war seiner ursprünglichen Stellung nach Funktionär der staat- lichen Hoheitsverwaltung. Heute unterscheidet sich der Be- amte von den übrigen Arbeitnehmern, besonders von den An- gestellten, kaum noch durch seine Funktion, sondern nur noch durch seine Rechtsstellung und durch seine Arbeitgeber, wo- bei auch das letztere Moment mit dem Eindringen der An- gestellten in die Behörden nicht mehr von entscheidender Be- deutung ist. Andererseits haben das Vordringen von Staat und Kommunen in der Wirtschaft dazu geführt, daß Beamte in Betriebsverwaltungen tätig wurden, wo sie ihrer Funktion nach zweifellos der Beschäftigung von Angestellten nach- gingen. Um überhaupt die Möglichkeit einer Abgrenzung zwischen Beamten und Angestellten zu haben, muß man sich daher an die allgemeinen staats. und verwaltungsrechtlichen Grundsätze halten, wie sie in den Dienstvorschriften für die Be- amten zum Ausdruck kommen, und wie sie auch für die Ver- sicherungspflicht der Beamten der AVG, maßgebend sind. Wir zählen also zu den Beamten nicht nur die Beamten der Hoheitsverwaltungen (einschließlich Lehrer und Geistliche) von Reich, Länder und Gemeinden, sondern auch die Be- amten der Betriebsverwaltungen, dazu kommen in be- schränktem Umfange auch noch die Beamten der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, natürlich nicht soweit sie sich als Beamte bezeichnen, sondern nach den verwaltungs- rechtlichen Vorschriften Beamte sind. Es handelt sich hier um eine verhältnismäßig kleine Gruppe der Beamten, der Träger der Sozialversicherung, der Handels und Handwerks- kammern usw. Auf die Abgrenzung wird im folgenden Ab- schnitt näher eingegangen. Die Berufszählung hat folgende Gruppierung der Angestellten und Beamten vorgenommen: Technische Angestellte und Beamte (ausschließlich Werkmeister) und Fachpersonal; Werkmeister und Aufsichtspersonal; Kaufmännische und Bureauangestellte sowie Verwaltungsbeamte. Abgesehen davon, daß hier Beamte und Angestellte nicht getrennt wurden, läßt diese Einteilung sehr viel zu wünschen übrig. Unter den technischen Angestellten und dem Fachpersonal sind z. B. auch alle Angestellten in den be- sonderen Berufen — ‚angestellte Aerzte, angestellte Schrift- steller, Krankenschwestern — als sogenanntes Fachpersonal gezählt worden. In denselben Topf sind nicht nur die berufs- mäßigen Jäger, sondern z. B. auch die Couleurdiener der studentischen Korporationen geworfen. Bei dem mit den Werkmeistern vereinigten Aufsichtspersonal handelt es sich um Angestellte oder Beamte, die irgendwie Arbeitskräfte