mit der Zeit neue Berufe entstehen. Aus diesem Grunde haben beispielsweise die freien Angestelltenverbändedie Erweiterung des Berufskatalogs gefordert und ihren Bestrebungen ist es zu verdanken, wenn im letzten Jahr die Textilmeister mit in den Berufskatalog aufgenommen wurden, darüber hinaus fordert der AfA-Bund die Ein- beziehung der Laboratoriumstechniker, Poliere, Richtmeister, Artisten usw. Diese Berufe sind auch von uns bereits bei der Auswertung der Berufszählung — mit einigen Ein- schränkungen, über die an anderer Stelle noch gesprochen wird — zu den Angestellten gezählt. Im allgemeinen hält sich unsere Auswertung der Berufszählung an den Kreis der ver- sicherungspflichtigen Angestellten, jedoch erscheint uns eine Ausnahme wegen ihrer theoretisch wichtigen Bedeutung für besonders erwähnenswert, wenngleich sie zahlenmäßig prak- tisch nicht sehr ins Gewicht fällt. Nach dem Angestellten- versicherungsgesetz sind auch die Angestellten in leitender Stellung versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst die gesetzlich festgelegte versicherungs-» pflichtige Grenze nicht erreicht. Der Begriff. „leitende An- gestellte“ ist nun wieder sehr umstritten. Die Berufszählung hat die Direktoren und Geschäftsführer der Unternehmungen mit Recht zu den „Selbständigen“ gezählt... Sie befinden sich zwar nach ihrem Vertragsverhältnis in einer abhängigen Stellung, üben jedoch nicht nur Arbeitgeberfunktionen aus, sondem sind als Organe der Handelsgesellschaften und dem- zufolge als Unternehmer tätig. Bei der überragenden Stellung der Aktiengesellschaften und G. m. b. H. in der modernen kapitalistischen Wirtschaft kann man in den Vorständen der Aktiengesellschaften und den Geschäftsführern der G. m. b. H. geradezu den modernen Unternehmertypus sehen. Wir haben diese Gruppe der leitenden Angestellten daher nicht zu den Angestellten, sondern zu. den Selbständigen gerechnet. Es ist aber auch in anderen Fällen nicht immer so leicht, die Angestellten von den Selbständigen zu sondern, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Die Schwierigkeiten häufen sich besonders dort, wo. die Berufsbezeichnung sowohl eine selbständige als unselbständige Tätigkeit möglich erscheinen läßt. Seit alters her ist z. B. die Stellung des Agenten um- stritten. Hier zeigen sich aber auch die Grenzen einer mög“ lichen Auswertung der Berufszählung, die bekanntlich auf Selbsteintragung in den Haushaltungslisten beruht. Hier würde im einzelnen nur von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob der Betreffende nun als Angestellter oder Selbständiger an- zusehen ist. Dabei darf bei der Bewertung der Eintragung in