ermächtigt durch Ausführungsbestimmungen diejenigen Be- rufe zu bezeichnen, die in den Kreis der im 8 1 genannten Gruppen fallen. Das geschah durch die Aufstellung des sogenannten Berufskatalogs vom 8. März 1924, in dem alle die Tätigkeiten und Berufe dem Namen, ihrer Be- zeichnung nach aufgezählt sind, die als Angestelltenberufe im Sinne des AVG. gelten. Bei der überragenden Bedeutung, die diese Umgrenzung der Angestelltenschaft durch das AVG. in der Praxis erhalten hat und mangels einer exakten Begriffsbestimmung haben wir uns auch bei der Aus- wertung der Berufszählung im allgemeinen an die durch das AVG. gegebenen Richtlinien gehalten. Dabei ist nicht zu verkennen, daß auch der Berufskatalog seine Mängel hat und — wie jede Aufzählung — immer haben wird. Wenn auch allgemein Uebereinstimmung darüber besteht, daß weder die Berufsbezeichnung (die im Berufskatalog aufge- nommen wurde), noch die Gestaltung des Arbeits- vertrages, noch die Vorbildung eines Arbeitnehmers entscheidend für seine Stellung als Angestellter sind, sondern alle diese Momente nur wertvolle Anhaltspunkte bieten können, so kann nur allein die Funktion, die der Arbeitnehmer in der Wirtschaft maßgeblich ausübt, ihn zum Angestellten machen. Welche Funktionen aber nun als Angestelltentätigkeit angesehen werden, läßt sich im Grunde genommen nur historisch erklären und aus der Tradition ab- leiten, die von den sozialpolitischen Macht- verhältnissen entschieden wird. In diesem Sinne spricht auch die amtliche Statistik von einer „sozialen Schichtung der erwerbstätigen Bevölkerung“ und bringt in der Gliederung: Arbeiter, Angestellte, Selb- ständige die „betriebstechnische Ueber. und Unterordnung zum Ausdruck, da andere wesentliche Merkmale der sozialen Schichtung, wie das Einkommen, der Bildungsgrad, die gesell. schaftliche Wertschätzung, nicht berücksichtigt werden können“), Der Berufskatalog der Angestelltenversicherung ist un- vollständig einmal aus den technischen Schwierigkeiten heraus, alle Berufe und Beschäftigungsmöglichkeiten zu er- fassen und begrifflich festzulegen, er ist aber auch unvoll- ständig, weil er noch nicht in allen Punkten der herrschenden Verkehrssitte — wie sie vor allem durch die Tarifver- tragspraxis herausgebildet wird — Rechnung trägt. Ganz abgesehen davon, daß sich die Berufe ständig wandeln und 1) Statistik des Deutschen Reichs Bd. 402/01 S. 218.