanntmachung sind durch

die Bestimmungen der Ärbeitszeitverordnung überholt.
        <pb n="108" />
        — ö

104 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
¶I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.)

Bestimmungen sind aufgehoben.

II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.

A. Allgemeine Bestimmungen.

2. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb. in denen in
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden,
finden die 88 135 bis 138 der Gewerbeordnung mit den
aus Ziffern 3 bis 10 sich ergebenden Abänderungen An⸗
wendung.

3. (8 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter drei⸗
zehn Jahren dürfen nicht beschäftiat werden. Kinder über
dreizehn Jahren dürfen nur beschäftigt werden. wenn sie
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn
Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und
sechzehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täa⸗
lich nicht überschreiten. In Schleifer⸗- und Poliererwerk⸗
stätten der Glas- Stein- und Metallverarbeitung dürfen
jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be⸗
schäftigt werden.

4. (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden
der jugendlichen Arbeiter (Ziffer 3) dürfen nicht vor fünf⸗
einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb
Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen
an jedem Arbeitstage regelmäßige Vausen gewährt wer⸗
den, Für iugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden
täglich beschäftiat werden, muß die Vause mindesltens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen
Arbeitern muß mindestens entweder mittags eine ein⸗
stündige sowie vormittaas und nachmittaas je eine halb⸗
stündige, oder mittags eine eineinhalbstündige Vause ge⸗
währt werden. Eine Vor⸗ und Nachmittaasvause braucht
nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter
täalich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden
und die Dauer ihrer durch eine Vause nicht unterbroche⸗
nen Arbeitszeit am Vor⸗- und Nachmittage je vier Stunden
nicht übersteigt.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung im Werklstattbetriebe nicht gestattet
werden. J

An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von
dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und
        <pb n="109" />
        44. Werkstätten mit Motorbetrieb 105

Konfirmanden⸗, Beicht- und Kommunionunterricht be—
flimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht
beschäftigt werden.
5. (86 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen dür⸗
fen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends bis
fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend sowie an
Vorabenden der Festtaäge nicht nach fünfeinhalb Uhr nach—
mittaas beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täalich, an den
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden
nicht überschreiten.

Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen
gr mindestens einstündige Mittagspause gewährt

erden.

Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hanus⸗
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittaagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträagt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden
zwei Wochen nur beschäftiat werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

Die Bestimmungen im Absat 1, 2 finden auf Ar—⸗
beiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder
vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedie⸗
nung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung.

6. (8 138 der Gewerbeordnuna.) Sollen Arbeiterinnen
oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beoinne der Beschäftigung der Orts⸗
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der
Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be⸗
triebs anzugeben.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen. in welchen Arbeiterinnen oder iugend⸗
liche Arbeiter beschäftigt werden. eine Tafel ausgehänat ist,
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim—
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von ju—
gendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen enthält.

7. Über die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit
hinaus dürfen, Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an
vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Be—
        <pb n="110" />
        106 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. J
schäftigung darf dreizehn Stunden täqlich nicht über—⸗
schreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern.
hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch
nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 5 zulässige Dauer
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.

Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über
die in Ziffer 5 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäf—
tigen. sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in wel⸗
ches jeder Tag. an dem Überarbeit stattgefunden hat, noch
am Tage der Überarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis
ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Ge—
werbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen.

8. Für mehr als vierzig Tage im Zahre kann auf
Antrag des Arbeitgebers eine Überbeschäftigung in dem
aus Ziffer 7 Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der
unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, wenn die
Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Ab—
teilung der Werlstätte so geregelt wird, daß ihre täaliche
Dauer im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiiet.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den
Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die
Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß
der längeren Beschäftigung sowie den Zeitraum angeben,
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Versagung
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in
welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis
zu führen. in welches der Name des Arbeitgebers und die
für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben ein—
zutragen sind.

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäfti—
aung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre. welche kein
Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule
nicht besuchen, bei den im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeord⸗
nung unter Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an
Zonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags
nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr
abends hinaus, gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu
erteilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.
        <pb n="111" />
        44. Werkstätten mit Motorbetrieb 107

9. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel⸗
mäßigen Betrieb einer Werkstätte unterbrochen haben, so
können Ausnahmen von den in Ziffer 3 Abs. 2, Ziffer 4
und 5 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Wochen durch die untere Verwaltungs—
behörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungs⸗
behörde zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher
Art sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die
Ortspolizeibehörde solche Ausnahmen höchstens auf die
Dauer von zwei Wochen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die
Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht erscheinen
lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter oder
der Arbeiterinnen in einer anderen als der durch Ziffern 4,
5 Abs. 1, 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann —
besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtli
der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde, im
übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden,
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zu—
sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffen⸗
den Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Werk⸗
stätten des Handwerkes.

10. In Werkstätten des Handwerkes mit Motorbetrieb,
in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt
werden, finden auf die Beschäftigung männlicher jugend—
licher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 2
Satz 1, Ziffer 4 Abs. 1, 2 und Ziffer 6 keine Anwendung.

Zum Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestim—
mung sind zu rechnen die Betriebe der Bandagisten, Band—
wirker, Böticher, Buchbinder, Büchsenmacher, Bürsten- und
Pinselmacher, Drahiflechter, Drechslser, Stein-, Zink—-,
Kupfer⸗ und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, Feilen—
hauer, Feinmechaniker, Gerber, Glaser, Gold- und Silber—
arbeiter, Graveure, Handschuhmacher, Hutmacher, Kamm—
macher, Klempner, Kürschner, Kupferschmiede, Messer—
schmiede, Metallgießer, Metzger (Fleischers, Mühlenbauer,
Musikinstrumentenmacher, Posanientiere, Sattler (Riemer,
Täschner), Schiffbauer, Schlosser, Grob⸗ und Hufschmiede,
Schneider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder,
        <pb n="112" />
        108 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
Seiler, Stellmacher (Wagner, Radmacher), Tapezierer,
Töpfer, Tuchmacher, Uhrmacher. Weber.

Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
kann für ihren Bezirk oder Teile desselben bestimmt
werden, daß gewisse Arten der vorbezeichneten Gewerbs⸗
zweige, welche nach den besonderen Verhältnissen des Be⸗
zirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden. nicht zum
Handwerk im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu
rechnen sind.
III. Werkstätten mit Wasserbetrieb.

11. Auf Werkstätten der unter J und II bezeichneten
Art. in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregel—⸗
mäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Aus—
nahme der Schleifer⸗- und Voliererwerkstätten der Glas-⸗.
Stein⸗- und Metallbearbeitung, finden die 88 135 bis 138
der Gewerbeordnung nur in dem aus Ziffern 12 bis 17
sich ergebenden Umfang Anwendung.

12. (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung.) Kinder unter
dreizekn Jahren dürfen nicht beschäftiat werden. Kinder
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn
sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

13. (8 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 8 137 Abs. 1 der
Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden der jugendlichen
Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfein—
halb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb
Uhr abends dauern.

An Sonn—- und Festtagen sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon—⸗
firmanden-. Beicht-⸗ und Kommunionunterricht bestimmten
nnden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt

erden.
14. (53 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung.) Ar⸗
beiterinnen über sechzehn Tahre. welche ein Hauswesen zu
besorgen haben. sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde
vor der Mittaaspouse zu entlassen. sofern diese nicht min⸗
destens ein und eine halbe Stunde beträat.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erkllärt.

15. (8 138 der Gewerbeordnung) Sollen Arbeite⸗
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
        <pb n="113" />
        434. Werkstätten mit Motorbetrieb 109

der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der
Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In
der Anzeige ist die Lage der Werlkstatte und die Art des
Betriebs anzugeben.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugend—
liche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehangt ist,
welche in der von der Landeszentralbehörde zu bestim—
menden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug
aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ar—⸗
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.
16. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger
als zehn Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen
uber sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht⸗
einhaib Uhr abends hinaus bis spatestens zehn Uhr abends
veschaftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech⸗
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achtein⸗
halb Uhr abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen
der Ziffer 7 Abs. 2 über das Verzeichnis finden ent⸗
sprechende Anwendung. Für mehr als vierzig Tage kann
die Beschäftigung bis zehn Uhr abends unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 8 Abs. 1 bis 3
gestattet werden.

Für Werkstätten, in denen in der Regel weniger als
zehn Arbeiter beschäftigt werden, kann, wenn der regel⸗
maßige Betrieb durch Naturereignisse oder Unglücksfälle
unterbrochen ist, oder wenn die Natur des Betriebs oder
die Rücksichten auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen
lassen, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Urbeitern in der Zeit zwischen achteinhalb Uhr
abends und fünfeinhalb Uhr morgens und die Beschäf—
tigung jugendlicher Arbeiter an Sonn- und Festtagen sowie
während der von dem ordentlichen Seelsorger für den
Katechumenen- und Konfirmanden⸗, Beicht⸗ und Kommu—⸗
nionunterricht bestimmten Stunden unter entsprechender
Anperdung der Bestimmungen in Ziffer 9 gestattet

erden.
17. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Ar—
beiter in Werkstätten des Händwerkes mit Motoxröetrieb,
in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt
werden (Ziffer 10), finden die Bestimmungen unter Ziffer
13 Abs. J1 und Zijfer 15 keine Anwendung.
        <pb n="114" />
        A

110 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
IV. Bäckereien und Konditoreien, Getreidemühlen,
Konfeltionswerkstätten.

18. Für Bäckereien und Konditoreien, welche nicht als
Fabriken anzusehen sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren
betrieben werden, die Bestimmungen der Bekanntmachung
vom 4. März 1896 (Reichsgesetzbl. S. 55), für die nicht
als Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motor⸗
betrieb mit Ausnahme derjenigen, in welchen ausschließlich
oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, die Bestim⸗
mungen der Bekanntmachung vom 26. April 1899
(Reichsgesetzbl. S. 273). Die Bestimmungen in dem
8135 Abs. 2, 3, den 88 136, 137 Abs. 1 bis 3 und dem
8138 der Gewerbeordnung finden auf diese Betriebe keine
Anwendung.

19. In der Kleider- und Wäschekonfektion gelten auch
für Werkstätten mit Motorbetrieb die Bestimmungen der
Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459).

V. Schlußbestimmung.

20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem

1. Januar 1901 in Kraft.
b) Verordnung betr. die Ausdehnung der 99 135 bis 139
und des 9 439b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten
der Kleider- und Wäschekonfektion
Vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459)

Abg. durch Verordnung vom 17. Februar 1904
(Reichsgesetzbl. S. 62)

8 1. Die Bestimmungen der 88 135 bis 139, 8 139 b
der Gewerbeordnung finden mit den aus dem folgenden
sich ergebenden Abänderungen Anwendung:

1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder
Bearbeitung von Männer⸗- und Knabenkleidern
(Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen)
im großen erfolgt,
auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ und Kinder⸗
kleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen)
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den
persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder
bearbeitet wird,
auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinder⸗
hüte besetzt (garniert) werden.
        <pb n="115" />
        4b. Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 111
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder
Bearbeitung von weißer und bunter Wäsche im
großen erfolgt.

8 2. (8 135 der Gewerbeordnung.) Kinder unter
dreizehn Jayren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder
über dreizehn Jahre dürfen nur beschaftigt werden, wenn
sie nicht mehyr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht über—
schreiten.

o Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürsen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.

8 3. (8 136 der Gewerbeordnung.) Die Arbeitsstunden
der jugendlichen Arbeiter (8 2) dürfen nicht vor fünfeinhalb
Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr
abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an
jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden.
Für jugendliche Arbeiler, welche nur sechs Stunden täglich
beschaftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe
Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeilern
muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags
und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt
werden. Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht
gewährt zu werden, wenn entweder mittags eine einund—
einhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter⸗
brochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier
Stunden nicht übersteigt.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Werlstattbetrieb überhaupt nicht
und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge⸗
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des
Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind.
für die Zeit der Pausen vollständig eingestellt werden, oder
wenn der Aufentihalt im Freien nicht tunlich und andere
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.

An Sonn⸗ und Festtagen, sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon—
firmanden⸗, Beicht⸗ und Kommunionunterricht bestimmten
ien dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt

erden.
        <pb n="116" />
        112 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
8* 4. (6 137 der Gewerbeordnung.) Arbeiterinnen
dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr abends
bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie
an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr
nachmittags beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den
Vorabenden der Sonn⸗ und Festtage von zehn Stunden
nicht überschreiten.

Zwischen den Arbeitsstunden muß den —
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.

Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Haus⸗
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer
Niederkunft überhaupt nicht und während der solgenden
zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis
eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.

ð5 5. (8 138 der Gewerbeordnung.) Sollen Arbeite⸗
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der
Ortspolizeibehörde unter Angabe der Werkstätte eine
schriftliche Auzeige zu machen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den
Werkstatträumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäf⸗
tigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und unter Angabe
der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen,
daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt
ist, welche in der von der Landeszentralbehörde zu be⸗
stimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aus⸗
zug aus den Bestimmungen dieser Verordnung enthält.

86. (8 138 aà der Gewerbeordnung.) Über die im
84 Absatz J und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt
werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täg—
lich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr
abends dauern.

Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem
auch nur eine Arbeiterin über die nach 8 4 zulässige Dauer
der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist.
        <pb n="117" />
        4b. Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion 118

Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn
Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die
im 8 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind
verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der
Wertkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an
dem Überarbeit stattfindet. vor Beginn der Überarbeit ein⸗
zutragen ist.

87T. (8 139 der Gewerbeordnung.) Wenn Natur⸗
ereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb
einer Werkstätte unterbrochen haben, so können Ausnahmen
von den vorstehend vorgesehenen Beschränkungen auf die
Dauer von vier Vochen durch die untere Verwaltungs⸗
behörde, auf längere Zeit durch die höhere Verwaltungs⸗
dee zugelassen werden.

Wenn die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf
die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht er—
scheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 88 3
und 4 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird,
so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung
dinsichetie der Pausen durch die untere Verwallungs⸗
behörde, im übrigen durch die höhere Verwaltungsbehörde
gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die
jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be⸗
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht
Pausen von zusammen mindeitens einstündiger Dauer ge⸗
währt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffen⸗
den Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

8.8. Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Arbeiter beschäf—
—9 finden die vorstehenden Bestinimungen keine Anwen⸗

g.

8 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1897
in Kraft.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        A
Die uͤbrigen (außerhalb des Rahmens der
Arbeitszeitverordnung und der Gewerbe—
ordnung) ergangenen Gesetze und
Verordnungen
J. Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
vom 30. März 1903.

II. Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Frauen vor und

—16. Fut 1927.

nach der Niederkunft vom tober

III. Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und
Konditorei 28. November 1818.
onditoreien vom Ig Ju o⸗y—

IV. Verordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
und in Apotheken vom 5. Februar 1919.
Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
vom 13. Februar 1024.

VI. Verordnung, betreffend eine Vorläufige Landarbeitsord—
nung vom 24. Januar 1019 (88 36).

V.
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        CI. Kinderschutzgesetz — 88 1 bis 3 117

CIGesetz betreffend Kinderarbeit
in gewerblichen Betrieben
Vom 30. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 113).
Anmerkung:
Das
823 des

nachstehende Kinderschutzgesetz soll ersetzt werden durch
Arbeitsschutzgesetzes (veragl. Entwurf im Teil D.

J. Einleitende Bestimmungen.
81. Auf die Beschäftigung von Kindern in Betrieben,
welche als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung an—
zusehen sind, finden neben den bestehenden reichsrechtlichen
Vorschriften die folgenden Bestimmungen Anwendung, und
zwar auf die Beschäftigung fremder Kinder die 884 bis 11,
auf die Beschäftigung eigener Kinder die 88 12 bis 17.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.

*82. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten
Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche
Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch
zum Besuche der Volksschule verpflichtei sind.
Eigene, fremde Kinder.
8 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als eigene
Kinder:

1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftiat,
oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade
verwandt sind,

Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt,
oder dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen
oder bevormundet sind,

Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kin—⸗
dern der unter 1 oder 2 bezeichneten Art beschäftigt,
zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgeerziehung)
überwiesen sind,

3.
        <pb n="122" />
        118

C I. Kinderschutzgesetz

sofern die Kinder zu dem Hausstande desjenigen gehören,
welcher sie beschäftigt.

Kinder, welche hiernach nicht als eigene Kinder an⸗
zusehen sind, gelten als fremde Kinder.

Die Vorschriften über die Beschäftigung eigener Kin⸗
der gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, welche
in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der sie
in einem der im Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen
udr deren Hausstande sie gehören, für Dritte beschäftigt

erden.
Verbotene Beschäftigungsarten.

8 4. Bei Bauten aller Art, im Betriebe derjenigen
Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben,
auf welche die Bestimmungen der 88 134 bis 139 b der
Gewerbeordnung keine Anwendung finden, und der in dem
anliegenden“*) Verzeichnis aufgeführten Werlstätten, sowie
beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem
mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbe—
triebe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Ar⸗
beiten in Kellereien dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete
Beschäftigungen zu untersagen und das Verzeichnis ab⸗
zuändern. Die beschlossenen Abänderungen sind durch das
Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage
sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Beschäftigung im Betriebe von Werk⸗

stättten, im Handelsgewerbe und in

Verkehrsgewerben.

8 5. Im Betriebe von Werkstätten (5 18), in denen
die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist,
im Handelsgewerbe (8 105 b Abs. 2, 3 der Gewerbeord⸗
XX
dürsen Kinder unter zwölf Jahren nicht beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf
nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr
morgens und nicht, vor dem Vormittagsunterrichte statt⸗
finden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und wäh⸗

*) Hier nicht abgedruckt.
        <pb n="123" />
        g8 4 bis 8

119
rend der von der zuständigen Behörde bestimmten Schul⸗
ferien nicht länger als vier Stunden dauern. Um Mittag
ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu
gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst
eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.

Betiung bei öffentlichen thea⸗—
tralischen Vorstellungen und anderen
öffentlichen Schaustellungen.

86. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht
beschäftigt werden.

Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhö—
rung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Beschäftigung im Betriebe von Gast⸗
und von Schankwirtschaften.

8 7. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schankwirt—⸗
schaften dürfen Kinder unter zwölf Tahren überhaupt nicht
und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der Gäste be—
schäftiat werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung
von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des
85 Abs. 2 Anwendung.
Beschäftigung beim Austragen von

Waren und sonstigen Botengängen.

z 8. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Aus—
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den
in 884 bis J bezeichneten und in anderen gewerblichen
Betrieben finden die Bestimmungen des 8 5 entsprechende
Anwendung.

Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bejirk oder
Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweigne
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf
Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor
dem Vormittagsunterrichte stattfindet: jedoch darf sie vor
d Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde

auern.
        <pb n="124" />
        120

CI. Kinderschutzgesetz

Sonntagsruhe.

89. An Sonn—⸗ und Festtagen (81052 Abs. 2 der
Gewerbeordnung) dürfen Kinder. vorbehaltlich der Be⸗
stimmung in Abs. 2. 3, nicht beschäftigt werden.

Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
sonstigen öffentlichen Schaustellungen bewendet es auch an
Sonn- und Festtagen bei den Bestimmungen des 86.

Für das Austragen von Waren sowie für sonstige
Botengänge bewendet es bei den Bestimmungen des 8 8.
Jedoch darf an Sonn⸗ und Festtagen die Beschäftigung
die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sich
nicht über ein Uhr nachmittags erstrecken: auch darf sie
nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des Haupt⸗
gottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Anzeige.

8* 10. Sollen Kinder beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Orts⸗
polizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In
der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeitgebers sowie
die Art des Betriebs anzugeben.

Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung
auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen
Dienstleistungen.
Arbeitskarte.

8 11. Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht ge⸗
stattel. wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine
Arbeitskarte eingehändigt ist. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche Beschäftigung
mit einzelnen Dienstleistungen.

Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zu⸗
stimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizei⸗
behörde desjenigen Ortes. an welchem das Kind zuletzt
seinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, kosten⸗- und
stempelfrei ausgestellt: ist die Erklärung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebe—
hörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den
Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den
Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver—
treters zu enthalten.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger
Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter
        <pb n="125" />
        —A

121

wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen
Vertreters nicht zu ermittieln, so erfolgt die Aushändigung
der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizei⸗
behörde.

Die Bestimmungen des 8 4 des Gewerbegerichts—
gesetzes vom 29. September 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353)
über die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für Streitig—
keiten hinsichtlich der Arbeitsbücher finden entsprechende
Anwendung.

III. Beschäftigung eigener Kinder.
Verbotene Beschäftigungsarten.

z12. In Betrieben, in denen gemäß den Bestim⸗
mungen des 84 fremde Kinder nicht beschäftigt werden
dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen durch elementare
Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.)
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwen—⸗
dung smen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder
untersagt.
Beschäftigung im Betriebe von Werk—
stättten im Handelsgewerbe und in
Verkehrsgewerben.
813. Im Betriebe von Werkstätten, in denen die
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im
Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene
Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder
über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr
abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vor—
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren.
Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen.

Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der
Wohnung oder Werkstätte einer Person. zu der sie in einem
der im 83 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse siehen, für
Dritte nicht beschäftigt werden.

An Sonn⸗ und Festtagen dürfen eigene Kinder im
Betriebe von Werkstätien und im Handelsgewerbe sowie im
Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden.
        <pb n="126" />
        122

CI. Kinderschutzgesetz.

Besondere Befugnisse des Bundesrats.

544. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Geseßes für ein⸗
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkslälten, in denen
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß
vorübergehend zur Verwendung komnien, und der im 8 13
Abs. J1 bezeichneten Werlkstätlen Ausnahmen von den
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.

Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für ein⸗
zelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkstätien mit
Motorbetrieb die Beschäftigung eigener Kinder nach Maß—
gabe der Bestimmungen im 8 13 Abs. 1 unter der Be—
dingung , daß die Kinder nicht an den durch die
Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden dürfen.
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 8 13
Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Ver⸗
bote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren
zulassen, sofern die Kinder mit besonders leichten und
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden;
die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht uhr
abends und acht Uhr, morgens stattfinden; um Mittag isi
den Kindern eine mindestens zweistündige Paufe zu ge—
währen, am Nachmittage darf die Beschäftigung erft eine
Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Aus
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne
Bezirke erlassen werden.
Besscchäftigung bei öffentlichen theatra—
lischen Vorstellungen undanderenöffent—
lichen Vorstellungen.

8.15. Auf die Beschäftigung eigener Kinder bei
öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen
öffentlichen Schaustellungen finden die Bestimmungen des
86 Anwendung.
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und
von Schankwirtschaften.

8 16. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schanlwirt⸗
schaften dürfen Kinder unter zwölf Jahren überhaupt
nicht, und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der
Gäste beschäftigt werden. Die untere Verwaltungsbehörde
ist befugt, nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde in
Orten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählüng
        <pb n="127" />
        —A

123

weniger als zwanzigtausend Einwohner haben, für Be⸗
iriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie
des Ärbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden,
Ausnahmen zuzulassen. Im übrigen finden auf die Be⸗
schäftigung von eigenen Kindern die Beilimmungen des
8 13 Abs. 1 Anwendung.

Beschäftigung beim AustragenvonWaren

und bei sonstigen Botengängen.

g 17. Auf die Beschäftigung beim Austragen von
Zeitungen, Milch und Backwaren finden die Bestimmungen
im 8889 Abs. 3 dann Anwendung, wenn die Kinder
für Dritte beschäftigt werden.

Im übrigen ist die Beschäftigung von eigenen Kindern
beim Austragen von Waren und bei sonstigen Boten⸗
gängen gestatiet. Durch Polizeiverordnungen der zum Er⸗
lasse solcher berechtigten Behörden kann die Beschäftigung
beschränkt werden.
IV. Gemeinsame Bestimmungen.
Werkstätten im Sinne dieses Gesetzes.
8 18. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten
im Sinne des 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung auch
Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen,
wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im
Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen.
Abweichungen von der gesetzlichen Zeit.

8 19. Beträgt der Unterschied zwischen der gesetzlichen
Zeit und der Ortszeit mehr als eine Viertelstunde, so kann
die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diesem
Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und
Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk
oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der Vor⸗
schrift über die gesetzliche Zeit in Deutschland (Gesetz vom
12. März 1893, Reichsgesetzbl. S. 93) zulassen. Die Ab—
weichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde be—
tragen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige
Dauer der Beschäftigung bleiben unberührt.
Besondere polizeiliche Befugnisse.
8 20. Die zuständigen Polizeibehörden können im
Wege der Verfügung eine nach den vorstehenden Bestim⸗
        <pb n="128" />
        124

OI. Kinderschutzgesetz
mungen zulässige Beschäftigung, sofern dabei erhebliche
Mißstände zutage getreten sind, auf Antrag oder nach An⸗
hörung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Kinder ein—
schränken oder untersagen sowie, wenn für das Kind eine
Arbeitskarte erteilt ist (S 11), diese entziehen und die Er—
teilung einer neuen Arbeitskarte verweigern.

Die zuständigen Polizeibehörden sind ferner befugt,
zur Beseitigung erheblicher. die Sittlichkeit gefährdender
Mißstände im Wege der Verfügung für einzelne Gast⸗ oder
Schankwirtschaften die Beschäftigung von Kindern weiter
einzuschränken oder zu uniersagen.
Aufsicht.

8.21. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder
durch die Landesregierung die Aufsicht anderweiti geregelt
ist, finden die Bestimmungen des 8 139 der Gewerbe⸗
ordnung Anwendung.

In Privatwohnungen, in denen ausschließlich eigene
Kinder beschäftigt werden, dürfen Revisionen während der
Nachtzeit nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche
den Mvecht der Nachtbeschäftigung dieser Kinder be—
gründen.
Zuständige Behörden.

8 22. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter
der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, untere Ver—
waltungsbehörde. Schulaufsichtsbehörde. Gemeindebehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird
von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.

V. Strafbestimmungen.

828. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark wird
bestraft, wer den 88 4 bis 8 zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann
auf Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden.

Der 8 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet An—⸗
wendung.

824. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird
bestraft:
1.

wer dem 8 9 zuwider Kindern an Sonn⸗ und
Festtagen Beschaftigung gibt;
        <pb n="129" />
        88 21 bis 31

125
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗
schäftigung fremder Kinder endgültig ergangenen
Verfügungen zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann

auf Haft erkannt werden.

8 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
wird bestraft:

1. wer den 88 12 bis 16,8 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;

2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Be⸗
schäftigung eigener Kinder endgültig ergangenen
Verfügungen oder den auf Grund des 817 Abs.2
erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.

Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann

auf Haft erkannt werden.

8 26. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden
Arbeitgeber bestraft, welche es unterlassen, den durch 8 10
für sie begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

8 27. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark wird
bestraft:
1. wer entgegen der Bestimmung des 8 11 Abs. 1 ein
Kind in Beschäftigung nimmt oder behält;
wer der Bestimmung des 8 11 Abs. 3 in Ansehung
der Arbeitskarten zuwiderhandelt.
8,28. Die Strafverfolgung der im 8 24 bezeichneten
Vergehen verjährt binnen drei Monaten.
8 29. Die Bestimmungen des 8 151 der Gewerbe⸗
ordnung finden Anwendung.

2.

VI. Schlußbestimmungen.

830. Die vorstehenden Bestimmungen stehen weiter⸗
gehenden landesrechtlichen Beschränkungen der Beschäfti⸗
gung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht eni—
gegen.

831. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904
in Kraft.
        <pb n="130" />
        126 CII. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederkunft

CII Gesetz betreffend die Beschaͤftigung der
Frauen vor und nach der Niederkunft
16. Juli 1927 184
Vom z5 nober 2 Eeichegesetbl. 16. 35))
Anmerkung:
Das nachstehende Gesetz soll ersetzt werden durch 8 22 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
„Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
de ie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündei
130D2
81
Geltungsbereich.
(IDas Gesetz gilt für die Beschäftigung von weib—
lichen Arbeitnehmern, die der Kranlenversicherungspflicht
unterliegen.
(2) Nicht unter das Gesetz fällt die Beschäftigung
1. in Betrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der
Tierzucht und der Fischerei, auch wenn es sich um
Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die unter
das Gesetz fallen;
in Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausgenommenen
Betriebe, die ihrer Art nach unter das Gesetz fallen
und in denen in der Regel nicht mehr als drei
Arbeitnehmer beschäftigt werden;
in der Hauswirtschaft, einschließlich der im Haus⸗
stand des Arbeitgebers geleisteten persönlichen
Dienste.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann Bestimmungen
darüber erlassen, ob einzelne Arten von Betrieben oder
Beschäftigungen unter Abs. 2 fallen oder nicht.
        <pb n="131" />
        0 II. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederkunft 127
82
Aussetzen der Arbeit.

(91) Schwangere sind berechtigt, die ihnen aus dem
Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu verweigern,
wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie vor⸗
aussichtlich binnen sechs Wochen niederkommen.

(2) Wöchnerinnen dürfen binnen sechs Wochen nach
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder⸗
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Nieder⸗
kunft ween sechs Wochen verflossen sind. Während
weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die ihnen aus
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver—
weigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachweisen, daß
s wegen einer Krankheit, die eine Folge ihrer Schwanger—
chaft oder Niederkunft ist, oder die dadurch eine wesent⸗
liche Verschlimmerung erfahren hat, an der Arbeit ver⸗
hindert sind.

) Der Arbeitgeber ist zur Gewährung des Entgelts
für die Zeit, in der Arbeit nicht geleistet wird, nur ver⸗
pflichtet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
83
Stillpausen.

Stillenden Frauen ist auf ihr Verlangen während
— Monaten nach ihrer Niederkunft die zum Stillen er—⸗
orderliche Zeit bis zu zweimal einer halben oder einmal
einer Stunde täglich von der Arbeit freizugeben. Eine
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Ent—
gelts wird hierdurch nicht berührt.
8

4
Kündigungsverbot.

In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung des
Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit
der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung be—
kannt war oder wenn ihm die Arbeitnehmerin davon un⸗
verzüglich nach Empfang der Kündigung Kenntnis ge—
geben hat. Ist die Arbeitnehmerin dei Ablauf der Frist
wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem Zeugnis eine
Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist, oder
        <pb n="132" />
        128 C1II. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederlunft
die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren
hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert sich die Frist
um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um
weitere sechs Wochen.

(2) Ist dit einen Zeitpunkt gekündigt, der in die im
Abs. 1 bezeichnete ß fällt, so wird der Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser
Schutzfrist hinausgeschoben. F

(3) Unberührt bleibt die Wirksamkeit von Kündi—
gungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der Schwanger—
5* oder Niederkunft zusammenhängenden Grund er—⸗
olgen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine
Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem
bestimmten Zweck abgeschlossen und dieser Zweck an dem
Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, erfüllt ist.
844
Aufsicht.
(1) Für die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge—
setzes gilt der 8 139 b der Gewerbeordnung entsprechend.
9 Die Aufsicht über die Betriebe und Verwaltungen
der Koͤrperschaften des öffentlichen Rechts steht den die
allgemeine Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu.
85
Strafvorschriften.

(1) Arbeitgeber, die den Vorschriften des 82 Abs.2
Satz 1oder des 8 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig zu—
widerhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft.

(5) Arbeitgeber, die binnen drei Jahren nach rechts—
kräftiger Verurteilung auf Grund ser Vorschriften ihnen
vorsäßlich von neuem zuwiderhandeln, können neben der
Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
6B Die Vorschrift des 8 151 der Gewerbeordnung
findet Anwendung.
86
Inkrafttreten des Gesetzes.
). Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft.
Gleichzeitig treten der 8 137 Abs. 6 der Gewerbeordnung,
        <pb n="133" />
        CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 129

die Nr. 5 Abs. 5 und die Nr. 14 Abs. 2 der Bekannt—⸗
machung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Ar—⸗
beitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor⸗
betrieb, vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566) und
der 84 Abs. 5 der Verordnung, betreffend die Ausdehnung
der 88 135 bis 139 und des 8 139 b der Gewerbeordnung
auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion,
vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459), 17. Februar
1904 (Reichsgesetzbl. S. 62) außer Kraft.

..0). Die Wirksamkeit einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgten Kündigung bestimmt sich nach den
bisherigen Gesetzen.“

CIII Verordnung uͤber die Arbeitszeit
in den Baͤckereien und Konditoreien
23. November 1918 S. 1329

Vom *Iig Ju iloꝛ Reichsgesebbl. 18. )
Anmerkung:
Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die
88 ep 24, 33 des Arbeitsschutzgesetzes (veral. Entwurf
im Tei
81
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien
darf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Ge⸗
hilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ausschließlich der
Pausen acht Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der
an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Be—⸗
triebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden
nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretungen durch
Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder
der folgenden Woche ausgeglichen werden.

In den im Abs. 1 genannten Betrieben kann dutg
Tarifvertrag oder, sofern ein solcher nicht besteht, dur
den Reichsarbeitsminister nach Anhörung der wirtschaft—
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit—
        <pb n="134" />
        130 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
nehmer eine von 8 1 Abs. 1 abweichende Regelung ge⸗
troffen werden. Die Arbeitszeit darf einschließlich der Ar⸗
beitsbereitschaftszeiten insgesamt 54 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Für die über die im Abs. 1 festgesetzte
Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden ist eine ange—
messene Vergütung gemäß 8 642 der Verordnung über die
—483 vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. JI S. 111)
zu zahlen.

Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehr⸗
lingen) müssen an Arbeitstag, an dem sie länger
als vier Stunden beschäftigt werden, Vausen von einer
Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde gewährt
werden. Werden sie länger als sechs Stunden beschäftigt,
so muß die Gesamtdauer der Pausen mindestens eine
Stunde und eine der Pausen mindestens eine halbe Stunde
betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als
einer Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in An—
rechnung.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für
die Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter,
die in Gast⸗ und Schanlwirtschaften, Speiseanstalten aller
Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Waren⸗
häusern, Mühlen und anderen gewerblichen Betrieben
sowie in Basnhasewirn waften mit der Herstellung von
Bäcker- und Konditorwaren beschäftigt werden.
82

UÜber die im 8 1 festgesetzte Dauer dürfen Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter mit Arbeiten be—
schäftigt werden, die zur Verhütung des Verderbens von
Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen
erforderlich sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der
regelmähßigen Arbeitszeit vorgenommen oder beendei
werden können.
83

In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien
müssen an den Werktagen alle Arbeiten mindestens von
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig ruhen.

In der gleichen Zeit müssen in Gast⸗ und Schankwirt—
schaften, Speiseanstalien aller Art (Pensionen, Heilanstal—
ten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und anderen
gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten
ruhen, die zum Herstellen von Bäcker- oder Konditorwaren
dienen: dies gilt auch für Bahnhofswirtschaften.
        <pb n="135" />
        CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 131

84
Die Vorschriften des 8 3 finden auch auf die Anlagen
zum Herstellen von Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen,
Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung.
85
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Be⸗
hörden können auf Antrag für ihren Bezirk oder für Teile
desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage der acht⸗
stündigen Betriebsfruhe um höchstens eine Stunde ge—
nehmigen.
86
An Sonn⸗ und Festtagen — 8 105 4 Abs. 2 der Ge⸗
werbeordnung — darf in gewerblichen Bäckereien und
Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen nach
6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgen⸗
den Sonn⸗ oder Festiagen nur am zweiten Tage nach
b Uhr abends — während einer Stunde Arbeiten vor—
genommen werden, die F Wiederaufnahme des regel⸗
mäßigen Betriebs am fsolgenden Werktag notwendig sind.

Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten,
die in den Beirieben des 83 Abs. 2 zum Herstellen von
Bäcker- und Konditorwaren dienen.

Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn⸗
und Festtagen gilt der dritte Tag als Werklag.

Die Landeszentralbehörden können für das Staats⸗
gebiet oder sur einzelne Bezirke gestatten, daß an den
Sonn⸗ und Festtagen während höchstens drei Stunden
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.
87
Die Gewerbeaufsichtsbeamten können auf Antrag
unter dem Vorbehalt des Widerrufs

a) unbeschadet der Bestimmungen im 8 2 für höch—
stens 20 Tage im Jahre eine Überschreitung der im
81 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn ein
dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird,
abweichend von den Bestimmungen der 883 bis 6
gestatten, daß während der vorgeschriebenen Ruhe—
zeiten und an den Sonn⸗ und Fefttagen Arbeiten
ausgeführt werden, die notwendig sind
        <pb n="136" />
        132 CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
1. in Notfällen oder im öffentlichen Interesse,

2. zur Bewachung von Betriebsanlagen,

3. zur Ausbesserung von Betriebseinrichtungen,
sofern diese ohne erhebliche Störung des Be—
triebs nicht in der zugelassenen Arbeiiszeit vor—
genommen werden können,

genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte

und Volksfeste Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und

sonstige Arbeiter über die im 8 1 Abs. 1 vorge—
sehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend
von den Bestimmungen des 8 3 innerhalb der vor—
geschriebenen Ruhezeiten sowie an den Sonn⸗ und

Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker—

und Konditorwaren ausgeführt werden.

Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Ar—
——— oder, wenn kein Ausschuß besteht, der Ar—
beiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben, sich zu dem
Antrag zu äußern.

Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Abschrift des Be—
scheids ist in den Betriebsräumen an einer den Arbeitern
leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen.

e)

88
Der 8 105 b Abs. 1, der 8 1050 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3,
der 8 1056 Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die 88 105 bis
1051ĩ der Gewerbeordnung finden auf die gewerblichen
Bäckereien und Konditoreien und auf die im 83 Abs.2
bezeichneten Arbeiten keine Anwendung; für die im 8 4
bezeichneten Anlagen bewendet es sich bei den Bestimmun—
gen der 88 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung.
89
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Kon—
ditoreien finden im übrigen die Vorschriften der Gewerbe—
ordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze
besondere Bestimmungen getroffen sind.
8 10
Zu den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen gehören auch
        <pb n="137" />
        CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 133
Bäckereien und Konditoreien von Konsum⸗ und anderen
Vereinen.
811
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
dieser Verordnung regelt sich nach 8 139 b der Gewerbe—
ordnung.
812
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unver⸗
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird be⸗
straft, wer den vorstehenden Bestimmungen oder den auf
Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen
Behörden zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vor⸗
nimmt oder vornehmen läßt.

War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat
bereits zweimal wegen Zuwiderhandlung nach Abs. 1
rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat vorsätz⸗
lich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis drei⸗
tausend Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten
ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen,
wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
813
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 4. März 1896 (Reichsgesetzbl. S. 55) verkündeten
Vorschriften über den Betrieb der Bäckereien und Kon—⸗
ditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften
in Nr. 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be—
treffend die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und
von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom
13. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf
Bäckereien und Konditoreien beziehen, sowie der 89 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bereitung
von Backwaren vom 26. Mai 1916 GReichsgesetzbl. S. 411).
814
Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die
Ausführung dieser Verordnung erlassen.
8 15
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am
15. Dezember 1918 in Wirkung.
        <pb n="138" />
        134 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Ausführung sbestimmungen zur Verordnung über
die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien
Vom 31. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. J 1928 S. 4).
Auf Grund des 8 14 der, Verordnung über die Arbeitszeit
in den Bäckexeien und Konditoreien vom 283. Nopember 1918

Reichsgesetzbl. S. 1329) in der Fassung, des, Gesetzes vom

16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 183) wird hiermit nach Zu—

stimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:

1. Wird von der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Ver—
teilung der Arbeitszeit nach 81 Abs. 1 Satz 2 der Ver—⸗
ordnung Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitgeber ein
Verzeichnis nach dem anliegenden*) Muster zu führen. Die
tägliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeiter, gegebenenfalls
zusammengefaßt nach Betriebsabteilungen, ist spätestens am
folgenden Werktag in das Verzeichnis einzutragen. Dieses
ist im Betriebe so aufzubewahren, daß es den Arbeitern
jederzeit zugänglich ist.

Beträgt die Arbeitszeit an keinem Tage der Woche mehr
als acht Stunden oder ist die Verteilung der Arbeitszeit inner—⸗
halb einer Woche längere Zeit hindurch genau die gleiche,
so genügt an Stelle des unter Nr. 1 genannten Verzeich—
nisses ein Aushang der täglichen oder wöchentlichen Ar—
beitszeit. In diesem Falle ist die Arbeitsdauer für jeden
der sechs Tage der Woche in dem Aushang anzugeben.

Die Festsetzung des Beginns der Ausgleichswoche oder der
Ausgleichsdoppelwoche bleibt dem Arbeitgeber nach An—
hörung der Betriebsvertretung überlassen. Der Beginn
muß im Verzeichnis von vornherein festgelegt werden.

Ist die Arbeitszeit nach 81 Abs. 2 der Verordnung durch
Tarifvertrag geregelt, so hat der Arbeitgeber, abgesehen
von den Verpflichtungen, die, sich für ihn, aus den Num—
mern 1, 2 und 3 ergeben, eine deutlich lesbare Abschrift
der die Arbeitszeit regelnden Bestimmungen des Tarif—
vertrags an einer in die Augen fallenden Stelle im Betrieb
auszuhängen und eine zweite Abschrift alsbald dem zu—⸗
ständigen Gewerbegufsichtsbeamten einzusenden. Durch
Einsendung von anderer Seite, z. B. seitens eines Berufs—
verbandes, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur
Einsendung befreit.

D— Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1928 in

raft.

*) Hier nicht abgedruckt.
        <pb n="139" />
        CIV. Sonntagsruhe im Handelsgew. u. in Apotheken — 135
C V. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten

CIV Verordnung uͤber Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe und in Apotheken
Vom 5. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 176).
Anmerkung:

Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die
88 27ff. des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
Art. 1. (Enthält die neue Fassung des 8 105 Abs. 2
GewDO., auf deren Text verwiesen wird.)

Art. 2. Auf Geschäftsbetriebe der Versicherungs⸗
unternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung
auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsagenten und der
Sparkassen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung
über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe entsprechende
Anwendung.

Art. 3. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt,
für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit
mehreren Apotheken an Sonn⸗- und Festtagen oder wäh—
rend bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd einen
Teil der Apotheken zu schließen. Die Schließung kann bis
8 Uhr morgens des nächsten Tages ausgedehnt werden.

Art. 4. Gleichzeitig treten alle Sonder- und Aus—
nahmebestimmungen außer Kraft, die für die Sonntags—
ruhe im Handelsgewerbe auf Grund des 8 105b Abs. 2
und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind.

CV Verordnung uͤber die Arbeitszeit
in Krankenpflegeanstalten
Vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 66).
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De—
zember 1923 (Reichsgesetzbl. JS. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
        <pb n="140" />
        136 OCV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden
Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren
endgültigen Regelung:
81

In Krankenpflegeanstalten darf das Pflegepersonal in
der Woche — einschließlich der Sonn⸗ und Feiertage —
bis zu 60 Stunden, die Pausen nicht eingerechnet, be—
schäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel
zehn Stunden nicht überschreiten und durch angemessene
Pausen unterbrochen sein.

Als Krankenpflegeanstalten gelten öffentliche und
private Anstalten, in denen Kranke oder Sieche versorgt
werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht bedürfen, ferner
Entbindungsanstalten, Säuglingsheime und Irren—
anstalten.

Als Pflegepersonal im Sinne dieser Verordnung
gelten die Versonen, die in einer derartigen Anstalt auf
Grund eines Arbeits⸗- oder Lehrverhältnisses überwiegend
— 8 Arbeiten leisten oder Arbeiten häuslicher oder
onstiger Art verrichten, die unmittelbar der Versorgung
der Kranken dienen. Für Anstalten des Reichs wird durch
den Reichsarbeitsminister, für die übrigen Anstalten durch
die höheren Verwaltungsbehörden bestimmt, welche Ar—⸗
beiten als pflegerische oder sonst unmittelbar der Ver⸗
sorgung der Kranken dienende anzusehen sind.
82
Für Personen, die in einer von der obersten Landes—
behörde als gemeinnützig anerkannten Krankenpflegeanstalt
beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung
auch dann, wenn sie nicht zu dem Pflegepersonal (81
Abs. 3) gehören, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart
ist. Im übrigen gilt für die in Krankenpflegeanstalten
beschäftigten, nicht zum Pflegepersonal gehörende Personen
die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember
1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1249).

Keine dieser Verordnungen gilt für die in Kranken—
pflegeanstalten beschäftigten Personen,

a) die nach 8 10 des Betriebsrätegesetzes nicht als

Arbeitnehmer gelten,
die um ihrer eigenen dauernden Versorgung willen
in der Anstalt aufgenommen sind.
        <pb n="141" />
        OV. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten 137

83
Die Anstaltsleitung regelt die Dauer und Verteilung
der Arbeitszeit und der Pausen sowie die wöchentlichen
Freizeiten nach Anhörung der leitenden Ärzte und der
Betriebsvertretung. Die Regelung ist durch Aushang an
sichtbarer Stelle bekanntzugeben.

Die nach dieser Verordnung sich ergebenden Be⸗
schränkungen der Arbeitszeit finden keine Anwendung auf
borübergehende Arbeiten, die in Notfällen unverzüglich
vorgenommen werden müssen.
84
Die Aufsicht über die Durchführung dieser Verord—
nung steht für die Anstalten des Reichs dem Reichsarbeits⸗
minister, für die übrigen Anstalten den von der obersten
Landesbehörde zu bestimmenden Gesundheits- oder Ge—⸗
werbeaufsichtsbehörden zu.

Der Reichsarbeitsminister kann für Anstalten des
Reichs, die oberste Landesbehörde für Anstalten des Landes
die Aufsicht über die Durchführung dieser Verordnung auf
die den Anstaltsleitungen vorgesetzten Dienstbehörden über—
tragen. Die Vorschriften des 8 139 b der Gewerbeordnung
über die Gewerbeaufsicht gelten sinngemäß.
8 5
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung findet 8 11 der Verordnung über die Arbeits—
zeit vom 21. Dezember 1923 mit der Maßgabe Anwendung,
daß Zuwiderhandlungen der beamteten Leiter von An—
stalten des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Ge—
meindeverbände im Dienstaufsichtswege verfolgt werden.
86
Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsbestim—
mungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere Richt⸗
linien darüber aufstellen, welche Anstalten unter diese
Verordnung fallen, welche als gemeinnützig (8 2 Abs. 1)
und welche Arbeiten als pflegerische oder sonst unmittel⸗
bar der Versorgung von Kranken dienende Arbeiten (81
Abs. 3) anzusehen sind.
87
Die Regelung der Arbeitszeit in den dem Reichswehr⸗
ministerium unterstellten Krankenpflegeanstalten (Laza—
        <pb n="142" />
        1388 CVI. Vorläufige Landarbeitsordnung
rette), ebenso die Aufsicht über die Durchführung dieser
Regelung steht dem Reichswehrminister zu, die Grundsätze
dieszr Verordnung sind nach Möglichkeit zur Anwendung
zu bringen.
88
Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörden
unter der ee oberste Landesbehörde und höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung zu ver—
stehen sind.
89
Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft.

CVI Verordnung betreffend eine
Vorlaͤufige Landarbeitsordnung
Vom 24. Januar 191.Geichsgesesbl. 1919 S. 111).
83
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt in vier Monaten
durchschnittlich acht, in vier Monaten durchschnittlich zehn
und in weiteren vier Monaten elf Stunden. Darüber
hinaus geleistete Üüberstunden sind besonders zu vergüten.
84
In die Arbeitszeit sind die Wege vom Hofe zur Arbeit
und von der Arbeit zum Hofe einzurechnen, nicht dagegen
die Arbeitspausen sowie Fütterungszeiten bei den Arbeits—
gespannen.
85
Während des Sommerhalbjahres sind täglich min—
destens zwei Stunden Ruhepause zu gewähren.
        <pb n="143" />
        Teil D
Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

J. Allgemeine Vorschriften.
II. Betriebsgefahren.
III. Arbeitszeit.

8 138

8 4842

z8 8010, 12-154.
12
Allgemeine Vorschriften über die

Arbeitszeit .. . 88 86-10, 12ba
2. Erhöhter Schutz für jugendliche und

weibliche Arbeitnehmer . ... 8817-23
3. Nachtbackverbot.. .... 70
4. Durchführung der Vorschriften über

die Arbeitszeit.

82523
IV. Sonntagsruhe
V. Ladenschluß
VI. Arbeitsaufsich
VII. Durchführung des Gesebes.

*

— 006
di

Die Abkürzungen in den Anmerkungen bedeuten:
Ag8V. — Verordnung über die Arbeitszeit,
ArbA. — Anordnung über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter,
AngV. — Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der
Angestellten,
BO. — Gewerbeordnung.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
81
Geltungsbereich
(1) Das Arbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung
von Arbeitnehmern aller Art. Für die Tätigkeit von
Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt es nur, soweit
sich dies aus einzelnen Vorschriften ergibt.
(2) Nicht unter das Arbeitsschutzgesetz fällt die Arbeit
1. in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein—
schließlich der Jagd und des Einsammelns von
Früchten und Pflanzen, der Tierzucht, der Fischerei,
der Seeschiffahrt und der Luftfahrt, auch wenn es
sich um Nebenbetriebe von Betrieben handelt, die
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen;
in solchen Nebenbetrieben der in Nr. 1 ausge—
nommenen Betriebe, die ihrer Art nach unter das
Arbeitsschutzgesetz fallen und in denen in der Regel
nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden;
3. in der Hauswirtschaft einschließlich der im Haushalt
des Arbeitgebers geleisteten persönlichen Dienste.
(3) Werden Arbeitnehmer sowohl mit Arbeiten, die
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen
Arbeiten beschäftigt, so findet das Arbeitsschutzgesetz
nur auf die erstgenannten Arbeiten Anwendung. Die
Vorschriften der 889 bis 154 über die Arbeitszeit
finden jedoch auf die gesamte Beschäftigung Anwendung,
wenn bei der täglichen Arbeitszeit die unter das Arbeits—

2.
        <pb n="146" />
        142 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
schutzgesetz fallende Arbeit überwiegt; andernfalls finden
die für die sonstige Beschäftigung geltenden entsprechenden
Vorschriften auf die gesamte Beschäftigung Anwendung.

(4) Die für Betriebe geltenden Vorschriften des Arbeits—
schutzgesetzes finden, soweit dieses nichts anderes vor—
schreibt, auch auf Verwaltungen des öffentlichen und
privaten Rechts Anwendung.

(5) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zuͤstimmung
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob
einzelne Arten von Betrieben oder Beschäftigungen
unter die vorstehenden Vorschriften fallen oder nicht,
und ob eine Taͤtigkeit als Betrieb oder Verwaltung
anzusehen ist. Der Ausschuß besteht aus vier vom Reichs—
rat benannten Personen und je vier durch den Reichs—
wirtschaftsrat benannten Arbeitgebern und Arbeit—
— Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
estellen.
Anmerkung:
1 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer J (S. 40),
AngV. 811 (S. 46), 8 13 (S. 47).
82
Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
sind Arbeiter und Angestellte samt den Lehrlingen und
sonstigen in der Berufsausbildung stehenden Personen.
Als Arbeitnehmer gelten auch Kinder, die nicht auf Grund
eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden.

(2) Nicht als Arbeitnehmer gelten:

1. Geschäftsführer, Betriebsleiter und andere höhere
Angestellte, deren Tätigkeit eine besondere Verant—
wortung erfordert oder die in erheblichem Umfang
zur selbständigen Entscheidung befugt sind, sowie
Angestellte, die in Vertrauensstellung unmittelbar für
eine leitende Persönlichkeit des Betriebs tätig sind;
        <pb n="147" />
        1. Allgemeine Vorschriften —

8 2 u.3 143
2. Arbeitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung
oder Werkstätte tätig sind,
öffentliche Beamte sowie Arbeitnehmer, denen die
Rechte und Pflichten von Reichs- oder Landes—⸗
beamten auf Grund öffentlichen Rechts übertragen
sind; den Beamten stehen die in den Vorbereitungs—
oder Probedienst einberufenen Beamtenanwärter
gleich ;
Geistliche der Religionsgesellschaften, die Körper—
schaften des öffentlichen Rechts sind, sowie Beamte
dieser Religionsgesellschaften, deren Beamteneigen⸗
schaft von der obersten Landesbehörde anerkannt ist;
5. Angehörige der Wehrmacht,
6. Assistenten und Praktikanten in Apotheken.
—VVV
Reichsausschusses für Arbeitsschutz und mit Zustimmung
des Reichsrats Bestimmungen darüber erlassen, ob
einzelne Gruppen von Beschäftigten unter die vor—
stehenden Vorschriften fallen.
Anmerkung:
82 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer J (S. 40),
AngV. 811 (S 46), 8 12 (G. 47).

3.

83
Verantwortliche Personen

(1) Der Unternehmer oder Arbeitgeber darf die
Pflichten, die ihm das Arbeitsschutzgesetz oder die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder be—
hördlichen Verfügungen auferlegen, auf Betriebsleiter
oder sonstige Aufsichtspersonen uͤbertragen. Diese sind
insoweit verantwortlich, es sei denn, daß sie auf aus—
drückliche Anordnung eines ihnen in ihrem Aufgaben—⸗
kreis Vorgesetzten gehandelt haben.

(2) Der Unternehmer oder Arbeitgeber bleibt trotz
der Bestellung von Aufsichtspersonen neben diesen ver—
        <pb n="148" />
        144 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
antwortlich, wenn er deren Verhalten veranlaßt oder
geduldet hat oder wenn er es an der nötigen Sorgfalt
bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der bestellten
Personen oder bei der eigenen Beaufsichtigung des Be—
triebs, soweit sie nach den Verhältnifsen möglich ist,
hat fehlen lassen.

(8) Hat im Falle des Abs. 1 Satz 2 die Aufsichts-
person auf ausdrückliche Anordnung eines Vorgesetzten
gehandelt, so ist dieser an ihrer Stelle verantwortlich,
auch wenn er nicht Unternehmer oder Arbeitgeber ist.

Anmerkung:

83 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 8151 (S. 90).

Zweiter Abschnitt
Betriebsgefahren
Schutz im allgemeinen
84
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesamten
Betrieb, namentlich die Arbeitsräume, die Maschinen,
die Apparate und die Gerätschaften, so einzurichten und
zu unterhalten und den Arbeitsvorgang und die Be—
schäftigung so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit
geschützt sind, wie die Art eines solchen Betriebs es ge—
stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, aus—
reichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des
Staubes, der Dünste, Gase und Abfälle und fuͤr Schutz
gegen Feuersgefahr zu sorgen. Die Verpflichtung erstreckt
sfich auch auf die vom Arbeitgeber gestellten Schlaf⸗
räume und Unterkunftsräume.

(2) Der Arbeitgeber hat in ausreichender Weise für
gesundes Trinkwasser, Bedürfnisanstalten und Gelegen—⸗
heit zum Waschen, zum Umkleiden und zur gesicherten
        <pb n="149" />
        II. Betriebsgefahren — 884 bis 6 145

und sachgemäßen Aufbewahrung der abgelegten Kleider
zu sorgen. Soweit nach Art und Umfang des Betriebs
ein Bedürfnis dafür besteht, sind heizbare Aufenthalts—
räume und Gelegenheit zum Baden bereitzustellen und
auch Vorkehrungen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen
zu treffen. Dabei ist den Forderungen der Gesundheit,
der Sitte und des Anstandes zu genügen.
Anmerkung:
54 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 81204 (S. 71), 8 120b (GS. 71).
85
Erhöhter Schutz für jugendliche und
weibliche Arbeitnehmer

(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer unter
achtzehn Jahren oder weibliche Arbeitnehmer über achtzehn
Jahren, so hat er über die im 84 vorgesehene allgemeine
Verpflichtung hinaus die besonderen Vorkehrungen zum
Schutze gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und
Sittlichkeit zu treffen, die durch die Jugend und das
Geschlecht dieser Arbeitnehmer geboten sind.

(2) Arbeitgebern, die sich gegen jugendliche oder
weibliche Arbeitnehmer ihres Betriebs eines Verbrechens
oder Vergehens wider die Sittlichkeit schuldig gemacht
haben und deshalb rechtskräftig verurteilt worden sind,
kann die Beschäftigung jugendlicher oder weiblicher
Arbeitnehmer dauernd oder für bestimmte Zeit von der
Landesbehörde untersagt werden.

Anmerkung:

g 5 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 8 12060 (S. 72), 81390 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81).
86
Durchführung im Verordnungswege
(1) Der Reichsarbeitsminister kann für bestimmte
Arten von Betrieben oder Anlagen vorschreiben, welchen
10
        <pb n="150" />
        146 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

Anforderungen sie zur Durchführung der 884 und Z zu ge—
nügen haben. Er kann zur Durchführung dieser Vor—
schriften auch Bestimmungen über das Verhalten der
Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte erlassen. In Ge—
werben oder für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren
für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind,
kann er die Beschäftigung hinsichtlich ihrer Dauer be—
schränken oder von besonderen Bedingungen abhängig
machen, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern
über achtzehn Jahren auch untersagen. Soweit der
Reichsarbeitsminister Verordnungen nicht erläßt, kann
dies die oberste Landesbehörde tun. Diese hat die von
ihr erlassenen Verordnungen dem Reichsarbeitsminister
mitzuteilen.

(2) Die Verordnungen für die Betriebe und Ver—
waltungen der dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗
bahnen werden von dem Reichsverkehrsminister, die
Verordnungen für die dem Reichspostminister unter—
stellten Betriebe und Verwaltungen von dem Reichspost—⸗
minister, jeweils im Einvernehmen mit dem Reichs—
arbeitsminister erlassen.

(3) Die Verordnungen auf Grund der Absätze 1 und?
können Geldstrafen androhen; soweit es sich um Zuwider⸗
handlungen gegen Bestimmungen über das Verhalten
der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstätte handelt, darf die
Geldstrafe den Betrag von zwanzig Reichsmark nicht
übersteigen.

(4) Verordnungen der Reichsminister auf Grund der
Absätze 1und 2 bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
Soweit sich die Verordnungen der Reichsminister oder
der obersten Landesbehörden auf die besonderen Ver—
hältnisse eines Gewerbezweigs beziehen und in das Auf⸗
gabengebiet einer Berufsgenossenschaft fallen, soll vor
ihrem Erlasse den beteiligten Berufsgenossenschaften Ge⸗
legenheit zur Außerung gegeben werden.

(5) Die auf Grund der Reichsversicherungsordnung
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind unwirksam,
        <pb n="151" />
        II. Betriebsgefahren — 87

147

soweit sie den nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Ver—
ordnungen eines Reichsministers widersprechen. Soweit
sie im Widerspruch zu einer auf Grund des Abs. 1 er⸗
lassenen Verordnung der obersten Landesbehörde stehen,
hat der Reichsarbeitsminister den Widerspruch im Ein—
vernehmen mit der obersten Landesbehörde zu beseitigen.
Anmerkung:
36 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 8 1200 (S. 73), 8 1392 Abs. 1 Nr. 1 (S. 81), 8 139.0
—

—J —

7
Durchführung im Einzelfalle
(1) Das Arbeitsaufsichtsamt (5 45) kann anordnen,
wie die 884 und 5 im einzelnen Falle durchgeführt werden
sollen. Es hat hierbei die auf Grund des 86 erlassenen
Verordnungen zu beachten. Es erläßt seine Anordnungen
schriftlich und setzt eine angemessene Frist zur Aus—
führung. Soweit eine dringende Gefahr sofortige Ab—
hilfe verlangt, kann die Anordnung mündlich erfolgen
und von einer Fristsetzung abgesehen werden; in diesem
Falle ist eine schriftliche Ausfertigung der Anordnung
sobald als möglich zuzustellen.
(2) Gegen die Anordnung ist binnen zwei Wochen nach
der Zustellung, im Falle des Abs. 1 Satz 4 nach der münd⸗
lichen Eröffnung der Anordnung die Beschwerde an die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
zulässig. Hat eine nachgeordnete Behörde über die Be—
schwerde entschieden, so ist binnen vier Wochen nach der
Zustellung der Entscheidung weitere Beschwerde an die
oberste Landesbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht
das Arbeitsaufsichtsamt dies ausdrücklich ausschließt, weil
der Aufschub eine dringende Gefahr für Leben, Gesund⸗
heit oder Sittlichkeit der Arbeitnehmer zur Folge hätte.

10*
        <pb n="152" />
        148 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(8) Wer einer Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts
vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach—
kommt, wird mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist nur
strafbar, wenn die Anordnung rechtskräftig war oder
die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte.

Anmerkung:

87 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 8 120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8 147 Abs. 1Nr. 4 (S. 89)
88
Zwangsweise Durchführung

(1) Kommt ein Unternehmer einer nach 87 ergangenen
rechtskräftigen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist
nicht nach, so kann die Landesbehörde die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Unternehmers ausführen
lassen. Die Einziehung der Kosten regelt sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung
öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit ein Betrieb einer nach 86 erlassenen Ver—
ordnung oder einer nach 87 ergangenen Anordnung
nicht entspricht und dadurch eine dringende und erhebliche
Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeit—
nehmer entsteht, kann die Landesbehörde, bis die Gefahr
beseitigt ist, die Einstellung des Betriebs anordnen.

(3) Für die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
—D
Reichsbehörde zu.
Anmerkung:
8I8 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8120d (S. 72), 8 1398 (S. 87), 8147 Abs. 4 (S. 89).
8 8a
Anordnungen an Hersteller und Lieferer
(1) Genügen die von einem Betrieb in Verkehr ge—
brachten Maschinen oder Betriebseinrichtungen den An—
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—
        <pb n="153" />
        II. Betriebsgefahren — 89 8 u. 82 149
—
fitz zuständige Arbeitsaufsichtsomt dem Unternehmer
dieses Betriebs vorschreiben, welchen Anforderungen sie
zu entsprechen haben. Soweit es sich um Unfallverhütung
handelt, sind bei Erlaß der Anordnung die von der Arbeits—-
gemeinschaft für Unfallverhütung etwa aufgestellten
Richtlinien zu beachten. Soll die Anordnung von den
Richtlinien abweichen, so ist vor ihrem Erlasse der Arbeits—
gemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Auße—
rung zu geben. Widerspricht diese der beabsichtigten An—
ordnung, so ist die Sache durch Vermittlung der obersten
Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister vorzulegen,
der in diesem Falle die Entscheidung trifft; diese ist end—
gültig. Gegen die Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts
ist die Beschwerde nach den Vorschriften des 857 Abs.2
zulässig.

(2) Sofern der Weg der Einzelanordnung nach Abs.1
nicht ausreichend erscheint, um Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Reichsarbeits—
minister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts—⸗
minister und mit Zustimmung des Reichsrats für be—
stimmte Arten von Maschinen und Betriebseinrichtungen
allgemein vorschreiben, daß sie nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie den von ihm festgesetzten An—
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—
heit entsprechen. Der Geltungsbereich der Verordnungen
kann auf das Inland beschränkt werden. Soweit es sich
um Unfallverhütung handelt, ist vor ihrem Erlasse der
Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit
zur Außerung zu geben.

(3) Von der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für
Unfallverhütung in den Fällen der Absätze 1 und 2 kann
abgesehen werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Zusammen⸗
setzung und Tätigkeit den vom Reichsarbeitsminister zu
stellenden Anforderungen nicht entspricht.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen
mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung
des Reichsrats vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die ge—
        <pb n="154" />
        160 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
sundheitsschädliche Bestandteile enthalten, nur in Verkehr
gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie den
von ihm festgesetzten Anforderungen entsprechend ge—
kennzeichnet sind.

—D00—
auffichtsamts, einer Anordnung des Reichsarbeits⸗
ministers nach Abs. 1 oder einer Verordnung des Reichs—⸗
arbeitsministers auf Grund der Absätze 2 und 4 vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe be—
straft. Entsteht durch die Zuwiderhandlung eine dringende
Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so
kann die Landesbehörde das Inverkehrbringen der
Maschinen und Betriebseinrichtungen und das Inverkehr⸗
bringen und die Verwendung der Arbeitsstoffe nach den
landesrechtlichen Vorschriften über den Verwaltungs—
zwang verhindern.
Anmerkung:
g8a des Entwurfs ist neu eingefügt (Maschinenschutzgesetz).

ODritter Abschnitt
Arbeitszeit
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit
88b6
Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Der dritte Abschnitt gilt nicht für die Beschäftigung
1. von Arbeitnehmern im Bergbau, soweit sie unter—
tage stattfindet, in der Binnenschiffahrt, der Flö—
ßerei, der Torfgewinnung sowie in den Lohnpflug—
und Lohndreschbetrieben:
von Arbeitnehmern in Betrieben, in denen nur Mit—
glieder des Familienhaushalts des Betriebsunter—
nehmers, die mit dem Unternehmer oder dessen

2.
        <pb n="155" />
        III. Arbeitszeit — 8 86 151

Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind,
Pflegekinder und Fürsorgezöglinge beschäftigt werden
(Familienbetrieben);
von Arbeitnehmern, deren Arbeit nicht in erster Linie
ihrem Erwerb, sondern überwiegend ihrer körper⸗
lichen Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besse—
rung oder Erziehung dient oder durch Beweggründe
der Nächstenliebe oder der Religion bestimmt wird,
sofern die Beschäftigung unter Aufsicht einer öffent—
lichen oder gemeinnützigen Anstalt erfolgt;

von Angestellten mit wissenschaftlicher, künstlerischer,
unterrichtender, erzieherischer, seelsorgerischer oder
gottesdienstlicher Tätigkeit;

von Handlungsgehilfen, soweit sie auf Geschäfts—
reisen tätig sind;

von Pflegepersonal und hauswirtschaftlichem Per—
sonal in Kranken- und Pflegeanstalten und in Hei—
men, soweit sie nicht dem Gast- und Schankwirt—-
schaftsgewerbe zuzurechnen sind;

7. von Angehörigen der Berufsfeuerwehren.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, ob
einzelne Gruppen von Arbeitnehmern unter Abs.1
fallen. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats Be—
stimmungen über die Arbeitszeit der in der Torfgewinnung
und in den Lohnpflug- und Lohndreschbetrieben be—
schäftigten sowie der unter Abs. INummern 3 und 6
fallenden Arbeitnehmer erlassen.

(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit
der Abnahme und Verarbeitung des frischen Fanges von
Seefischen an den Löschplätzen kann der Reichsarbeits—
minister nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeits—
schutz die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften
des dritten Abschnittes regeln.

(4) In den Betrieben und Verwaltungen des Reichs,
der Länder, der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft und

1
        <pb n="156" />
        152 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
der Reichsbank, sowie in den Verwaltungen der Ge—
meinden und Gemeindeverbände, in denen Beamte be—
schäftigt werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht
Vereinbarungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen
Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die Arbeiter
und Angestellten übertragen. Soweit dies geschieht, gelten
die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit (ß59
bis 152) und die Vorschriften über Aushänge, Ver⸗
zeichnisse, Nachweise und Anzeigen (825) nicht, wohl
aber die Vorschriften der 8817 bis 23.
Anmerkung:
8 8b des Entwurfs soll ersetzen:

Ag8V. 8 13 (S. 36),

ArbA. Ziffer J (S. 40),

AngV. 812 (G. 47), 814 (G. 47).

89
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf
acht Stunden täglich nicht übersteigen. Nicht als Arbeits⸗
zeit gelten die innerhalb der Arbeitszeit liegenden Ruhe—
pausen, deren Gewährung im voraus feststeht.

(2) Als Arbeitszeit ist auch die Zeit anzurechnen, wäh—
rend deren der Arbeitgeber einen im übrigen im Betriebe
tätigen Arbeitnehmer in dessen eigener Wohnung oder
Werkstätte beschäftigt. Wird ein Arbeitnehmer von mehre—
ren Arbeitgebern staͤndig in erheblichem Maße beschäftigt,
so ist die Dauer der hauptsächlichen Beschäftigung auf die
Arbeitszeit bei den übrigen Arbeitgebern anzurechnen;
im übrigen werden frühere Beschäftigungen auf spätere
angerechnet.
Anmerkung:
—A—
Ag8V. 81 6. 13),
GO. 8 120f (S. 79), 8 1372 (S. 77), Verordnung über die
Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. Novem—
ber 1918/16. Juli 1927 (S. 129). Diese Verordnung wird im
folgenden kurz »Bäckereiverordnung« genannt.
        <pb n="157" />
        III. Arbeitszꝛeit — 889 u. 10 153
810
Andere Verteilung der Arbeitszeit
(1) Eine von den Vorschriften des 89 abweichende
Verteilung der dort vorgesehenen Arbeitszeit ohne Er—
höhung ihres durchschnittlichen Maßes ist in folgenden
Fällen zulässig:

1. Bleibt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Be⸗
triebs oder einer Betriebsabteilung oder einzelner
Arbeitnehmer an bestimmten Tagen regelmäßig
unter acht Stunden, so darf von den an der Minder—
arbeit beteiligten Betriebsabteilungen oder Ar—
beitnehmern an den übrigen Tagen der gleichen
Woche entsprechend, jedoch höchstens eine Stunde
länger gearbeitet werden. Diese Verteilung der Ar—
beitszeit kann nur durch Tarifvertrag oder, mangels
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Ar—
beitsordnung oder eine sonstige Betriebsverein—
barung vorgenommen oder zugelassen werden. In
Betrieben, für die keine Arbeitsordnung vorge—
schrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht,
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung,
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen.

Ist es in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung
aus besonderen wirtschaftlichen Gründen notwendig,
in einer Woche regelmäßig nur an fünf Tagen oder
innerhalb zweier Wochen regelmäßig nur an elf
Tagen zu arbeiten, so darf die dadurch ausfallende
Arbeitszeit durch Tarifvertrag oder, mangels einer
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeitsordnung
oder eine sonstige Betriebsvereinbarung auf die
Arbeitstage dieses Zeitraums verteilt werden. Die
Verlängerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden
täglich nicht überschreiten. Die Vereinbarung ist,
wenn sie nicht in einem Tarifvertrage getroffen ist,
nach näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers
der Landesbehörde oder, wenn sich der Geltungsbereich
der Vereinbarung über das Gebiet eines Landes

2.
        <pb n="158" />
        154 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
hinaus erstreckt, dem Reichsarbeitsminister unver⸗
züglich einzureichen. Die Landesbehörde oder der
Reichsarbeitsminister kann die Vereinbarung außer
Kraft setzen, wenn sie mit den Anforderungen des
Arbeitsschutzes unvereinbar ist.

3.

Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so darf die
Arbeitszeit der zur gleichen Schicht gehörenden Ar—⸗
beitnehmer durch Tarifvertrag oder, mangels einer
tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits—
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens drei Wochen nicht über—
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
4.

Nötigt die Eigenart des Betriebs oder der Arbeit zu
einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, so
darf diese für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte
Gruppen von ihnen durch Tarifvertrag oder, mangels
einer tarifvertraglichen Regelung, durch die Arbeits—
ordnung oder eine sonstige Betriebsvereinbarung so
verteilt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens zwei Monaten nicht über—
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit darf
zwei Stunden täglich nur überschreiten, wenn dies aus
betriebstechnischen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Vereinbarung ist, wenn sie nicht in einem Tarif—
vertrage getroffen ist, nach näherer Bestimmung des
Reichsarbeitsministers der Landesbehörde oder, wenn
sich der Geltungsbereich der Vereinbarung über das
Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, dem Reichs⸗
arbeitsminister unverzüglich einzureichen. Sie bedarf
der Genehmigung der für die Einreichung zuständigen
Behörde, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit zwei
Stunden täglich überschreitet. Andernfalls ist die
Behörde berechtigt, die Vereinbarung außer Kraft
zu setzen, wenn sie mit den Anforderungen des Ar—
beitsschutzes unvereinbar ist.
        <pb n="159" />
        III. Arbeitszeit — noch 8 10 155
5. Fällt wegen eines nicht unter 827 fallenden Fest—⸗
tags in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung
Arbeit aus, so darf der Ausfall in einer Frist von
zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Festtag
ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann durch Tarif—
vertrag oder, mangels einer tarifvertraglichen Rege—
lung, durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung vorgeschrieben oder zugelassen
werden. In Betrieben, für die keine Arbeitsordnung
vorgeschrieben ist und keine Betriebsvertretung besteht,
kann sie, mangels einer tarifvertraglichen Regelung,
auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen. Die Ver—
längerung der Arbeitszeit darf zwei Stunden täglich
nicht überschreiten.
.

Ist infolge außergewöhnlicher Ereignisse in einem
Betrieb oder einer Betriebsabteilung Arbeit aus—
gefallen, so darf sie bei einem Ausfall bis zu einem
Arbeitstage binnen einem Monat, bei einem Ausfall
von mehr als einem Arbeitstage binnen drei Monaten
nach dem Ausfall nachgeholt werden. Die Nach—
holung kann nur durch Tarifvertrag vereinbart oder
zugelassen werden. Beschränken sich jedoch die außer⸗
gewöhnlichen Ereignisse auf einzelne Betriebe und
fehlt eine tarifvertragliche Regelung, so kann die Nach—
holung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung und in Betrieben, für die keine
Arbeitsordnung vorgeschrieben ist und keine Betriebs—
vertretung besteht, auch durch den Arbeitsvertrag
vorgesehen werden. Die Verlängerung der Arbeits—
zeit darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
Uberschreitet die Nachholung die Dauer einer Woche,
so sind die Sätze 3 und 4 der Nr. 2 entsprechend an⸗
zuwenden.

Nötigt die Art eines Gewerbes in gewissen Seiten
des Jahres regelmäßig zu einer erheblich verstärkten
Tätigkeit, so darf durch einen allgemeinverbind—
lichen Tarifvertrag die Arbeitszeit fuͤr alle Arbeit—
nehmer oder für bestimmte Gruppen von ihnen

7.
        <pb n="160" />
        156 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
so geregelt werden, daß die zulässige Arbeitszeit im
Durchschnitt von höchstens einem Jahre nicht über⸗
schritten wird. Die Verlängerung der Arbeitszeit
darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten.

(2) Auch wenn mehrere Ausnahmen des Abs. 1 zu—
sammentreffen, darf die Verlängerung der Arbeitszeit
über zwei Stunden täglich und im Falle der Genehmigung
einer längeren Arbeitszeit nach Abs. 1 Nr. 4 über die ge—
nehmigte Arbeitszeit nicht hinausgehen. Die UÜberschrei—
tung dieser Grenze ist nur aus besonderen Gründen und
nur mit Genehmigung des Arbeitsaufsichtsamts zulässig.

Anmerkung:

810 des Entwurfs soll ersetzen:

AsV. 81 6. 13),
GH. g 1392 Abs. I Nr. 4 (S. 81),
Bäckereiverordnung (S. 129).
811
ist durch 8 154 ersetzt.

8 12
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten
(1) Über die für den Betrieb oder die Betriebsabteilung
allgemein zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen einzelne
Arbeitnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
1. Bedienung von Kraft⸗, Beleuchtungs⸗, Heizungs⸗
und Aufzugsanlagen, Arbeiten an Ofen und ähn⸗
lichen Betriebseinrichtungen und Pflege von Ar—
beitstieren, soweit die Arbeit erforderlich ist, um den
vollen Betrieb in der nächsten Schicht aufzunehmen;
Vorbereitung von Hilfsstoffen und Instandsetzung
von Hilfsgeräten und sonstigen Betriebseinrichtungen,
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen Be—
triebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche
Störung ausführen läßt und soweit sie erforderlich
ist, um den vollen Betrieb in der nächsten Schicht
aufzunehmen;

2.
        <pb n="161" />
        III. Arbeitszeit — 88 11u. 2 137
3. Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen,
Maschinen, Ofen und anderen Betriebseinrichtungen,
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen
Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche
Störung ausführen läßt;

4. Arbeiten von Vorarbeitern, Werkführern und sonst
bei Beaufsichtigung der Arbeitnehmer oder des Ar—
beitsvorganges Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit
unerläßlich ist, um die Arbeiten vorzubereiten oder
abzuschließen oder die Arbeit zweier unmittelbar auf⸗
einanderfolgenden Schichten zu verbinden;

5. Beendigung der ordnungsmäßigen Bedienung der
Kundschaft;
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anderer Art,
deren Vornahme außerhalb der allgemeinen Arbeits—
zeit der Reichsarbeitsminister durch Verordnung für
zulässig erklärt. Der Reichsarbeitsminister darf in die
Verordnung nur solche Arbeiten aufnehmen, von
deren Vornahme die geregelte Tätigkeit eines Betriebs
oder einer Betriebsabteilung abhängt und deren Vor—
nahme außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit un—
erläßlich ist. Vor Erlaß der Verordnung ist der Reichs—
ausschuß für Arbeitsschutz zu hören.
(2) Unter die Nummern 1 bis 6 fällt auch die Beauf—
sichtigung der darin genannten Arbeiten.

6.

(8) Die UÜberschreitung der allgemein zulässigen Arbeits—
zeit darf bei den unter den Nummern 1 und bezeichneten
Arbeiten höchstens zwei Stunden, bei den unter den
Nummern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten höchstens eine
Stunde und bei der unter Nr.s bezeichneten Arbeit
höchstens zwanzig Minuten, bei Zusammentreffen ver—
schiedener Ausnahmen des Abs. Jkeinesfalls über zwei
Stunden täglich betragen. Bei den unter Nr. 6 be—⸗
zeichneten Arbeiten bestimmt der Reichsarbeitsminister
nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeitsschutz die
Höchstgrenze der zulässigen Überschreitung.
        <pb n="162" />
        158 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(4) Treffen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten
mit Ausnahmen auf Grund anderer Verteilung der
Arbeitszeit nach 810, mit Arbeitsbereitschaft nach 813
oder mit Mehrarbeit nach 814 zusammen, so ist eine täg⸗
liche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden nur für be—
schränkte Zeit, längstens für vier Wochen, und nur dann
zulässig, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch
andere Arbeitnehmer des Betriebs nicht möglich ist und
die Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Anmerkung:
512 des Entwurfs soll ersetzen:
AS8V. 84 (G. 16),
AngV. 89 (S. 45),
Bäckereiverordnung (S. 129).

8 13
Arbeitsbereitschaft
(1) Die Arbeitszeit von Feuerwehrleuten, Heilgehilfen
und Personal in Speise⸗, Wasch⸗, Bade⸗ und Aufenthalts—
räumen darf bis auf zehn Stunden werktäglich verlän—
gert werden, soweit diese Personen nur eine Hilfstätigkeit
in dem Betrieb ausüben und dieser in der Hauptsache
auf andere Zwecke gerichtet ist. Die gleiche Arbeitsdauer
gilt auch für Wächter, Pförtner, Ausläufer und Führer
und Begleiter von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken.
Sie gilt ferner für Wärter an Maschinen und sonstigen
technischen Anlagen, die nicht unmittelbar der Güter—
erzeugung dienen, wenn die Arbeit hauptsächlich in
Beobachtung besteht und nicht eine dauernde angestrengte
Aufmerksamkeit verlangt. Sie gilt jedoch nicht für Heizer
und sonstige Wärter von Dampfkesseln. Der Reichs—
arbeitsminister kann nach Anhörung des Reichsaus—
schusses für Arbeitsschutz bestimmen, ob oder unter
welchen Voraussetzungen einzelne Gruppen von Arbeit⸗
nehmern unter Abs. 1 fallen.
        <pb n="163" />
        III. Arbeitszeit — 8 18 159
(2) Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund
des Abs. 1 darf die Schichtdauer (Arbeitszeit zuzüglich
der Ruhepausen) zwölf Stunden täglich nicht über—
schreiten. Durch Tarifvertrag kann bestimmt wer—
den, daß als Ruhepausen auch ZSeiten angerechnet
werden, in denen dem Arbeitnehmer geringfügige Beob—
achtungspflichten obliegen, wenn eine andere Regelung
das Arbeitserzeugnis gefährden oder das Unternehmen
unverhältnismäßig belasten würde.

(3) Für die Führer und Begleiter von Kraftfahr—
zeugen und Fuhrwerken, für die die verlängerte Arbeits—
zeit nach Abs.1 zugelassen ist, gilt die Vorschrift
des Abs. 2 über die Schichtdauer nicht, jedoch ist ihnen,
vorbehaltlich der außergewöhnlichen Fälle des 8 15, täg-
lich eine mindestens achtstündige, den Führern und
Begleitern von Lastkraftwagen und Lastfuhrwerken eine
mindestens zehnstündige ununterbrochene Ruhezeit zu
gewähren, deren Beginn von vornherein feststehen muß.

(4) Für sonstige Gruppen von Arbeitnehmern, deren
Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt oder
hauptsächlich in Beobachtung besteht und nicht eine
dauernde angestrengte Aufmerksamkeit verlangt, kann
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—⸗
rats durch Verordnung eine Verlängerung der Arbeits—
zeit bis auf zehn Stunden werktäglich zulassen; in der
Verordnung ist die Höchstgrenze der Schichtdauer zu be—
stimmen.

(5) Für die dem Reichspostminister unterstellten
Betriebe und Verwaltungen und für die Bahnen des
öffentlichen Verkehrs kann der Reichsarbeitsminister
mit Zustimmung des Reichsrats durch Verordnung
bestimmen, bei welchen Arbeitnehmergruppen Arbeits—
bereitschaft anzunehmen ist, und welche Arbeitszeit und
Schichtdauer für sie gelten. Für die dem Reichspost—
minister unterstellten Betriebe und Verwaltungen erläßt
er diese Verordnungen im Benehmen mit dem Reichspost⸗
minister, für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen⸗
bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister.
        <pb n="164" />
        160 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
—D
und Schichtzeiten dürfen auch bei Zusammentreffen mit
Ausnahmen auf Grund anderer Verteilung der Arbeits—
zeit nach 810, ununterbrochener Arbeit nach 8 154 oder
Mehrarbeit nach 814 nicht überschritten werden.
Anmerkung:
F13 des Entwurfs soll ersetzen:
A8V. 82 6. 14),
Baͤckereiverordnung (S. 129).

814
Mehrarbeit

(1) Besteht innerhalb eines‘ Betriebs oder einer Be—
triebsabteilung ein dringender Bedarf nach Mehrarbeit,
so ist diese bis zu zwei Stunden werktäglich, jedoch
höchstens bis zu sechzig Stunden während eines Ka—
lenderjahrs zulaͤssig. Auf die zulässige Dauer ist die in
dem Beirieb oder einer Betriebsabteilung geleistete Mehr—
arbeit auch dann anzurechnen, wenn nicht alle Arbeit—
nehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung daran
teilgenommen haben. Haben jedoch, ohne daß die Ar—
beitszeit des Betriebs oder der Betriebsabteilung ver—
längert worden wäre, nur einzelne Arbeitnehmer aus—
hilfssweise die Mehrarbeit geleistet, so ist sie nicht dem
Betrieb oder der Betriebsabteilung, sondern dem ein—
zelnen Arbeitnehmer persönlich anzurechnen.

(2) Durch Tarifvertrag können über die nach Abs.1
zuläfsige Grenze hinaus noch bis zu zweihundertvierzig
Stunden Mehrarbeit im Kalenderjahre vorgesehen
werden, dabei dürfen jedoch die Höchstgrenzen des Abs. 1
für den Tag nicht überschritten werden.

(85) Ist die Frage der Mehrarbeit nicht tarifvertrag⸗
lich geregelt, so kann das Arbeitsaufsichtsamt sie bis zu
der un Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenze widerruflich oder
auf bestimmte Zeit zulassen, falls die Überschreitung der
im' Abs. 1 zugelassenen sechzig Mehrarbeitsstunden aus
        <pb n="165" />
        IN. Arbeitszeit — 814

161

wichtigen, über das Einzelinteresse hinausgehenden
Gruͤnden erforderlich ist. Handelt es sich um Betriebe
im Bezirke mehrerer Arbeitsaufsichtsämter, so ist eine
höhere Landesbehörde, handelt es sich um Betriebe in
Gebieten mehrerer Länder, so ist der Reichsarbeits—
minister zuständig. Für die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Eisenbahnen erfolgt die Zulassung durch den
Reichsarbeitsminister im Benehmen mit dem Reichs—
verkehrsminister. In den Fällen des 850 tritt an die
Stelle der höheren Landesbehörde die dort vorgesehene
oberste Aufsichtsbehörde und an die Stelle des Reichs—
arbeitsministers die oberste Reichsbehörde. Hat die
Mehrarbeit erhebliche Bedeutung, so hat die zuständige
Behörde vor der Zulassung den beteiligten wirtschaft—
lichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeit—
nehmer Gelegenheit zur Außerung zu geben. Kommt
nach der Zulassung eine tarifliche Regelung zustande, so
tritt sie innerhalb ihres Geltungsbereichs an die Stelle
der behördlichen.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann auf bestimmte
Zeit zulassen, daß für einzelne Gewerbezweige, in denen
dies aus wichtigen, über das Einzelinteresse hinaus—
gehenden Gründen erforderlich ist, die zulässige Mehr—
arbeit durch Tarifvertrag über die im Abs. 2 für das
Jahr vorgesehene Höchstgrenze hinaus ausgedehnt wird.
Für einzelne Gewerbezweige oder für bestimmte Ar—
beiten, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Ge—
sundheit verbunden sind, kann er die Mehrarbeit be—
schränken oder ausschließen.

(5) Für das Beladen und Entladen von Schiffen
und die damit zusammenhängenden Arbeiten, für das
Bankgewerbe, für das Zeitungsgewerbe und für andere
Gewerbezweige, in denen die Einhaltung der täglichen
Begrenzung der Mehrarbeit wegen der Eigenart des
Betriebs nicht möglich ist, kann der Reichsarbeits—
minister gestatten, daß die Mehrarbeit, die nach den
vorstehenden Bestimmungen für das ganze Jahr zu—
lässig ist, unter Aufrechterhaltung ihrer Höchstdauer inner—

71
        <pb n="166" />
        162 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

halb eines Jahres anders verteilt wird. Dabei kann er
Bestimmungen über die Art der Berechnung und die
Uberwachung der Mehrarbeit erlassen.
(6) Wird auf Grund der Absätze 1 bis 5 Mehrarbeit
geleistet, so haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme
der Lehrlinge für die über die regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehende Mehrarbeit Anspruch auf eine ange—
messene Vergütung über den Lohn für die regel—
mäßige Arbeitszeit hinaus. Als angemessen gilt mangels
einer abweichenden Vereinbarung ein Zuschlag von
fünfundzwanzig vom Hundert.

Anmerkung:

8514 des Entwurfs soll ersetzen:

Ag8V. 83 (S. 15), 85 (S. 18), 86 (S. 20), 62 (S. 22),
87 6G. 26), 88 (G. 259),

Go81392 übs. 1 Nr. 4 (S. 81),

Bäckereiverordnung (S. 129).

8 15
Außergewöhnliche Fälle
(1) Uber die sonst zulässige Arbeitszeit hinaus dürfen
Arbeitnehmer ausnahmsweise an einzelnen Tagen be—
schäftigt werden:

1. mit unaufschiebbaren Arbeiten an Maschinen, Ofen
und anderen Betriebseinrichtungen, soweit die Ar—
beiten sich während des regelmäßigen Ganges des
Betriebs nicht ohne ernstliche Störung oder Unter—⸗
brechung ausführen lassen;
zur Beendigung von Arbeiten, wenn deren Unter⸗
brechung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder
einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden
zur Folge haben würde und dem Arbeitgeber an—⸗
dere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können;
mit unaufschiebbaren Arbeiten in sonstigen Not—
fällen und außergewöhnlichen Fällen, die unab⸗
        <pb n="167" />
        III. Arbeitszeit — 88 15 u. 152 163

hängig vom Willen des Betroffenen eintreten, be—

sonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu ver—

derben oder Arbeitserzeugnisse zu mißlingen drohen.

(2) Auf Grund der Nummern 1 und 2 darf nur

eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt

werden. Auf die Bezahlung dieser Arbeiten ist 814
Abs. 6 anzuwenden.
Anmerkung:
815 des Entwurfs soll ersetzen:
AZV. 8 10 (S. 32),
GO. 8 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139 (S. 8),
Bäckereiverordnung (S. 129).

8 15a
Ununterbrochene Arbeit
(1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen ununter—
brochenen Fortgang erfordern, darf die Arbeitszeit des
einzelnen Arbeitnehmers acht Stunden täglich und ein—
schließlich der Sonntagsarbeit sechsundfünfzig Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.

(2) Um den Schichtwechsel zu ermöglichen, kann die
nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit auf einen Zeitraum von
höchstens drei Wochen ungleichmäßig verteilt werden,;
die sich daraus ergebende Schichtdauer (Arbeitszeit zu—
züglich der Ruhepausen) darf jedoch sechzehn Stunden
keinesfalls überschreiten. Im übrigen ist eine andere
Verteilung der nach Abs. 1 zulässigen Arbeitszeit nur
einheitlich für alle zur gleichen Schicht gehörenden Arbeit—
nehmer und nur derart zulässig, daß das durchschnittliche
Maß innerhalb von drei Wochen nicht erhöht wird und
eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht über—
schritten wird; die Verteilung muß in diesem Falle durch
Tarifvertrag oder mangels einer tarifvertraglichen Re—
gelung durch die Arbeitsordnung oder eine sonstige
Betriebsvereinbarung erfolgen.
        <pb n="168" />
        164 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(8) Eine Verlängerung der sich aus den Absätzen 1
und 2 ergebenden Arbeitszeiten ist nur durch Vorberei—
tungs⸗ und Ergänzungsarbeiten nach 812 Abs. 1 Nr. 4,
bei Arbeitsbereitschaft nach 513 und in außergewöhn—
lichen Fällen nach 8 15 zulässig.

(), Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen
Arbeiten nur aushilfsweise an einzelnen Tagen beschäftigt,
so finden die Vorschriften über die ununterbrochene
Arbeit auf ihre Beschäftigung keine Anwendung.

(6) Der Reichsarbeitsminister bestimmt nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz, inwieweit Ar—
beiten unter Abs. 1 fallen, und wie Streitigkeiten zu ent—
scheiden sind.

Anmerkung:

F152 des Entwurfs soll ersetzen:

ArbA. Ziffer IV (S. 41).
816
ist durch 886 ersetzt.

Zweiter Unterabschnitt
Erhöhter Schutz für jugendliche und weibliche
Arbeitnehmer
817
Nachtarbeit
(1) Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren und Arbeite—
rinnen über achtzehn Jahren dürfen nicht zwischen acht
Uhr abends und sechs Uhr morgens beschäftigt werden.
(2) Die unter Abs.1 fallenden Arbeitnehmer über
sechzehn Jahren dürfen bei Arbeit in mehreren Schichten
zwischen fünf Uhr morgens und zehn Uhr abends be—⸗
schäftigt werden, wenn zwischen den einzelnen Arbeits—
schichten des einzelnen Arbeitnehmers eine ununterbrochene
        <pb n="169" />
        III. Arbeitszeit — g8 16 bis I1i818665
arbeitsfreie Zeit von mindestens vierzehn Stunden liegt.
Die Landesbehörde kann, unter Aufrechterhaltung der
Dauer der arbeitsfreien Zeit, ihren Beginn und ihr Ende
bis zu einer Stunde hinausschieben.

(3) Der Reichsarbeitsminister kann die Beschäftigung
maännlicher Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn
Jahren über die Grenzen der Absätze 1 und 2 hinaus zu⸗
lassen, soweit es sich um ununterbrochene Arbeiten im
Sinne des 8 152 handelt, oder soweit das Gemeinwohl,
insbesondere die Rücksicht auf die Heranbildung eines ge—
eigneten Nachwuchses, die Zulassung dringend erfordert.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Be—
schäftigung männlicher Arbeitnehmer unter sechzehn
Jahren mit bestimmten Arbeiten in Glashütten, in Walz⸗
und Hammerwerken für Eisen und Stahl und in Bäcke—
reien zulassen; die Zulassung kann von vorheriger ärztlicher
Untersuchung der einzelnen Arbeitnehmer abhängig gemacht
werden. Für Arbeiterinnen über achtzehn Jahren kann
der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von den Ab—
sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Nachtarbeit zur Ver—
meidung des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens—
mitteln oder infolge von unvorhergesehenen und nicht
vom Willen des Arbeitgebers abhängigen Ereignissen
dringend erforderlich erscheint. Die Bestimmungen des
Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung des
Reichsrats.
Anmerkung:
17 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76),
1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1392 Abs. 1 Nr. 2,56 (S. 81),
8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90).

818
Arbeitsfreie Zeiten
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib—
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren ist nach der
        <pb n="170" />
        166 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene arbeitsfreie
Zeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Arbeiterinnen dürfen am Sonnabend sowie an
den Vorabenden der Festtage (827) nicht nach fünf Uhr
nachmittags beschäftigt werden, wenn es sich nicht um
Arbeit in mehreren Schichten handelt. Aus wichtigen
Gründen kann der Reichsarbeitsminister auch bei der
Arbeit in einfacher Schicht für einzelne Gewerbe oder
Arbeiten an diesen Tagen eine Beschäftigung nach fünf
Uhr nachmittags zulassen. Soweit eine Verordnung des
Reichsarbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche
Befugnis der Landesbehörde zu. Soweit keine Ver—
ordnung ergangen ist, kann für einzelne Betriebe das
Arbeitsaufsichtsamt eine entsprechende Anordnung er⸗
lassen.
Anmerkung:
F18 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
AngV. 82 Abs. 2 (S. 40),
GO. 8 136 Abs. 1 bis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76).

819
Ruhepausen
(1) Arbeitnehmern unter achtzehn Jahren und weib—
lichen Arbeitnehmern über achtzehn Jahren müssen bei
einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden
eine oder mehrere im voraus feststehende Ruhepausen
von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit ge—
währt werden. Die Ruhepausen müssen betragen bei
mehr als vier bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens
eine Viertelstunde, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden
mindestens eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu
neun Stunden mindestens drei Viertelstunden und bei
mehr als neun Stunden mindestens eine Stunde. Arbeit—
nehmer unter sechzehn Jahren dürfen nicht länger als
vier Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt
werden. Weibliche Arbeitnehmer, die ein Hauswesen zu
        <pb n="171" />
        III. Arbeitszeit — 88 19 u. 20 167

besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde
vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens eine und eine halbe Stunde beträgt.
(2) Als Ruhepausen dürfen nur Arbeitsunterbrechun⸗
gen von mindestens einer Viertelstunde gerechnet werden.
(3) Während der Ruhepausen darf den Arbeitnehmern
unter achtzehn Jahren eine Beschäftigung im Betrieb
überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn die Teile des Betriebs,
in denen Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren beschäftigt
sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden,
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich ist
und andere geeignete Aufenthaltsräume nur mit unver—
hältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden könnten.
(4) Das Arbeitsaufsichtsamt kann aus wichtigen Grün⸗
den dauernd oder vorübergehend eine von den Absätzen 1
bis 3 abweichende Regelung zulassen, soweit es mit der
Rücksicht auf die Schußbedürftigkeit der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer vereinbar ist.
Anmerkung:
519 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. 41),
AngV. 82 Abs.1 (S. 49),
GS. g 136 Abs. 1 dis 3 (S. 75), 8 137 Abs. 1 bis 5 (S. 76),
81390 Abs. 1 Nr. 3 (S. 81).
820

Ausnahmen von den Vorschriften über Nacht—
arbeit, arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen

(1) Die Vorschriften der 8817 bis 19 über Nacht—
arbeit, arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die notwendig sind, um
unvorhergesehene Betriebsstörungen zu verhüten oder zu
beseitigen. Der Arbeitgeber hat die Vornahme solcher
Arbeiten dem Arbeitsaufsichtsamt unverzüglich anzu—
zeigen.

(2) Die 88 17 bis 19 gelten auch nicht für die Beschäf—
tigung in den unter das Arbeitsschutzgesetz fallenden
        <pb n="172" />
        168 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Gärtnereien, im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schank⸗
wirtschaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere
Schaustellungen oder Darbietungen für die Allgemeinheit
bilden. Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung
des Reichsausschusses für Arbeitsschutz bestimmen, wie—
weit einzelne Arten von Betrieben unter diese Ausnahme
fallen, und wieweit offene Verkaufsstellen, die den
Zwecken der angeführten Gewerbe dienen, diesen zuzu—
rechnen sind. Er kann mit Zustimmung des Reichsrats
einzelne Vorschriften der 8817 bis 19 auf die Beschäf—
tigung in den im Satz 1 genannten Gewerben und Be—
trieben für anwendbar erklären oder andere Schutz—
vorschriften entsprechender Art erlassen. Bei den dem
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen sind die
Bestimmungen im Benehmen mit dem Reichsverkehrs—⸗
minister zu erlassen.
Anmerkung:
g20 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer V (S. A1),
GO. 8 1882 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 139d (S. 84), 8 184
Abs. 1 Nr. 4 (S. 90).

21
Höchstgrenze der Arbeitszeitverlängerung

(1) Arbeitszeitverlängerungen auf Grund der 8810
bis 152 dürfen für männliche Arbeitnehmer unter achtzehn
Jahren und für weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht
dadurch der Schichtwechsel für männliche Arbeitnehmer
über sechzehn Jahren nach 5152 Abs.2 und 817 Abs.3
ermöglicht werden soll, weder einzeln noch zusammen
zu einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden
führen.
(2) Die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach dem
vierten Abschnitt zulässigen Sonntagsarbeit darf für
männliche Arbeitnehmer zwischen sechzehn und achtzehn
Jahren und weibliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahren
höchstens achtundfünfzig Stunden betragen. Die Vor⸗
        <pb n="173" />
        III. Arbeitszeit — 821

169
schriften des Abs. 1 und des Abs.2 Satz 1 gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die notwendig sind,
um unvorhergesehene Betriebsstörungen zu verhüten
oder zu beseitigen.

(3) Für Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren darf
die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach 835
Absätze 2 und 3 zulässigen Sonntagsarbeit achtundvierzig
Stunden nicht überschreiten. In Betrieben, in denen
in der Regel nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt
werden, ist jedoch darüber hinaus die Beschäftigung mit
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des
F12 bis zur Dauer von drei Stunden wöchentlich zulässig.

(4) Arbeitnehmer dürfen während der Zeiten, deren sie
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Berufs- oder Fortbildungs—
schulpflichten bedürfen, nicht beschäftigt werden. Den
Arbeitnehmern zwischen sechzehn und achtzehn Jahren ist
die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Unterrichts—
zeit auf die nach Abs.2 Satz 1 zulässige Beschäftigungs—
dauer insoweit anzurechnen, daß die Arbeitszeit ein—
schließlch der Sonntagsarbeit und die Unterrichtszeit
zusammen achtundfünfzig Stunden in der Woche nicht
überschreiten. Bei Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren
dürfen Arbeitszeit und Unterrichtszeit zusammen zwei—
undfünfzig Stunden, im Falle des Abs. 3 Satz 2 fünf—
undfünfzig Stunden nicht überschreiten.

(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Ge—
werbe eine über die Absätze 1 bis 4 hinausgehende Be—
schäftigung zulassen, soweit die Berufsausbildung, die
Gefahr des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens—
mitteln oder sonstige Gründe des Gemeinwohls es
dringend erfordern. Soweit eine Verordnung des Reichs—
arbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche Be—
fugnis für einzelne Betriebe dem Arbeitsaufsichtsamte zu.

Anmerkung:
821 des Entwurfs soll ersetzen:
A8V. 84 (S. 16), 89 (S. 27),
ArbA. ZSiffer V (S. 41),
O. 8 185 (G. 76), &amp; 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1394
Abs. 1 Nr. 4 (S. 81).
        <pb n="174" />
        170 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

822
Mutterschutz
(1) Weibliche Arbeitnehmer, die der Krankenversiche—
rungspflicht unterliegen, sind berechtigt, die ihnen aus
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver—
weigern, wenn sie durch aͤrztliches Zeugnis nachweisen,
daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen nieder—
kommen werden. Sie dürfen binnen sechs Wochen nach
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder—
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die
ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeits⸗
leistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis
nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge
ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist oder die
dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat,
an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist zur
Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit
nicht geleistet wird, nur verpflichtet, soweit dies aus⸗
drücklich vereinbart ist.
(2) Weibliche Arbeitnehmer, die schwanger sind oder
stillen, sind nicht verpflichtet, uüber acht Stunden hinaus
zu arbeiten. Weiblichen Arbeitnehmern, die stillen, ist
auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer
Niederkunft die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu
zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich
von der Arbeit freizugeben; eine Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts wird hier—⸗
durch nicht berührt.
(3) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung
des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur
Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent—
bindung bekannt war, oder wenn ihm die Arbeitnehmerin
davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung
        <pb n="175" />
        III. Arbeitszeit — 8 22 171
Kenntnis gegeben hat. Ist die Arbeitnehmerin bei Ablauf
der Frist wegen einer Krankheit, die nach ärztlichem
Zeugnis eine Folge ihrer Schwangerschaft oder Nieder—
kunft ist oder die dadurch eine wesentliche Verschlimme⸗
rung erfahren hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert
sich die Frist um die Dauer der Verhinderung, längstens
jedoch um weitere sechs Wochen. Ist für einen Zeit—
punkt gekündigt, der in die in den Sätzen 1 und 2 be—
zeichnete Schutzfrist fällt, so wird der Zeitpunkt der Be—
endigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser Schutz-
frist hinausgeschoben. Unberührt bleibt die Wirksamkeit
von Kündigungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der
Schwangerschaft oder Niederkunft zusammenhängenden
Grunde erfolgen. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 finden
keine Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu
einem bestimmten Zwecke abgeschlossen und dieser Zweck
dem Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt,
erfüllt ist.
(a) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch
für die Beschäftigung in Betrieben der See- und Binnen⸗
schiffahrt, der Föößerei und der Luftfahrt und in solchen
Nebenbetrieben der Land⸗ und Forstwirtschaft, der Tier⸗
zucht und der Fischerei, die ihrer Art nach unter das
Arbeitsschutzgeseß fallen und in der Regel nicht mehr als
drei Arbeitnehmer beschäftigen. Sie gelten ferner für Ar—
beitnehmer, die nur in ihrer eigenen Wohnung oder
Werkstätte tätig sind, sowie für die im 88b Abs. 1
Nummern 2, 4 bis 7 genannten Arbeitnehmergruppen.
(5) Werden weibliche Arbeitnehmer sowohl mit Ar—
beiten, die unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch
mit anderen Arbeiten beschäftigt, so finden die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auf die gesamte Be—
schäftigung Anwendung, wenn bei der regelmäßigen
Beschäftigung die unter das Arbeitsschutzgesetz fallende
Arbeit überwiegt; andernfalls finden die Vorschriften
der Absätze 1 und2 nur auf die unter das Arbeitsschutz—
gesetz fallende Arbeit Anwendung und treten an die
        <pb n="176" />
        172 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Stelle des Abs.3 die für die sonstige Beschäftigung
geltenden entsprechenden Vorschriften.
Anmerkung:
22 des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 89 (S. 27),
ArbA. Ziffer V (S. 41),
GO. 8 137 Abs. 6 (S. 77),
Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft vom
16. Juli 1927/29. Ottober 1927 (S. 126).
823
Kinderschutz

(1) Als Kind im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
gilt, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voͤll—
endet hat oder noch volksschulpflichtig ist. Kinder dürfen
nur insoweit beschäftigt werden, als dies in den folgenden
Absätzen zugelassen ist. Dies gilt auch für die im 88b
Abs. Nummernl, 2, 4 bis 7 bezeichneten Beschäftigungen.

Kinder unter zwölf Jahren dürfen nicht beschäftigt
werden.

(3) Kinder über zwölf Jahren dürfen nur dann
beschäftigt werden, wenn von der Beschäftigung keine
gesundheitliche oder sittliche Gefährdung zu befuͤrchten
ist. Sie dürfen nur mit dem Austragen von Waren
und anderen Botengängen und nur in Familienbetrieben
(58b Abs. 1Nr. 2) auch mit anderen Arbeiten beschäftigt
werden. Nicht mehr volksschulpflichtige Kinder dürfen
außerdem als Lehrlinge auf Grund eines schriftlichen
Lehrvertrags beschäftigt werden.

(40) Werden volksschulpflichtige Kinder nach Abs.3
beschäftigt, so darf es nicht in der Zeit zwischen acht
Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem
Vormittagsunterrichte geschehen. Die Beschäftigung
darf nicht länger als drei Stunden und während der
Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich
dauern. Mittags ist eine mindestens zweistündige
Ruhepause zu gewähren. Am Nachmittag darf die
Beschäftigung erst eine Stunde nach dem Unterrichte
beginnen. Werden Kinder sowohl mit Arbeiten, die
        <pb n="177" />
        III. Arbeitszeit — 8 23

173
unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen
Arbeiten beschäftigt, so finden die Vorschriften der Sätze 1
bis 4 auf die gesamte Beschäftigung Anwendung.

(5) Werden nicht mehr volksschulpflichtige Kinder
nach Abs. 3 beschäftigt, so finden die Vorschriften über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter sechzehn
Jahren (8817 bis 21) Anwendung,; die Beschäftigung
darf jedoch die Dauer von sechs Stunden täglich nicht
überschreiten.

—A
anderen Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft es
erfordert, sowie bei Lichtspielaufnahmen kann die Landes—
behörde die Beschäftigung von Kindern über drei Jahren
zulassen, wenn Schädigungen der Gesundheit, der Sitt⸗
lichkeit oder der geistigen Entwicklung des Kindes und
eine Überreizung seiner Phantasie nicht zu befürchten
sind. Vor der Zulassung sollen das Arbeitsaufsichtsamt,
das Jugendamt und bei schulpflichtigen Kindern die
Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle
angehört werden. Die Verwendung von Kindern unter
drei Jahren darf nur zugelassen werden, wenn ein wissen⸗
schaftliches Bedürfnis sie notwendig macht und nach—
weislich besondere Vorkehrungen zum Schutze der Ge—
sundheit und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichtigung
der Kinder getroffen sind.

(7) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, welche Ar—
beiten als gefährlich im Sinne des Abs.3 Satz1 an—
zusehen sind. Er kann nähere Bestimmungen zur Re—
gelung und Überwachung der nach den Absaͤtzen 3 bis 6
zulässigen Kinderarbeit erlassen. Die Bestimmungen
des Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung
des Reichsrats.
Anmerkung:
23 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 842b Abs. 5 (S. 69, 8 62 Abs. 3 (S. 69, 8 135 (S. 75),
Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März
1903 (S6. 117).
        <pb n="178" />
        174 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

Dritter Unterabschnitt
Nachtbackverbot

—X
(1) Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon—
ditorwaren dürfen, auch soweit sie nicht in Bäckerei- und
Konditoreibetrieben ausgeführt werden, während der
Nacht weder von Arbeitnehmern noch von anderen Per—
sonen vorgenommen werden. Dies gilt auch für Arbeiten
in Familienbetrieben. Die Nacht rechnet von neun Uhr
abends bis fünf Uhr morgens. Die Landesbehörde kann
ohne Anderung der Dauer der Betriebsruhe deren Be—
ginn und Ende um höchstens eine Stunde hinausschieben,
die Regelung darf jedoch innerhalb örtlicher Bezirke nur
einheitlich erfolgen. Für zweischichtig arbeitende Betriebe
kann das Arbeitsaufsichtsamt durch Hinausschiebung des
Beginns der Betriebsruhe ihre Verkürzung um höchstens
eine Stunde zulassen, jedoch ohne daß sie vor fünf Uhr
morgens endet.
(2) Zulässig sind Arbeiten, die in Notfällen vorgenom—
men werden müssen, um eine ernstliche Gefährdung des
Unternehmens oder des von ihm zu versorgenden
Personenkreises zu verhüten oder zu beseitigen. Der
Arbeitgeber oder Unternehmer hat die Vornahme solcher
Arbeiten unverzüglich dem Arbeitsaufsichtsamt anzu—
zeigen. Weitere Ausnahmen kann die Landesbehörde
zulassen, soweit sie zur Deckung eines besonderen Bedarfs
infolge von Messen, Jahrmärkten oder öffentlichen Festen
erforderlich sind.
(8) Der Verkauf und das Austragen von Bäcker- und
Konditorwaren waͤhrend der ersten zwei Stunden nach
dem aus Abs.J sich ergebenden Betriebsbeginne sind ver—
boten.
        <pb n="179" />
        III. Arbeitszeit — 88 24 u. 25 175

(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats bestimmen, inwieweit Arbeiten und Waren
unter Abs. 1 fallen.
Anmerkung.:
824 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8154 Abs. 1 Nr. 5 (S. 90),
Bäckereiperordnung (S. 129).

Vierter Unterabschnitt
Durchführung der Vorschriften über die Arbeitszeit
8 25
Aushänge, Verzeichnisse, Nachweise und
Anzeigen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

1. einen Aushang über Beginn und Ende der regel—
mäßigen Arbeitszeit und der Ruhepausen im Be—
trieb an sichtbarer Stelle anzubringen, soweit es
nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Bestim—
mungen geschehen ist,

2. einen Nachweis über die Überarbeit auf Grund
der 85 14 und 15 zu führen und darin ihre Zeit
und Dauer im laufenden Kalenderjahr und ihre
Verteilung auf die Arbeitnehmer unverzüglich nach
ihrem Beginn ersichtlich zu machen. Den Ärbeit—-
nehmern ist auf Verlangen Einsicht in den Nachweis
zu gewähren, soweit er ihre UÜberarbeit betrifft,
soweit ein Betrieb durch die Vorschriften der 8817,
18, 19, 21 und 22 über Nachtarbeit, arbeitsfreie
Zeiten, Ruhepausen, Arbeitszeitverlängerung und
Mutterschutz betroffen wird, einen Abdruck dieser
Vorschriften im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen;

3
        <pb n="180" />
        176 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

4. ein Verzeichnis der Arbeitnehmer unter achtzehn
Jahren mit Tag und Jahr ihrer Geburt zu führen
und, soweit der Reichsarbeitsminister dies vor—
schreibt, die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter
achtzehn Jahren und von weiblichen Arbeitnehmern
über achtzehn Jahren dem Arbeitsaufsichtsamt an—
zuzeigen.

(2) Die Verpflichtungen des Abs. 1bestehen nicht, wenn
in dem Betriebe nicht mehr als drei Arbeitnehmer be—
schäftigt werden; sie gelten nicht für öffentliche Ver—
waltungen.
Anmerkung:
gz 25 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer VIII (S. 42),
AngV. 83 (S. 40),
GO. 8138 (G. 78).
g 26
Strafvorschriften

(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver—
antwortlichen Personen, die den Vorschriften dieses Ab—
schnitts über die Beschaͤftigungsdauer der Arbeitnehmer,
über den erhöhten Schutz der weiblichen und jugendlichen
Arbeitnehmer oder über das Nachtbackverbot oder Ver—
ordnungen auf Grund dieses Abschnitts vorsätzlich oder
fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver—
urteilung auf Grund dieser Vorschriften ihnen vorsätzlich
von neuem zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe
oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten,
oder wenn er von neuem Vorschriften über den erhöhten
Schutz für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer vor—
sätzlich zuwiderhandelt, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft werden.

(3) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 verant—
wortlichen Personen, die die Vorschriften über Aushänge,
Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in diesem
Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund dieses Ab⸗
        <pb n="181" />
        III. Arbeitsʒeit — 26. - IV. Sonntagsruhe -82640 177
schnitts enthalten sind, vorfätzlich oder fahrlässig übertreten,
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichs—
mark bestraft.

Anmerkung:
826 soll ersetzen:
Ag8V. 811 (. 34),
o. 8 * Abs. 1 Nr. 2 u. Abs.2 (S. 88), 8147 Abs. 1 Nr. 4
.89).
Vierter Abschnitt
Sonntagsruhe
8 264
Einschränkung des Geltungsbereichs

(1) Der vierte Abschnitt gilt nicht für die im F8òb Abs.1
Nummern 1 und 3 bis 7 bezeichneten Personengruppen
und für die Arbeitnehmer im Dienste von Religionsgefell—
schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind.
Für die Arbeitnehmer in der Torfgewinnung und in den
Lohnpflug- und Lohndreschbetrieben sowie für die im
58b Abs. 1Nummern 3 und 6 bezeichneten Arbeitnehmer
kann der Neichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen über die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen und die zu gewährende Ruhezeit
treffen.
(2) In den Betrieben und Verwaltungen des Reichs,
der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und
der Reichsbank sowie in den Verwaltungen der Gemeinden
und Gemeindeverbände, in denen Beamte beschäftigt
werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht Vereinba—
rungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen Dienst—
vorschriften über die Sonn- und Festtagsarbeit auf die
Arbeiter und Angestellten übertragen. Soweit dies ge—
schieht, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts nicht.
Anmerkung:
g 26a des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 6. 45).
        <pb n="182" />
        178 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
827
Verbot der Beschäftigung

(1) An Sonn-⸗ und Festtagen dürfen Arbeitnehmer
nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind nur zulässig,
soweit sie in diesem Abschnitt ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Die Ruhezeit dauert vierundzwanzig Stunden und
rechnet von Mitternacht zu Mitternacht. In Betrieben
mit durchgehender Arbeitszeit an den Werktagen kann die
Ruhezeit, jedoch nur einheitlich für den Betrieb oder
einzelne Betriebsabteilungen, bis zu sechs Stunden
früher oder später beginnen. Bei zwei aufeinander—
folgenden Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des
Oster⸗, Pfingst- und Weihnachtsfestes, darf in diesen
Betrieben die Beschäftigung nach sechsunddreißig Stun—
den, jedoch frühestens um sechs Uhr abends des zweiten
Tages wieder aufgenommen werden.
(8) Festtage im Sinne des Abs. 1 sind der Neujahrs—
tag, der zweite Ostertag, der Himmelfahrtstag, der
zweite Pfingsttag, der erste und zweite Weihnachts—
v8 sowie andere durch Reichs⸗ oder Landesrecht bestimmte

age.
Anmerkung:
827 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. g 1052 (S. 65), 8 105b Abs. 1, 2, 4 (S. 65), 8 105
Abs. 2 (S. 70),
Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in
Apotheken vom 5. Februar 1919 (S. 135).

828
Ausnahmen kraft Gesetzes
—
gilt das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Fest—
lagen nicht. Leistet ein Arbeilnehmer nur aushilfsweise
ununterbrochene Arbeit (F 162 Abs. 4), so darf er mit
dieser Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen im gleichen Ausmaß
        <pb n="183" />
        IV. Sonntagsruhe — 88 27 u. 28 179

beschäftigt werden wie die ständig mit ununterbrochener
Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer; die zulässige Wochen—
arbeitszeit einschließlich der ununterbrochenen Arbeit be—
mißt sich nach seiner sonstigen Arbeit.

(2) Im übrigen ist die Beschäftigung von Arbeit—

nehmern an Sonn⸗ und Festtagen zulässig:

1. im Verkehrsgewerbe, im Gast- und Schankwirt—⸗
schaftsgewerbe und in Betrieben, deren Hauptzweck
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und andere
Schaustellungen oder Darbietungen bilden. Der
Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des
Reichsausschusses für Arbeitsschutz, für die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Be—
nehmen mit dem Reichsverkehrsminister, bestimmen,
wieweit einzelne Arten von Betrieben unter diese
Vorschrift fallen und wieweit offene Verkaufs-
stellen, die den Zwecken der angeführten Gewerbe
dienen, diesen zuzurechnen sind. Sofern er die Zu—
gehörigkeit feststellt, kenn er die Ausnahmen von der
Sonntagsruhe für die in den offenen Verkaufsstellen
Beschäftigten einschränken oder aufheben. Die Be—
stimmungen des Reichsarbeitsministers bedürfen der
Zustimmung des Reichsrats;

im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der Ge—
werbeordnung;

mit der Führung und Begleitung von Personen—
fahrzeugen, die nicht zum Verkehrsgewerbe (Nr. 1)
gehören, mit Bewachungs⸗, Pförtner- und Feuer⸗
wehrarbeit, mit Arbeiten zur ersten Hilfeleistung bei
Unfällen und Erkrankungen und mit der Versorgung
von Tieren;

mit Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im
Sinne des 8 12,

5. mit Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen im Sinne
des 8 15, im Falle der Nr. 2 jedoch nur, falls die
Untabrechung der Arbeit deren Ergebnis gefährden
würde;

4.
        <pb n="184" />
        180 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

6. mit Arbeiten zur Aufnahme einer gesetzlich vorgeschrie⸗

benen Inventur an einem Sonntag im Jahre.

(3) Auf Grund des Abs.2 dürfen nur Arbeiten aus—
geführt werden, die am Sonntag nicht unterlassen oder
die nicht auf einen Werktag verlegt werden können, ohne
die Allgemeinheit oder den Betrieb zu schädigen.

(4) Die Beschäftigung darf acht Stunden nicht über—
schreiten; eine Verlängerung ist nur unter den gleichen
Voraussetzungen und in demselben Ausmaß zulässig,
unter denen sie nach den 88 10, 12, 13 und 15 an einem
Werktag statthaft wäre. In den Fällen der Nummern1
bis 3 ist jedoch die Beschäftigung an einem Sonn⸗ und
Festtag nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit
der aus den 889 bis 14 und 154 sich ergebenden Wochen—
arbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet. Für
Wächter, Pförtner und Feuerwehrleute einzelner Betriebe
kann das Arbeitsaufsichtsamt eine Uberschreitung zulassen,
wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch andere
Arbeitnehmer des Betriebs nicht möglich ist und die
Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem Ar—
beitgeber nicht zugemutet werden kann; dabei kann es
für die Tage des Schichtwechsels, soweit dieser es erfordert,
auch eine Verlängerung der Arbeitszeit und der Schicht—
dauer (8 13 Abs. 2) zulassen.

(5) Findet eine Beschäftigung auf Grund des Abs.2
Nummern 3 bis 6 statt, so hat der Arbeitgeber einen Nach—
weis zu führen und darin für jeden einzelnen Sonn—
und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer,
die Dauer ihrer Beschäftigung und die Art der vor—
genommenen Arbeiten unverzüglich ersichtlich zu machen.
Die Verpflichtung besteht nicht, wenn in dem Betriebe
nicht mehr als drei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Sie gilt nicht für öffentliche Verwaltungen.

Anmerkung:
z 238 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
Gong 10bc Abs. 1, 2 (G. 66), 8 105d Abs. 1, 2 (G. 67),
8105i Abs. 1,2 (SG. 70.
        <pb n="185" />
        IV. Sonntagsruhe — 829 181

829
Ausnahmen kraft Verordnung oder Verfügung
(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn—
und Festtagen kann zugelassen werden:
1.

mit Arbeiten, deren Vornahme an Sonn⸗ und Fest—⸗
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist. Der Reichsarbeits—
minister bestimmt, welche Arbeiten unter diese Vor—
schrift fallen. Er kann bestimmen, in welchem Um—
fang die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen
zulässig ist. Die Bestimmungen des Reichsarbeits-
ministers bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
Hat der Reichsarbeitsminister Bestimmungen der
im Satz 3 genannten Art nicht erlassen, so erläßt sie
die Landesbehörde;
2

für das Speditions- und Schiffsmaklergewerbe
sowie für andere Betriebe, deren Hauptzweck die
Abfertigung oder Versendung von Gütern bilden.
Die Landesbehörde bestimmt, ob und in welchem
Umfang die Beschäftigung an Sonn-⸗ und Festtagen
zulässig ist; dabei darf sie jedoch höchstens eine Be—
schäftigung bis zu zwei Stunden am einzelnen Sonn—
und Festtag zulassen;
3

für Gewerbe, deren Ausübung ihrer Art nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist oder die in
gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu einer
erheblich verstärkten Tätigkeit genötigt sind. Für
die Zulassung gelten Nr. 1 Sätze 2 bis 5

für Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend
Wind oder Wasserkraft von erheblich wechselnder
Stärke als Triebkraft benutzen. Die Landesbehörde
bestimmt, ob und in welchem Umfang die Beschäfti—
gung an Sonn⸗ und Festtagen zulässig ist. Sie kann
Ausnahmen auch für einzelne Betriebe zulassen;

4
        <pb n="186" />
        182 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
5. bei dringendem Bedarfe, wenn sonst ein unverhältnis—
mäßiger, weder durch Mehrarbeit an Werktagen noch
auf andere Weise zu verhütender Schaden für das
Unternehmen einträte. Die Zulassung verfügt das
Arbeitsaufsichtsamt. Dieses bestimmt, in welchem
Umfang die Beschäftigung zulässig ist. Auf die Be—
zahlung der hiernach geleisteten Arbeit ist die Vor—
schrift des 5 14 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beschäftigung an einem Sonn- und Festtag
ist in den Fällen des Abs. I Nummern 1 und 2 nur
soweit zulässig, als sie zusammen mit der aus den 889
bis 14 und 1542 sich ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig
Stunden nicht überschreitet. In den Fällen der Rummern3
bis 5 bestimmt die für die Zulassung zuständige Behörde
die zulässige Gesamtstundenzahl.

(3) Beschäftigt ein Arbeitgeber auf Grund des Abs.1
an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer, so hat er einen
Abdruck der Bestimmungen oder Anordnungen, auf
Grund deren die Beschäftigung zulässig ist, im Betrieb
an sichtbarer Stelle auszuhängen. Die die Beschäftigung
zulassende Behörde kann Form und Inhalt des Aushanges
bestimmen. Die im Satz 1 vorgesehene Verpflichtung
gilt nicht für öffentliche Verwaltungen.

(4) Für den Verkauf und die unmittelbar damit
zusammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen
und für Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und
Konditorwaren gelten ausschließlich die Vorschriften der
88 31 und 33.
Anmerkung:
829 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88(S. 45),
GO. 8 I05b Abs. 3 (S. 66), 8 100d Abs. 1,2 (S. 67), 8 1056
Abs. 1,2 (S. 68), 8105f Abs. 1 (S. 69).
g30
Betriebsruhe in Bedürfnisgewerben
(1) Die Landesbehörde kann für den Bezirk einer oder
mehrerer Gemeinden anordnen, daß in den unter 829
        <pb n="187" />
        5V

Sonntagsruhe — 88 30 u. 183

Abs. 1 Nr. 1 fallenden Gewerbezweigen, auch wenn
Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden, eine gewerbliche
Tätigkeit an Sonn- und Festkagen nur soweit stattfinden
darf, als die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig
wäre. Die Anordnung ist zu erlassen, wenn mindestens
zwei Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zu—
stimmen oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag
die Sonntagsbeschäftigung regelt.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats bestimmen, wie die Stellungnahme der
beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln ist; macht er
von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so kann die oberste
Landesbehörde es tun.
Anmerkung:
F30 des Entwurfs soll ersetzen:
GBO. 841b (S. 63).
831
Offene Verkaufsstellen
(1) Für den Verkauf und die unmittelbar damit zu—
sammenhängenden Arbeiten in offenen Verkaufsstellen,
auch von Konsum⸗ und ähnlichen Vereinen, kann die Be⸗
schäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-⸗ und Festtagen
zugelassen werden:

1. während eines ununterbrochenen Zeitraums von
höchstens zwei Stunden für bestimmte Arten von
Verkaufsstellen, die ganz oder überwiegend dem
Verkaufe von Waren zur Befriedigung täglicher oder
an Sonn⸗ und Festtagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung dienen. Der Reichs—
arbeitsminister bestimmt, welche Arten von Ver—
kaufsstellen und welche Waren unter diese Vor—
schrift fallen. Den Verkauf von Milch und Roheis
und von Blumen und Kränzen zum Schmucke von
Gräbern kann er bis zu fünf Stunden zulassen. Den
Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahrzeuge kann
er auch daͤrüber hinaus zulassen; zugleich kann er
die zulässige Beschäftigungsdauer des einzelnen Ar—
        <pb n="188" />
        184 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzrte
beitnehmers regeln. Die Bestimmungen des Reichs—
arbeitsministers bedürfen der Zustimmung des
Reichsrats;
2.

in Gemeinden bis zu fünftausend Einwohnern an
höchstens dreizehn Sonntagen während eines
ununterbrochenen Zeitraums von höchstens zwei
Stunden für Verkaufsstellen aller Art, wenn der
Verkauf infolge weitläufiger Siedlung und schwie—
riger Verkehrsverhältnisse zur Versorgung der Land—
bevölkerung notwendig ist. Die oberste Landes—
behörde bestimmt die Bezirke, in denen diese Voraus—
setzungen vorliegen, und die Sonntage, an denen die
Beschaͤftigung zulässig ist; sie ist dabei an die Grund—
sätze gebunden, die der Reichsarbeitsminister mit Zu—
stimmung des Reichsrats erläßt,

während eines Zeitraums von höchstens sechs
Stunden für Verkaufsstellen aller Art an höchstens
sechs Sonn⸗ und Festtagen, an denen die Landes—
behörde die Beschäftigung zugelassen hat, weil be—
sondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts—
verkehr erfordern. Für Wallfahrtsorte und sonstige
Orte mit ähnlichen Verhältnissen, wo ein an Sonn⸗
oder Festtagen besonders gesteigerter Verkehr eine
weitergehende Offenhaltung der Verkaufsstellen zwin⸗
gend erfordert und sie einer langjährigen Ubung ent—
spricht, kann die oberste Landesbehörde weitere Aus—
nahmen zulassen.

3.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nummern W bis 3 be—
stimmt die Landesbehörde die Stunden, während deren
die Beschäftigung zulässig ist. Bei der Festsetzung ist auf
die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die
Beschäftigung ist nicht nach sechs Uhr abends zulässig,
doch kann sie im Falle der Nr. 3 bei besonderem Be—⸗
dürfnis an höchstens drei Sonntagen bis sieben Uhr
abends zugelassen werden, wenn an diesen der Zeitraum,
während dessen die Beschäftigung erfolgen darf, fünf
Stunden nicht überschreitet.
        <pb n="189" />
        V. Sonntagsruhe — 88 32 u. 33 185

(3) Die Beschäftigung an einem Sonn- oder Festtag
ist auf Grund des Abs. 1 nur so weit zulässig, als sie
zusammen mit der aus den 88 9 bis 14 und 1da sich
ergebenden Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht über—
schreitet.

(4) Die Vorschrift des 829 Abs. 3 über den Aushang
der gesetzlichen Bestimmungen oder Anordnungen gilt
entsprechend.

(5) Für offene Verkaufsstellen, die nach F 28 Abs.2
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge—
nannten Gewerben zuzurechnen sind, gelten ausschließlich
die Vorschriften des 8 28 über die Sonntagsarbeit in
diesen Gewerben.
Anmerkung:
J31 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. 8 105b Abs. 2, 4 (S. 65), 8 105e Abs. 1,2 (S. 68)
832
Zusammentreffen mehrerer Ausnahmen
Treffen Ausnahmefälle der 88 28, 29 und 31 an einem
Sonn-⸗ oder Festtag zusammen, so ist für die Dauer der
Beschäftigung die Vorschrift maßgebend, welche die
längste Beschäftigung zuläßt.
Anmerkung
z 32 des Entwurfs soll ersetzen:
AnaV. 88 6S. 45).
833
Herstellung von Bäcker- und Konditorwaren

(1) Auf Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon⸗
ditorwaren finden die Vorschriften der 88 28 bis 30 und 32
keine Anwendung. Derartige Arbeiten dürfen, auch soweit
sie nicht in Bäckerei- und Konditoreibetrieben ausgeführt
werden, an Sonn⸗und Festtagen weder von Arbeitnehmern
noch von anderen Personen vorgenommen werden.
        <pb n="190" />
        186 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(2) Zulässig sind jedoch:;

1. während eines ununterbrochenen Zeitraums von
höchstens zwei Stunden, jedoch nicht über zwei Uhr
nachmittags hinaus, die Herstellung und das Aus—⸗
tragen leichtverderblicher Konditorwaren. Die Be—
schäftigung ist, mangels einer anderweiten tarifver—
traglichen Regelung, auf die aus den 889 bis 14 und
152 sich ergebende Wochenarbeitszeit anzurechnen;
während eines ununterbrochenen Zeitraums von
höchstens einer Stunde Vorarbeiten, die zur Wieder⸗
aufnahme der regelmäßigen Arbeit am folgenden
Werktag notwendig sind. Bei zwei unmittelbar auf—
einanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen sind diese
Arbeiten nur am zweiten Tage zulässig. Bei drei
unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Fest—
tagen gilt der dritte Tag als Werktag; aus besonderen
Gründen kann die Landesbehörde für den Bezirk
einer oder mehrerer Gemeinden bestimmen, daß an
Stelle des dritten der erste oder zweite Tag als Werktag
gilt;
ohne zeitliche Begrenzung Arbeiten, die in Notfällen
zur Verhütung oder Beseitigung einer ernstlichen
Gefährdung des Unternehmens oder des von ihm
zu versorgenden Personenkreises unabweisbar sind.
Der Arbeitgeber oder Unternehmer hat die Vor—
nahme solcher Arbeiten unverzüglich dem Arbeits—
aufsichtsamt anzuzeigen.

(3) Die Landesbehörde kann für höchstens sechs Sonn—
oder Festtage weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie
zur Deckung eines besonderen Bedarfs infolge von Messen,
Jahrmärkten oder öffentlichen Festen erforderlich sind.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats bestimmen, inwieweit Arbeiten und Waren
unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2 fallen.

Anmerkung:

8 33 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8 8 (S. 48),
Bäckereiperordnung (S. 129).

3.
        <pb n="191" />
        IV. Sonntaasruhe — g8 34 u. z5 —187

834
Gewerbetätigkeit außerhalb fester
Betriebsstätten
Die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen im
Sinne des 8 55 Abs. 1 Nummern J bis 3 der Gewerbe—
ordnung und die Gewerbetätigkeit im Sinne des 8 42b
der Gewerbeordnung sind, auch soweit dabei keine Arbeit—
nehmer beschäftigt werden, an Sonn- und Festtagen un⸗
zulässig. Ausnahmen kann die Landesbehörde zulassen.
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen und
den Umfang der Ausnahmen erlassen.

Anmerkung:

8 34 des Entwurfs soll ersetzen:

AngV. 8 8 G. 45),
608 354 (S. 64).
g35
Beschäftigungsverbot für Jugendliche

(1) Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren dürfen an
Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung in den unter 8 28
Abs.2 Nr. 1 fallenden Gewerben und Betrieben, in
offenen Verkaufsstellen im Falle des 5 31 Abs. 1Nr. 3
sowie im Marktverkehr im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung, soweit dafür die Beschäftigung von
Arbeitnehmern allgemein zugelassen und die Beschäftigung
jugendlicher Arbeitnehmer nach den Vorschriften des
dritten Abschnitts gestattet ist.

(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats für einzelne Gewerbe die Beschäftigung
von Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren mit ununter—⸗
brochenen Arbeiten zulassen.

Anmerkung:
F35 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 (S. 45),
GO. 8136 Abs. 4 (S. 76), 81392 Abs. 1 Nr. 2 (S. 81).
        <pb n="192" />
        188 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
836
Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung
(1) Werden Arbeitnehmer an Sonn⸗ und Festtagen
innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Stunden
beschäftigt, so sind sie am nächsten Sonntag mindestens
von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends oder alle
drei Wochen mindestens sechsunddreißig Stunden, die
einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit
frei zu lassen. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die durch
die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes
gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen
besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an
Sonn⸗ und Festtagen nicht möglich, so können die im
Satz 1 vorgesehenen Freizeiten mit Zustimmung des
Arbeitsaufsichtsamts auf Werktage verlegt werden. In
diesem Falle ist in jeder Woche eine Ruhezeit von minde—
stens vierundzwanzig Stunden zu gewähren.

(2) Werden Arbeitnehmer mit ununterbrochenen Ar—
beiten (45154) in drei Schichten beschäftigt, so darf die
Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeitnehmer alle
drei Wochen volle vierundzwanzig Stunden, von denen
mindestens achtzehn auf den Sonntag entfallen, von der
Arbeit frei bleibt.
(3) An den nach Abs. J frei zu haltenden Sonntagen
dürfen Arbeitnehmer nur in den außergewöhnlichen
Fällen des 8 28 Abs. 2 Nr. 5 beschäftigt werden.

(4) Für das Verkehrsgewerbe und die übrigen im
828 Abs.2 Nr. 1 genannten Gewerbe, für Arbeuen zur
Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen
besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 1, für die von der Jahres⸗
zeit abhängigen Gewerbe im Sinne des 829 Abs. 1 Nr. 3
und für offene Verkaufsstellen im Falle des 831 Abs.1
Nr. 3 kann der Reichsarbeitsminister, wenn sich die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht ohne Schädigung
        <pb n="193" />
        IV. Sonntagsruhe — gs 36 bis 38 189

der Betriebe durchführen lassen, eine Anderung der Frei—
zeiten derart vorschreiben, daß den Arbeitnehmern ein
gleichwertiger Schutz gewäͤhrt wird. Die Verordnungen
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats und sind bei
den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisenbahnen
im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister zu erlassen.
Macht der Reichsarbeitsminister von dieser Befugnis
keinen Gebrauch, so kann die oberste Landesbehörde es
tun. Die gleiche Befugnis hat für Betriebe, die aus—
schließlich oder uͤberwiegend Wind- oder Wasserkraft von
erheblich wechselnder Stärke als Triebkraft benutzen
(829 Abs. 1 Nr. H, die Landesbehörde.
Anmerkung:
536 des Entwurfs soll ersetzen:

ArbA. Ziffer IV (S. 41),

AngV. 858 (6S. 45),

GO. g 1050 Abs. 8, 4 (S. 67), 8 100d Abs. 2 (S. 68).
837
ist durch 5F 264 ersetzt.
838
Strafvorschriften

(1) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 8 3 verant⸗
wortlichen Personen, die entgegen den Vorschriften dieses
Abschnitts oder der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen
Anordnungen an Sonn⸗ und Festtagen Arbeitnehmer
beschäftigen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
werden mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auch die fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.

(3) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
Festtagen diesen Vorschriften vorsätzlich von neuem
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
werden.
        <pb n="194" />
        190 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(4) Arbeitgeber, Unternehmer und die nach 83 ver—
antwortlichen Personen, die die Vorschriften über Aus—
hänge, Verzeichnisse, Nachweise und Anzeigen, die in
diesem Abschnitt oder den Verordnungen auf Grund
dieses Abschnitts enthalten sind, vorsätzlich oder fahrlässig
übertreten, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert—
fünfzig Reichsmark bestraft.

Anmerkung:

838 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 81464 Abs. 1,2 (S. 88).
Fünfter Abschnitt
Ladenschluß
839
Ladenschluß an Werktagen
(1) Offene Verkaufsstellen im Sinne des 8 31 dürfen,
auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
an Werktagen nur in der Zeit von sieben Uhr morgens
bis sieben Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr ge—
öffnet sein. Nach Schluß der zulässigen Verkaufszeit
dürfen neue Kunden nicht zugelassen, die bereits an—
wesenden jedoch noch während zwanzig Minuten bedient
werden. Auch selbsttätige Verkaufseinrichtungen
(Automaten) gelten als offene Verkaufsstellen, soweit
nicht der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats etwas anderes bestimmt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann angeordnet werden:
1. daß in den Gemeinden bis zu zweitausend Einwohnern
Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäftszweige
an höchstens hundert Tagen im Jahre über sieben
Uhr abends hinaus, jedoch längstens bis acht Uhr
abends geöffnet sein dürfen;
daß Verkaufsstellen, die ausschließlich oder über—
wiegend Lebensmittel verkaufen, schon vor sieben
Uhr morgens, jedoch frühestens von fünf Uhr ab
geöffnet sein dürfen;

2.
        <pb n="195" />
        V. Ladenschluß — 88 39 u. 40 191

3. daß Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäfts—
zweige innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden
dauernd oder zu bestimmten Zeiten schon vor sieben
Uhr abends, jedoch frühestens um sechs Uhr abends
geschlossen sein müssen.

(3) Die Anordnungen auf Grund des Abs. 2 trifft
die Landesbehörde. Vor der Anordnung ist dem zu—
ständigen Arbeitsaufsichtsamt, in dem Falle unter Nr. 3
auch den beteiligten Gemeindeverwaltungen Gelegenheit
zur Außerung zu geben. Im Falle unter Nr. 3 darf die
Anordnung nur erlassen werden, wenn mindestens zwei
Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zustimmen
oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag das Ende
der Beschäftigung der Arbeitnehmer vor sieben Uhr
abends vorsieht. Der Reichsarbeitsminister kann mit
Zustimmung des Reichsrats bestimmen, wie die Stellung—
nahme der beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln
ist; dabei kann er das Stimmenverhältnis nach der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer abstufen. Erläßt er keine
Bestimmungen, so kann die oberste Landesbehörde es tun.

(4) Den Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahr⸗
zeuge kann der Reichsarbeitsminister auch außerhalb der
Zeit zulassen, während der die Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sind.

Anmerkung:

839 des Entwurfs soll ersetzen:

AngV. 89 (S. 45),
GS. 8 1396 (S. 85), 8 139f (S. 86).

840
Ladenschluß an Sonn- und Festtagen
An Sonn⸗ und Festtagen dürfen offene Verkaufs—
stellen im Sinne des 831, auch wenn in ihnen keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden, nur soweit für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein, als für Verkaufs—
stellen dieser Art die Beschäftigung von Arbeitnehmern
        <pb n="196" />
        192 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes J

nach 831 zugelassen und nicht durch einen allgemein
verbindlichen Tarifvertrag verboten ist. Darüber hinaus
ist im Anschluß an die zulässige Verkaufszeit die Be—
endigung der ordnungsmäßigen Bedienung der Kund—
schaft während höchstens zwanzig Minuten gestattet.
Anmerkung:
F40 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (G. 45),
G0. AMa (S. 68).
841
Austragen von Waren und Verkauf
außerhalb fester Betriebsstätten
Während der Zeit, in der offene Verkaufsstellen ge—
schlossen sein müssen, dürfen Waren der in diesen Verkaufs—
stellen geführten Art auch nicht ausgetragen oder außer—
halb offener Verkaufsstellen gewerbsmäßig feilgeboten
oder verkauft werden, auch wenn dabei keine Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Landesbehörde
zulassen. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats Bestimmungen über die Voraussetzungen
und den Umfang der Ausnahmen erlassen.

Anmerkung:

841 des Entwurfs soll ersetzen:

AngV. 89 (S. 45),
GO. 8 1396 (S. 8).
8 412
Ladenschluß bei besonderen Verkaufsstellen

Für die offenen Verkaufsstellen, die nach 828 Abs. 2
Nr. 1 dem Verkehrsgewerbe oder den anderen dort ge—
nannten Gewerben zuzurechnen sind, und für den Markt—
verkehr im Sinne Titels IV der Gewerbeordnung gelten
die 88339 bis 41 nicht. Für diese Verkaufsstellen kann
der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichs—
rats, bei den dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen—
        <pb n="197" />
        V. Ladenschluß — 88 41 bis 48 193

bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister
den Ladenschluß und das Austragen und den Verkauf
von Waren außerhalb fester Betriebsstätten regeln.
Anmerkung:
8414 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (S. 45),
GO. 8 410 (S. 63).
842
Geschäftsschluß im Friseurgewerbe
Für die gesamte Tätigkeit im Friseurgewerbe gelten
die Vorschriften des 839 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1und
Abs. 3, des 840 und des 841, soweit jedoch die Tätig-
keit dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen ist, die des 8412
entsprechend. An den Tagen vor Sonn- und Festtagen
darf die Tätigkeit jedoch bis acht Uhr abends ausgeübt
werden.
Anmerkung:
542 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 6S. 45).
843
Geschäftsschluß bei Apotheken

(1) Die Apotheken sind insoweit als offene Verkaufs—
stellen anzusehen, als es sich um den Verkauf von Waren
handelt, die nicht der Verhütung, Linderung oder Heilung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, den Zwecken
der Desinfektion oder der Krankenpflege dienen. Der
Reichsarbeitsminister und der Reichsminister des Innern
können durch Verordnung mit Zustimmung des Reichsrats
die unter Satz 1 fallenden Waren näher bezeichnen.

(2) Die Landesbehörde kann für eine oder mehrere Ge—
meinden anordnen, daß abwechselnd ein Teil der Apo—
theken an Werktagen von einer bestimmten Stunde an,
jedoch nicht vor sieben Uhr abends, und an Sonn⸗- und
Festtagen ganz oder während bestimmter Stunden ge—
schlossen sein muß, auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer
        <pb n="198" />
        94 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
— —
beschäftigt werden. Der Geschäftsschluß an Sonn- und
Festtagen kann sich auf die Zeit bis acht Uhr morgens
des nächsten Tages erstrecken. An den geschlossenen Apo—
theken ist an sichtbarer Stelle die nächstgelegene offene
Apotheke zu bezeichnen.
Anmerkung:
543 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (6S. 45).

844
Strafvorschriften
(1) Unternehmer und die nach 8 3 verantwortlichen
Personen, die den Vorschriften dieses Abschnitts oder der
auf Grund dieses Abschnitts ergangenen Verordnungen
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit
Geldstrafe, soweit die Vorschrift über den Aushang nach
F43 Abs. 2 Satz 3 übertreten wird, mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Reichsmark bestraft.

(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
der 88 39, 40 und 414 bis 43 diesen vorsätzlich von neuem
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
werden.
Anmerkung:
844 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8146a Abs. 1 (S. 88).
Sechster Abschnitt
Arbeitsaufsicht
845

(19) Die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes isl
durch besondere Arbeitsaufsichtsämter und im Bedarfs—
falle durch Oberarbeitsaufsichtsämter zu überwachen.

Arbeitsaufsichtsämter
        <pb n="199" />
        V. Ladenschluß — *44. — VI. Arbeitsaufsicht — g 45 u. 46 195
Die UÜberwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung
der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnung.
Andere Aufgaben dürfen den Arbeitsaufsichtsämtern
übertragen werden, wenn sie mit der Arbeitsaufsicht im
Zusammenhange stehen und ihre Ausübung nicht be—
einträchtigen. Zur einheitlichen Handhabung der Arbeits—
aufsicht kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung
des Reichsrats Richtlinien über die Tätigkeit der Arbeits—
aufsichtsämter aufstellen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Ar—
beitsaufsichtsämter gelten auch für die Oberarbeitsauf—
sichtsämter.
(3) Die Polizeibehörden haben die Arbeitsaufsichts—
ämter nach näherer Bestimmung der obersten Landes—
behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats bestimmen, daß die Arbeitsaufsichtsämter
bei der Uberwachung des Schutzes der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer durch andere Stellen zu unter—
stützen sind; macht er hiervon keinen Gebrauch, so hat die
oberste Landesbehörde diese Befugnis.

Anmerkung:

F45 des Entwurfs soll ersetzen:

ArbA. Ziffer Ix19
AngV. 88 16, 20 ,
Go. 139b Abs. 1 Satz 1 (S. 83).

46
Errichtung und Besetzung der Arbeitsaufsichts—
ämter
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter werden durch die oberste
Landesbehörde errichtet. Diese kann sie auch für be—
stimmte Gewerbezweige errichten.
(2) Die Leitung eines Arbeitsaufsichtsamts darf nur
Beamten übertragen werden, die neben den sonst er—
        <pb n="200" />
        196 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
forderlichen Fähigkeiten ein hohes Maß technischer,
gewerbehygienischer, wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher
Vorbildung und Erfahrung besitzen. An der Ausübung
der Arbeitsaufsicht sind nach Bedarf gewerbehygienisch
ausgebildete oder gewerbehygienisch erfahrene Medizinal—
beamte und Personen, die die erforderliche praktische Er—
fahrung erworben haben, darunter auch Frauen, zu be—
teiligen.
(3) Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung
des Reichsrats Richtlinien über die Vorbildung und Aus—
bildung der zur Ausübung der Arbeitsaufsicht zu bestel—
lenden Personen und über die Zuziehung der im Abs.2
Satz 2 genannten Personen aufstellen.
Anmerkung:
g46 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 8816, 17 (S. 48),
GO. 8139b Abs. 1 Satz 1 (G. 83).

8 47
Stellung der Arbeitsaufsichtspersonen

(1) Die zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten
Personen sind befugt, den Betrieb einschließlich der vom
Arbeitgeber gestellten Schlafräume und Unterkunfts—
räume während der Betriebszeit jederzeit, auch in der
Nacht, zu besichtigen. Die Besichtigung ist auch außerhalb
der Betriebszeit zulässig, wenn Grund zu der Annahme
besteht, daß in dem Betriebe gearbeitet wird. Der Be—
sichtigende kann verlangen, daß ihn der Arbeitgeber oder
der verantwortliche Betriebsleiter bei der Besichtigung
begleitet oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten
läßt.
(2) Bei Uberwachung der Vorschriften über den Schutz
der Kinder dürfen auch Wohnräume, Schlafräume und
andere Räume besichtigt werden, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß darin Kinder beschäftigt werden.
        <pb n="201" />
        VI. Arbeitsaufsicht — 8347u. 8 197
(8) Bei Ausübung der Arbeitsaufsicht haben die zur
Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen die Be—
fugnisse der Ortspolizeibehörde.
(4) Die Beamten und Angestellten der Arbeitsauf—-
sichtsämter sind verpflichtet, die Betriebs- und Geschäfts—
berhältnisse, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit er—
fahren, geheimzuhalten, sofern es sich nicht um eine ihnen
dienstlich obliegende Mitteilung handelt. Die Ver—
pflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Ausscheiden
aus dem Amte fort.

Anmerkung:

547 des Entwurfs soll ersetzen:

AngV. 8816, 17 (S. 48),
60 8139p Abs. 1. 4 (S. 83).

848
Auskunftspflicht
Unternehmer und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den
zur Ausübung der Arbeitsaufsicht bestellten Personen
und den im 8 52 Abs. 1 genannten Behörden die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben zu
machen und ihnen auf Verlangen die auf Grund des
Arbeitsschutzgesetzes zu führenden Verzeichnisse, die Kran—
kennachweise und etwaige sonstige Unterlagen, aus denen
die Zahl und die Zusammensetzung der Arbeitnehmer,
ihre Beschäftigungsdauer und ihre Entlohnung ersichtlich
sind, vorzulegen. Ferner sind sie verpflichtet, die Ent—
nahme von Proben zu amtlichen Untersuchungen zu ge—⸗
statten. Mitteilungen, die zwecks Aufnahme einer Statistik
verlangt werden, brauchen nur insoweit gemacht zu
werden, als die Erhebungen vom Reichsarbeitsminister
oder von der obersten Landesbehörde angeordnet sind.

Anmerkung:
g48 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 88 16, 17 (S. 48),
GO. 8139b Abs. 5 (S. 83).
        <pb n="202" />
        198 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
849
Tätigkeitsberichte

(1) Die Arbeitsaufsichtsämter haben über ihre Tätig—
keit auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes Jahresberichte
zu erstatten. Die oberste Landesbehörde übermittelt sie
dem Reichsarbeitsminister, der sie dem Reichsrat und dem
Reichstag zur Kenntnis vorlegt. An Stelle von Einzel⸗
berichten kann die oberste Landesbehörde im Einver—
nehmen mit dem Reichsarbeitsminister zusammen—
fassende Berichte vorlegen. Der Reichsarbeitsminister
kann besondere UÜbersichten über die von den Arbeits—
aufsichtsämtern auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zu⸗
gelassenen Ausnahmen auch für kürzere Zeiträume ver—
langen.

(2) Der Reichsarbeitsminister kann im Benehmen mit
den obersten Landesbehörden einheitliche Grundsätze für
die Erstattung der Jahresberichte und Ubersichten auf⸗
stellen und die Behandlung einzelner Fragen in den
Jahresberichten vorschreiben.
Anmerkung:
§49 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8139b Abs. 3 (S. 83.
g 50
Besondere Arbeitsaufsicht

(1) Die Arbeitsaufsicht über die Verwaltungen des
Reichs steht der obersten Reichsbehörde oder den von ihr
bestimmten Stellen, die Arbeitsaufsicht über die Ver—
waltungen der Länder den Landesbehörden zu. Die
Arbeitsaufsicht über sonstige Verwaltungen des öffent—
lichen Rechtes kann, soweit die Dienstaufsicht dem Reiche
zusteht, die oberste Reichsbehörde, soweit die Dienstauf—⸗
sicht dem Lande zusteht, die oberste Landesbehörde der
Dienstaufsichtsstelle übertragen.

(2) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe des Reichs
steht der obersten Reichsbehörde, die über die Betriebe der
        <pb n="203" />
        VI. Arbeitsaufsicht — 88 49 bis 199

Länder der obersten Landesbehörde zu. Beide können die
Arbeitsaufsicht dem Arbeitsaufsichtsamt oder einer dem
Betriebe vorgesetzten Behörde übertragen.

(3) Die Arbeitsaufsicht über die Betriebe und Ver⸗
waltungen der Reichsbank wird von dem Reichsbank⸗
direktorum ausgeübt. Die Arbeitsaufsicht über die
Betriebe und Verwaltungen der Deutschen Reichsbahn⸗
Gesellschaft wird von deren Generaldirektor oder den von
ihm bestimmten Stellen ausgeübt, die Aufsicht über die
Betriebe und Verwaltungen der übrigen dem allgemeinen
Verkehr dienenden Eisenbahnen von der zuständigen Auf—
sichtsbehörde. Dies gilt nicht für offene Verkaufsstellen,
auch soweit sie dem Eisenbahnbetriebe zuzurechnen sind.
Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Reichs⸗
ausschusses für Arbeitsschutz im Benehmen mit dem Reichs⸗
verkehrsminister bestimmen, wieweit einzelne Anlagen
und Einrichtungen der besonderen Arbeitsaufsicht nach
Satz 2 unterliegen.
(4) Die hiernach für die Arbeitsaufsicht zuständigen
Stellen treten auch hinsichtlich der in den übrigen Ab—
schnitten des Arbeitsschutzgesetzes vorgesehenen Aufgaben
der Arbeitsaufsichtsämter an deren Stelle. Inwieweit
sie Tätigkeitsberichte zu erstatten haben, bestimmt der
Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats.

Anmerkung:

F 50 des Entwurfs soll ersetzen:

AgV. 8 13 (S. 36),
AnaV. 816, 17 (S. 48).

851
Verhältnis der Arbeitsaufsicht zu sonstigen
Stellen
(1) Die Arbeitsaufsichtsämter und die sonstigen auf
dem Gebiete des Arbeitsschutzes tätigen Behörden und
öffentlich⸗rechtlichen Stellen haben sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Oer Reichs—
        <pb n="204" />
        200 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
arbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Be—
stimmungen über das Zusammenwirken der Arbeits—
aufsichtsämter und der Träger der reichsgesetzlichen
Unfallversicherung auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes
erlassen.
(2) Die Arbeitsaufsichtsämter haben den Anregungen
der gesetzlichen Betriebsvertretungen auf Grund des 866
Nr. 8 und des 878 Nr. b des Betriebsrätegesetzes nach—
zugehen und mit ihnen in geeigneten Fällen, besonders
bei Betriebsbesichtigungen und, bevor für einzelne Be—
triebe Ausnahmen von erheblicher Bedeutung bewilligt
werden, in Verbindung zu treten. Die zur Ausübung
der Arbeitsaufsicht bestellten Personen sind berechtigt, die
Beteiligung eines Vertreters der Betriebsvertretung bei
Besichtigungen zu verlangen. Sie können die Einberufung
der Betriebsvertretung durch den Vorsitzenden verlangen
und mit ihr allein verhandeln. Auch den Beschwerden
und Anregungen von seiten der wirtschaftlichen Ver—
einigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die
Arbeitsaufsichtsämter innerhalb ihrer Zuständigkeit nach⸗
zugehen.
Anmerkung:
851 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer IX (S. 42),
AngðV. 88 16, 17 (S. 48),
g8 872, 886 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 14. Juli 1925 (Reichsgesehbl. J S. 97).

8 52
Befugnisse des Reichsarbeitsministers und der
obersten Landesbehörden
(1) Der Reichsarbeitsminister ist befugt, zur Erfüllung
seiner Aufgaben auf dem Gebiete des Arbeilsschutzes Be—
triebe zu besichtigen oder durch Beauftragte befichtigen
zu lassen. Die gleiche Befugnis steht, außer bei den Be—
krieben der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft, den obersten
Landesbehörden zu. Bei Besichtigungen durch den
        <pb n="205" />
        VI. Arbeitsaufsicht — g8 be u. 53 201
Reichsarbeitsminister oder seinen Beauftragten ist der
obersten Landesbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu
geben, soweit es sich nicht um Betriebe der Deutschen
Reichsbahn⸗Gesellschaft handelt. Die Vorschrift des 8 47
Abs. 4 über die Geheimhaltung der Betriebs- und Ge—⸗
schäftsverhältnisse gilt entsprechend.

(2) Bestehen in einem Lande staatliche oder staatlich
beaufsichtigte Anstalten oder sonstige ständige Einrich—
tungen zur Erforschung und Bekämpfung von Gefahren
für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, so sind die
Ergebnisse der Untersuchungen durch Vermittlung der
obersten Landesbehörde auch dem Reichsarbeitsminister
zugänglich zu machen. Dieser ist befugt, im Benehmen
mit der obersten Landesbehörde durch Beauftragte an den
Verhandlungen und Besichtigungen teilzunehmen. Er
kann um die Vornahme von Untersuchungen, die in den
Aufgabenkreis der Einrichtungen fallen, ersuchen, sofern
er die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und ent—
sprechende Reichseinrichtungen nicht vorhanden sind.

Anmerkung:

F 52 des Entwurfs soll ersetzen:

AnaV. 88116, 17 (S. 48).

53
Strafvorschriften
(1) Unternehmer und die nach 83 verantwortlichen Per⸗
sonen, die vorsätzlich Besichtigungen auf Grund der 88 47
und 52 nicht gestatten oder sie behindern oder die von dem
Besichtigenden verlangte Begleitung verweigern, werden,
sofern nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften
eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu ein⸗
hundertfünfzig Reichsmark bestraft. Die gleiche Strafe
trifft Unternehmer, die nach 8 3 verantwortlichen Per—
sonen und Arbeitnehmer, die ihren Pflichten aus F48 und
z51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 vorsätzlich nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommen.
        <pb n="206" />
        202 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
—D
Abs. 1 Satz 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bestraft.
Anmerkung:
853 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8149 (S. 89).

Siebenter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
854
Anhörung wirtschaftlicher Vereinigungen
Soweit auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Verord
nungen allgemeinen Inhalts erlassen werden, die aus—
schließlich oder überwiegend einzelne Gewerbezweige be—
treffen, soll vor ihrem Erlasse den wirtschaftlichen Vereini—
gungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dieser Ge—
werbezweige Gelegenheit zur Außerung gegeben werden.
Werden in einem Gewerbezweige die Belange der Arbeit—
geber überwiegend von Fachvereinigungen wahr—
genommen, so sollen diese gehört werden.
Anmerkung:
854 des Entwurfs soll ersetzen:
AZV. 8 15 (S. 39).
8 55
(1) Werden durch behördliche Verordnung oder Ver—
fügung Ausnahmen von einzelnen Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund des Arbeits—
schutzgesetzes erlassenen Verordnungen angeordnet oder
genehmigt, so kann die Zulassung der Ausnahmen von
der Erfüllung bestimmter, jedoch nicht auf dem Gebiete
der Entlohnung liegender Bedingungen zum Schutze der

Ausnahmebewilligungen
        <pb n="207" />
        —

VII. Durchführung des Gesetzes — gze 54 bis 56 203
Arbeitnehmer abhängig gemacht werden. Bei Erlaß der
Verordnungen oder Verfügungen ist auf tarifliche
Regelungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Sieht eine Verfügung den Widerruf nicht aus—
druͤcklich vor, so ist ein solcher nur zulässig, wenn die
Widerruflichkeit gesetzlich vorgeschrieben ist oder die vom
Antragsteller gemachten Angaben sich als unrichtig er—
weisen oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht ein—
gehalten werden oder eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse eintritt.
(3) Verfügungen, durch die Ausnahmen angeordnet,
genehmigt oder widerrufen werden, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form. Soweit ein dringlicher
Fall eine sofortige Erledigung verlangt, kann die Ver—
fügung, nachdem sie schriftlich festgestellt ist, auch mündlich
rechtswirksam mitgeteilt werden. In diesem Falle ist eine
schriftliche Ausfertigung sobald als möglich zuzustellen.

(4) Soweit anläßlich der Entscheidung über Ausnahmen
auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Gebühren zu entrichten
sind, kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung
des Reichsrats Höchstsätze hierfür festsetzen.

Anmerkung:

855 des Entwurfs soll ersetzen:

GO. 8105f Abs. 2 (S. 69).

8 56
Behördenzuständigkeit
(1) Die obersten Reichsbehörden können die Befug—
nisse, die ihnen durch das Arbeitsschutzgesetz oder die auf
Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen
übertragen sind, auf die ihnen unterstellten Reichsbehörden
oder auf die obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die oberste Landesbehörde bestimmt, welche Be—⸗
hörden Landesbehörden im Sinne der einzelnen Vor—
schriften des Arbeitsschutzgesetzes sind, und regelt, soweit
        <pb n="208" />
        204 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
nicht das Arbeitsschutzgesetz Vorschriften enthält, das
Verfahren vor diesen Behörden einschließlich der Rechts⸗
mittel.
Anmerkung:
556 des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 8 15 (S. 39).

857
Außerkraftsetzung bei gefährdeter
Sicherheit des Reichs
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der auf
ihm beruhenden Verordnungen können im Falle eines
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicher—
heit gefährden, durch Verordnung der Reichsregierung
für das Reichsgebiet oder Teile davon vorübergehend
außer Kraft gesetzt werden. Als die Landessicherheit
gefährdend gelten auch Krisen, welche die deutsche Volks—
wirtschaft so stark treffen, daß die Lebensmöglichkeiten
der Bevölkerung bedroht sind.
Anmerkung:
857 des Entwurfs ist neu eingefügt.

g 574
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats Bestimmungen zur Ausführung des Arbeits—
schutzgesetzes erlassen.
Anmerkung
5572 des Entwurfs soll ersetzen:
AZ8V. 8 15 (S. 39).
g 58
Inkrafttreten des Gesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz tritt gleichzeitig mit dem
Bergarbeitsgesetz am ............ in Kraft.
        <pb n="209" />
        VII. Durchführung des Gesetzes — 88 57 bis 80 205

859

Einwirkung auf das bestehende Recht
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeits—
schutzgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
1. die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. De—
zember 1923 WReichsgesetzbl. J S. 1249) / 14. April
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 110) nebst den auf Grund
dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie
einschließlich der noch gültigen Bestimmungen der
Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit ge⸗
werblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 1334)/17. Dezember 1918 (Reichsgesetzbl.
S. 1436) und der Verordnung über die Regelung der
Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919
Reichsgesetzbl. S. 315);

2.

die 88 412, 41b, 42b Abs. 5, 88 554, 62 Abs. 3,
g 1054 bis 1051, 1140, 1200 bis 1208, 1341 bis
1392, 139b bis 139.6, 146 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
z5 1462, 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4, 88 1504,
154 Abs. 1 Nummern 4 bis 6 und Absätze 2 bis 5
der Gewerbeordnung einschließlich der Verordnung,
betreffend die Inkraftsetzung der im 8 154 Abs. 3
der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung, vom
9. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 566) und der noch
gültigen Bestimmungen der Bekanntmachung, be⸗
kreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundes⸗
rats über die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit
Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 GReichsgesetzbl.
S. 566) und der Verordnung, betreffend die Aus—
dehnung der 88 135 bis 139 und des 8 139b der
Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider⸗
und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichs⸗
Legpp S. 459) /17. Februar 1904 GReichsgesetzbl.
S. 62);
        <pb n="210" />
        206 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes

—— —
3. das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der
Niederkunft vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. J
S. 184)/29. Oktober 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 325);

4. das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen
Betrieben, vom 30. März 1903 Geichsgesetzbl.
S. 113)/31. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 162);

5. die Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien
und Konditoreien vom 23. November 1918 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 1329) / 16. Juli 1927 GReichsgesetzbl. J
S. 183)
die Artikel 1, 2, 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung
über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in
Apotheken vom 5. Februar 1919 GReichsgesetzbl.
S. 176);

7. die 88 872 und 8864 der Reichsversicherungsordnung
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1925
(Reichsgesetzbl. J S. 97).

(2) Die Gewerbeordnung wird, wie folgt, geändert:

Im 8 139m der Gewerbeordnung werden die
Worte »der 88 1390 bis i« ersetzt durch die Worte
»des § 139i«a.

Im 8 149 Abs. 1Nr. 7 werden die Worte »ß 1050
Abs. 2d und »88 138, 1382 Abs. 5, 8 139b« ge—⸗
strichen.

Im 8 154 Abs. 1Nr. 1 werden die Worte »88 105
bis 139m« ersetzt durch die Worte »88 105, 106 bis
120, 121 bis 1348, 13922, 1391 bis 139m4.

Im 8 154 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte »des
F139g Abs. 1 und« sowie »139h« gestrichen, die
Worte »88 12042 bis 139a2« ersetzt durch die Worte
»88121 bis 1348, 139226.

Im 8 154 Abs. 1Nr. 3 werden die Worte »g8 1338
bis 13924 ersetzt durch die Worte »88 1338 bis 134g«.

Im 8 155 Abs. 3 werden die Worte »8ß 105b
Abs. 2, 8 1050 Abs. 2, 88 1050, 105f, 1152, 120d,
1340 bis 1348, 138 Abs. 1, 88 1382, 139, 139 bæ
ersetzt durch die Worte »88 1152, 1340 bis 134g«æ.
        <pb n="211" />
        VII. Durchführung des Gesetzes — 8 60 207
(3) Bestimmungen, die auf Grund der g8 1050, 1058, 1056,
—
bleiben soweit in Kraft, als Bestimmungen gleichen
Inhalts auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes zulässig sind.

(4O. Soweit in reichs- oder landesrechtlichen Be—
stimmungen auf Vorschriften Bezug genommen wird,
die durch Abs. 1 aufgehoben sind, treten an die Stelle
der aufgehobenen Vorschriften die entsprechenden Vor—
schriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

(5) Der Reichsarbeitsminister und der Reichswirt⸗
schaftsminister sind ermächtigt, mit Zustimmung des
Reichsrats die Gewerbeordnung unter Vornahme der
Fassungsänderungen, die sich aus dem Arbeitsschutz-
gesetz, aus der Reichsverfassung oder aus anderen Reichs⸗
geseßen ergeben, unter fortlaufender Bezeichnung der
Paragraphen als Reichsgewerbeordnung im Reichs—
gesetzblatt bekanntzumachen. Dabei können überholte
——— weggelassen und Umstellungen vorgenommen
werden.
860
Einwirkung auf laufende Tarifverträge

Bestimmungen von Tarifverträgen, die vor dem In⸗
krafttreten des Arbeitsschutzgesetzes abgeschlossen sind und
eine nach diesem Gesetze nicht mehr zulässige Arbeitszeit
vorsehen, bleiben nach dem Inkrafttreten noch bis zu
dem vereinbarten Ablauf oder bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem erstmalig die Kündigung zulässig wäre, längstens
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft—
treten, in Geltung.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        209

Teil E

Washingtoner Übereinkommen
über die Arbeitszeit

J. Entwurf eines Übereinkommens, betreffend Festsetzung der Arbeits—
zeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und
achtundvierzig Stunden wöchentlich.

II.

Ergebnisse der Londoner Konferenz der Arbeitsminister von
Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien
oom 15. bis 19. Marz 1926.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        E I. Washingtoner Abereinkommen 211

1. Entwurf eines Abereinkommens, betreffend Fest⸗

setzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf

acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden
wöchentlich
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919
nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme ver—
schiedener Anträge betreffend »die Anwendung
des Grundsatzes des Achtstundentages oder der
Achtundvierzigstundenwoche«, eine Frage, die den
ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von
Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in
die Form eines Entwurfes zu einem inter
nationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines UÜberein—
kommens an, das den Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über
die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni
1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom
10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Artikel1
Als »gewerbliche Betriebe« im Sinne dieses Uberein
kommens gelten insbesondere:

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur
Gewinnung von Bodenschätzen;
Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umge—
ändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertig—
gestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen
Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des
Schiffsbaus, der Abbruchunternehmungen, der Er—

b)
        <pb n="216" />
        212 B I. Washingtoner UÜbereinkommen
zeugung, Umformung und UÜlbertragung von
motorischer Kraft irgendwelcher Art und von
Elektrizität;

der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung,
die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch
von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die
Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken,
Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brun—
nenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen,
elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und
anderen Bauarbeiten, sowie die dazu nötigen Vor—
und Grundarbeiten;

die Beförderung von Personen oder Gütern auf
Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur
See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks,
auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern,
mit Ausnahme der Handbeförderung.

Die Bestimmungen über die Beförderung zur See
und auf Binnengewässern werden durch eine besondere
Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der
Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.

In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die
Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Land—
wirtschaft anderseits.
Artikel2
Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten ge—
werblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben be—
schäftigten Personen darf acht Stunden täglich und
achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mit—
glieder einer und derselben Familie beschäftigt sind.

Ferner gelten folgende Ausnahmen:

a) Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens finden
keine Anwendung auf Personen, die mit der Auf
sicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Ver—
trauensstellung bekleiden.
        <pb n="217" />
        E I. Washingtoner Übereinkommen 213

b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Verein—

barung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterver
bänden (oder, in Ermangelung solcher Verbände,
zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter)
die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der
Woche weniger als acht Stunden, so kann durch
Verfügung der zuständigen Behörde oder durch
Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden
oder Vertretern der Beteiligten eine UÜberschrei—
tung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen
Tagen der Woche gestattet werden. Diese UÜber—
schreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde
täglich betragen.
Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen
Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen
Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich
verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der
Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf cinen
Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht
Stunden täglich und achtundvierzig Stunden
wöchentlich nicht übersteigen.

2

ArtikelZ3
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann über—
schritten werden, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis
eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den
Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen
sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur so—
weit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des
regelmäßigen Betriebs zu verhüten.

Arftikel 41
Die in Artikel2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei
Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen
Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Be—
dingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durch—
schnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht
        <pb n="218" />
        214 BI. Washingtoner übereinkommen
übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch
der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach
den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen
Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.

Artikels
Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über
die Arbeitszeit ausnahmsweise als nicht anwendbar,
aber nur in diesem Falle, kann durch Vereinbarungen
zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die täg—
liche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen
längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplanes geregelt
werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regie—
rung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verord—
nungen gegeben wird.

Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die
Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter
keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich
übersteigen.
Artikels

Die Behörden können durch Verordnungen für
einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:

Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder
Ergänzungsarbeiten, die notwendigerweise außer—
halb der für den Betrieb allgemein festgesetzten
Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für
gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit
ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt,;

b) roübergehend. Ausnahmen bei außergewöhnlicher

Häufung der Arbeit.

Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung
der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls
solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden
einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Uberstunden
vorschreiben. Diese Uberstunden müssen mindestens um
fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.

9
        <pb n="219" />
        E I. Washingtoner Übereinkommen 215

Artikel7/

Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeits—

amt zu übersenden:

a) Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des
Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununter
brochenen Betrieb erheischen;
eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vor
gesehenen Vereinbarungen,
eingehende Mitteilungen über die auf Grund des
Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre An
wendung.

Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen

Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
Artikels8
Um die Durchführung der Bestimmungen dieses
UÜbereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:

a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Be—
trieb oder an einem andern geeigneten Ort oder
auf sonst eine von der Regierung genehmigte
Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden
oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder
Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen
so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Über—
einkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht über—
schreiten und duͤrfen, einmal bekanntgemacht, nur
in der von der Regierung genehmigten Art und
Weise abgeändert werden;
in gleicher Weise die während der Arbeit ge—
währten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit
gelten, bekanntgeben,;
alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Über—
einkommens geleisteten UÜberstunden in ein Ver—
zeichnis eintragen, nach den Vorschriften der
Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständi
gen Behörde.

V
        <pb n="220" />
        216 PBI. Washingtoner Übereinkommen
Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach
Abs. a) festgesetzten Arbeitsstunden oder während der
nach Abs. b) festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetz—
lich.
Artikels9
Für die Anwendung dieses UÜUbereinkommens auf
Japan gelten folgende Anderungen und Bestimmungen:
a) als »gewerbliche Betriebe« gelten insbesondere:
die im Artikel 1 Abs. a) aufgezählten Betriebe;
die im Artikel 1 Abs. b) aufgezählten Betriebe, so—
fern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;
die im Artikel 1 Abs. c) aufgezählten Betriebe, so—
fern sie von der zuständigen Behörde als
»Fabriken« bezeichnet werden;
die im Artikel 1 Abs. d) aufgezählten Betriebe mit
Ausnahme der Beförderung von Personen oder
Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern
in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in
Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Per—
————
gezählten gewerblichen Betriebe, die von der
zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder
als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im
Alter von mindestens fuͤnfzehn Jahren, die in
öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben
oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf
siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht über—
schreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie,
in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden
wöchentlich betragen darf.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter
fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten
gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben
beschäftigt sind, und von Personen ohne Alters—
unterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag ver—
richten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.

e)
        <pb n="221" />
        E I. Washingtoner Abereinkommen 217
d) Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel?,
3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert
werden; doch darf die bewilligte Verlängerung
im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht
größer sein als diejenige, die sich aus den Be—
stimmungen der erwähnten Artikel ergibt.

Allen Arbeitern ohne Unterschied ist eine wöchent—
lich ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig
Stunden zu gewähren.

Die Bestimmung der japanischen Fabrikgesetz—
gebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in
denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt
sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf
Betriebe, in denen mindestens zehn Personen be—
schäftigt sind, Anwendung finden soll.

Es treten in Kraft: die vorstehenden Bestimmun—
gen dieses Artikels spätestens am 1. Juli 1922,
die durch Abs. d) dieses Artikels abgeänderten Be—
stimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli
1923.

Die im Abs. c) dieses Artikels vorgesehene Alters—
grenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am
J. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.

)

Artikel 10

In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzig—
stundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe ein—
geführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabrik—
gesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regie—
rung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für die—
jenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zu—
ständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde
darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur
unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses
Ubereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Uber—
einkommens nicht für Indien, dagegen soll eine weitere
Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung
der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
        <pb n="222" />
        218 P I. Washingtoner Übereinkommen
Artikel 11
Für China, Persien und Siam gelten die Bestim—
mungen dieses Ubereinkommens nicht; dagegen soll
die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Laͤndern an
einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz er—
wogen werden.

Artikel 12

In Griechenland kann das nach Artikel 19 vor—
gesehene Inkrafttreten dieses Ubereinkommens hinaus—
geschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für
die folgenden gewerblichen Betriebe:

1. Schwefelkohlenstoffabriken,

2. Säurefabriken,

3. Gerbereien,

4. Papierfabriken,

5. Druckereien,

6. Sägereien,

7. Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Verarbeitung

des Tabaks,

8. Arbeiten über Tag in Bergwerken,

9. Gießereien,
10. Kalkwerke,
11. Färbereien,
12. Glashütten GBläser),
13. Gaswerke (Heizer),

14. Auf- und Abladen von Waren,
und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden
gewerblichen Betriebe:
J.

Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung
von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten,
Nägeln, Jagbschrot, Eisen- und Bronzegießereien,
Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydrau—⸗
lischer Apparate,;
        <pb n="223" />
        E I. Washingtoner Abereinkommen 219

2. Baugewerbe: Kalköfen, Zement- und Gipsfabriken,
Ziegeleien, Backsteinbrennereien, Fliesenfabriken,
Töpfereien, Marmorwerke, Erd- und Bauarbeiten,;

3. Faserstoffgewerbe: Spinnereien und Webereien
jeder Art, mit Ausnahme der Färbereien,;
Nahrungsmittelgewerbe: Getreidemühlen, Bäcke—
reien, Teigwarenfabriken, Weinkellereien, Alkohol—
und Getränkefabriken, Olfabriken, Brauereien,
Eis- und Mineralwasserfabriken, Zuckerwaren—
und Schokoladenfabriken, Wurst- und Konserven
fabriken, Schlachthäuser und Metzgereien;
Chemische Industrie: Fabriken zur Herstellung
synthetischer Farben, Glashütten (mit Ausnahme
der Blaͤser), Terpentinöl- und Weinsteinfabriken,
Sauerstoffabriken und Fabriken zur Herstellung
pharmazeutischer Produkte, Leinölfabriken, Gly—
zerinfabriken, Kalziumkarbidfabriken, Gaswerke
(mit Ausnahme der Heizer),

Lederverarbeitung: Schuhfabriken, Lederwaren—
fabriken;

Papier- und Buchdruckereigewerbe: Briefum
schlag-, Geschäftsbücher-, Schachtel- und Tüten—
fabriken, Buchbindereien, Steindruckereien und
Zinkätzanstalten;

Bekleidungsgewerbe: Näh- und Weißnähwerk
stätten, Plättanstalten, Bettdecken-Kunstblumen-,
Federn- und Posamentenfabriken, Hut— und
Schirmfabriken;

Holzverarbeitungsgewerbe: Tischlereien, Küfe—
reien, Wagenfabriken, Möbel- und Stuhlfabriken,
Einrahmewerkstätten, Bürsten- und Besenfabriken;
Elektrische Industrie: Kraftwerke, Werkstätten für
elektrische Einrichtungen;

I1. —— zu Lande: Eisenbahn- und Straßen
bahnangestellte, Chauffeure, Kutscher und Wagen
führer.

2
        <pb n="224" />
        220 D I. Wajhingtoner Übereinkommen
Artikel l13
In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene
Inkrafttreten dieses Ubereinkommens auf den 1. Juli
1924 hinausgeschoben werden.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses UÜUbereinkommens können
in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landes—
sicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
Artikel 15
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkom—
mens sind nach den Bestimmungen des Teils XIII des
Vertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 und des
Vertrags von Saint-Germain vom 10. September
1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Ein—
tragung mitzuteilen.
Artikel 16
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorgani—
sation, das dieses Ubereinkommen ratifiziert, ver—
pflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Be—
sitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbst—
regierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den
folgenden Vorbehalten:
a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf
nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen
sein;
die für die Anpassung des Ubereinkommens an
die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abände—
rungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeits—
amte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen
Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine
völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
        <pb n="225" />
        E I. Washingtoner UÜbereinkommen 221

Artikel 17
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat
eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völker—
bundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation mit.
Artikel 18

Dieses Ubereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft,
an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des
Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur die—
jenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekre—
tariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für
jedes andere Mitglied dieses Ubereinkommen mit dem
Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekre
tariat eingetragen worden ist.
Artikel 19
Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi—
ziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens
am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die
zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 20

Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi—
ziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, ge—
rechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in
Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des
Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende
Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt
erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat
ein.
Artikel 21
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeits—
amts hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allge—
meinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung
dieses Ubereinkommens zu erstatten und darüber zu
entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf
die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
        <pb n="226" />
        222 r II. Ergebnisse der Londoner Konferenz
Artikel 22
Der französische und der englische Wortlaut dieses
UÜbereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

I. Ergebnisse der Londoner Konferenz der Arbeits—
minister von Belgien, Deutschland, Frankreich, Groß—
britannien und Italien vom 15. bis 19. März 1926.
Artikel1

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Uber—
einkommen auf alle gewerblichen Betriebe anzuwenden
ist, gleichviel wie groß die Zahl der beschäftigten Per—
sonen ist, ausgenommen die in Artikel2 bezeichneten
Familienbetriebe.

Es besteht Einverständnis darüber, daß der Dienst
der Post, der Telegraphie und der Telephonie im eigent—
lichen Sinne nicht unter das Ubereinkommen fällt, daß
aber Bau⸗, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
hinsichtlich der Post-, Telegraphen- und Telephon—
anlagen darunter fallen.

Artikel?2
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeitszeit
die Zeit ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
zur Verfügung steht, und daß sie nicht die Ruhepausen
umfaßt, während deren der Arbeitnehmer nicht zur
Verfügung des Arbeitgebers steht und die gemäß
Artikel 8 bekanntgemacht sein müssen.

Artikels
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim—
mungen des Artikel 5 auf das Baugewerbe angewendet
werden können.
Artikel 62
Der Ausdruck Arbeitsbereitschaft darf nicht zu weit
ausgelegt werden.
        <pb n="227" />
        PII. Ergebnisse der Londoner Konferenz 223

Er findet nur Anwendung auf Pförtner, Wächter,
Feuerwehrleute und andere Arbeitnehmer, deren Arbeit
nicht der Gütererzeugung im engen Sinne dient und
deren Beschäftigung ihrer Art nach lange Zeitabschnitte
umfaßt, in denen von den Arbeitern weder eine wirk—
liche Arbeit noch eine angestrengte Aufmerksamkeit ver—
langt wird, sondern während deren sie an ihrem Platz
leiden muͤssen, um im Bedarfsfalle eingreifen zu
önnen.
Artikel 6b

Es besteht Einverständnis darüber, daß es zur Zu—
ständigkeit der Gesezgebung jedes Landes gehört, für
die nach Artikel 6b zu leistenden UÜberstunden eine
Höchstzahl festzusetzen.

Es bestedt Einverständnis darüber, daß die Ver—
pflichtung, die das Ubereinkommen zur Zahlung eines
Lohnzuschlags ausspricht, sich lediglich auf die in
Artikel 6b vorgesehenen Ergänzungsstunden bezieht.

Es besteht Einverständnis darüber, daß der Mindest—
betrag für den Lohnzuschlag von 25 vom Hundert der
im Artikel 6 vorgesehen ist, zwingend vorgeschrieben ist.

Woche von s Tagen

Um die Arbeitszeit in einer Woche auf 5 Tage oder
in zwei Wochen auf 11 Tage verteilen zu können, ist es
zulaͤssig, einen Plan über einen längeren Zeitraum als
die Woche in ähnlicher Weise aufzustellen, wie dies im
Artikel 5 vorgesehen ist. Dabei wird vorausgesetzt,
daß die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche nicht überschreitet.

Wöchentlicher Ruhetag
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeit über
18 Stunden wöchentlich hinaus, die ihrer Art nach an
dem wöchentlichen Ruhetag notwendig ist (soweit sie
nicht unter die Artikel 2e, 3, 4 und 5 des Ubereinkom—
mens fällt), entweder als Arbeitszeit, die unter die
        <pb n="228" />
        224 V!II. Ergebnisse der Londoner Konferenz
landesgesetzlichen Vorschriften über den wöchentlichen
Ruhetag fällt, oder als Arbeitszeit, die unter die Be—
stimmungen des Artikel 6 fällt, zu behandeln ist.
Eisenbahnen
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Eisen—
bahnen unter das Ubereinkommen fallen. Soweit
Artikel 5 und Artikel 6a für die Bedürfnisse der Eisen—
bahnen nicht genügen, können die notwendigen Aber—
stunden nach Artikel 6b6 zugelassen werden.
Nachholung ausgefallener Arbeits—
zeit

Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn
Staaten die Nachholung der infolge von Feiertagen
ausgefallenen Arbeitszeit über 48 Stunden wöchentlich
hindus gestatten, diese Arbeitszeit unter die durch
Artikel 6 vorgeschriebene Höchstzahl von Überstunden
faͤllt und daß für sie der in diesem Artikel vorgeschrie—
bene UÜberstundenzuschlag bezahlt werden muß. Ausge—
nommen ist die Nachholung allgemeiner nationaler
Feiertage und bezahlten Urlaubs.
Artikel 14

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Regie—
rung den Artikel 14 in seinem Wortlaut in die Landes
geseßgebung aufnimmt.

2 Ferner ist man darüber einig (von seiten des Ver—
treters von Großbritannien nur vorläufig), daß von
Artikel 14 nur im Falle einer Krise Gebrauch gemacht
werden darf, die die nationale Wirtschaft so stark trifft,
daß die Lebensmöglichkeiten der Bevölkerung bedroht
find. Dagegen kann eine Wirtschafts- oder Handels—
krise, die nur einzelne Wirtschaftszweige betrifft, nicht
als eine Gefährdung der Staatssicherheit angesehen
werden und daher die Außerkraftsetzung des ratifizierten
Abkommens nicht rechtfertigen.

O 2486. 28. Ia 2.
        <pb n="229" />
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        <pb n="232" />
        4114
—FI

Auꝛclllxdhsuhh vonvdscd lHIhu
206807846703
        <pb n="233" />
        II. Betriebsgefahren — 88 8 u. se 149

heit der Arbeitnehmer nicht, so kann das für den Betriebs—
sitz zuständige Arbeitsaufsichtsamt dem Unternehmer
dieses Betriebs vorschreiben, welchen Anforderungen sie
zu entsprechen haben. Soweit es sich um Unfallverhütung
handelt, sind bei Erlaß der Anordnung die von der Arbeits—
gemeinschaft für Unfallverhütung etwa aufgestellten
Richtlinien zu beachten. Soll die Anordnung von den
Richtlinien abweichen, so ist vor ihrem Erlasse der Arbeits-
gemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit zur Auße—
rung zu geben. Widerspricht diese der beabsichtigten An—
ordnung, so ist die Sache durch Vermittlung der obersten
Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister vorzulegen,
der in diesem Falle die Entscheidung trifft; diese ist end—
gültig. Gegen die Anordnung des Arbeitsaufsichtsamts
ist die Beschwerde nach den Vorschriften des 57 Abs.2
zulässig.

(2) Sofern der Weg der Einzelanordnung nach Abs. 1
nicht ausreichend erscheint, um Leben und Gesundheit
der Arbeitnehmer zu schützen, kann der Reichsarbeits⸗
minister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts—
minister und mit Zustimmung des Reichsrats für be—
stimmte Arten von Maschinen und Betriebseinrichtungen
allgemein vorschreiben, daß sie nur in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie den von ihm festgesetzten An—
forderungen zum Schutze des Lebens und der Gesund—
heit entsprechen. Der Geltungsbereich der Verordnungen
kann auf das Inland beschränkt werden. Soweit es sich
um Unfallverhütung handelt, ist vor ihrem Erlasse der
Arbeitsgemeinschaft für Unfallverhütung Gelegenheit
zur Außerung zu geben.

(3) Von der Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für
Unfallverhütung in den Fällen der Absätze 1 und 2 kann
abgesehen werden, wenn diese hinsichtlich ihrer Zusammen—
setzung und Tätigkeit den vom Reichsarbeitsminister zu
stellenden Anforderungen nicht entspricht.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen
mit dem Reichswirtschaftsminister und mit Zustimmung
des Reichsrats vorschreiben, daß Arbeitsstoffe, die ge—

4

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