Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland Vom 27. März 1928 Reichsgesetzblatt Teil I S. 111) Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, wiu Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet vird: Abschnitt]J Das Erhebungsverfahren 81 Gegenstand der Statistik (1) Die Waren, die über die Grenze des deutschen Wirtschaftsgebiets ein- und ausgehen, sind für die Statistik der Ein--⸗Aus- und Durchfuhr anzumelden. () Das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne dieses Hefetzes umfaßt das Reichsgebiet ohne die badischen Zollaͤusschlüsse und ohne die Insel Helgoland. Ferner Jehören zum deutschen Wirischaftsgebiete die öster— ceichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg. (8 Solange das Saargebiet der deutschen Zollhoheit entzogen ist, gilt es für die Statistik des Warenverkehrs alsaußerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets liegend 82 Fälle der Anmeldung 4) Die Anmeldung hat stattzufinden: Mbei der Einfuhr unmittelbar aus dem Ausland einschließlich derjenigen auf Niederlagen, b) bei der Einfuhr aus Niederlagen, c) bei der Ausfuhr, d) bei der Durchfuhr, o) bei der Beförderung von Waren aus dem deut— schen Wirtschaftsgebiete durch das Ausland nach dem deutschen Wirtschaftsgebiete (Zwischenaus— andsverkehr). (2) Niederlagen im, Sinne dieses Gesetzes sind die Zolläger, Zollkonten sowie die Läger der Freibezirke umd der innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets ge— legenen Zollausschlüsse. (8) Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet außerhalb des deutschen Wirtschaftsgebiets. 83 Form der Anmeldung Die Anmeldung ist durch Ubergabe eines Anmelde— scheins durch den Anmeldepflichtigen (5) an die An— meldestelle (&7) zu bewirken. 84 Inhalt der Anmeldung —DD der Reichsregierung auf folgende Angaben zu er— strecken: a) Benennung der Ware, b) Verpackungsart, c) Menge, d) Wert, e) Herstellungs- und Bestimmungsland. (2) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere Angaben vorschreiben. 85 Die Anmeldepflichtigen (4) Die Anmeldung liegt ob: a) beim Eingang in das deutsche Wirtschaftsgebiet dem Empfangsberechtigten, falls dieser den An— trag auf Zollabfertigung stellt; stellt den Antrag im Auftrag des Empfangsberechtigten ein Fracht— führer Verfrachter) oder ein Spediteur, so liegt diesem die Anmeldung ob,; b) beim Ausgang mit der Post dem Absender; ) in anderen Fällen dem Frachtführer GVerfrachter) oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, dem— jenigen, der aus einem anderen Rechtsverhältnisse zu der Zeit, zu der die Anmeldung stattzufinden hat, der Besitzer der Waren ist. 2) Die Reichategierung kann abweichend hiervon ür besondere Fälle andere Anmeldepflichtige be— timmen. 86 Aussteller des Anmeldescheins Die Reichsregierung bestimmt, wer zur Ausstellung und wer zur Ergänzung des Anmeldescheins verpflichtet ist; sie bestimmt, in welcher Form diese Verpflichtung zu erfüllen ist. 87 Anmeldestellen (9) Anmeldestellen sind: a) beim Eingang in das deutsche Wirtschaftsgebiet die Zollstellen, b) beim Ausgang aus dem deutschen Wirtschafts— gebiete die Grenzzollstellen, die Zollstellen der Flug— häfen, in denen die Waren zur Beförderung ins Ausland aufgegeben werden, und die Aufgabepost— anstalten. () Für den Verkehr des Freihafens Hamburg kann die oberste Landesbehörde in Hamburg im Einver— iehmen mit der Reichsregierung besondere Anmelde— tellen errichten. (8) Die Landesfinanzämter können nach Bedürfnis weitere Anmeldestellen errichten. Diese sind öffentlich bekanntzumachen. 88 Zeitpunkt der Anmeldung (1) Die Anmeldung hat zu erfolgen: a) im Falle des Eingangs in das deutsche Wirt— schaftsgebiet, sowie im Falle der Einfuhr aus