23T ar a. an I Ar n N gehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles oder mit der Entscheidung über die Arbeitsabnahme beschäftigt und nicht überwiegend in der Arbeit an der Maschine oder sonst körperlich tätig sind oder b) sonst in einer für die Zwecke des Betriebes wesentlichen, nicht überwiegend. körperlichen Arbeit unter eigener Verant- wortung tätig sind. Diesen Bestimmungen wird aber nur ein Teil der Poliere genügen. Folgt man also hinsichtlich der Zu- teilung der Poliere zur Angestellten- bzw. zur Arbeiterschaft dem Angestelltenversicherungsgesetz, so dürfen unmöglich sämtliche 42000 Personen als „Werkmeister“ gezählt werden. Es wurde nun hier angenommen, daß nur rund die Hälfte, also 20 000 Personen, der von der Berufszählung ermittelten Zahl als „Werkmeister““ angesehen werden dürfen. Auch in der Textilindustrie und im Bekleidungsgewerbe wurden von den von der Erhebung: gewonnenen Zahlen größere Abschläge gemacht, weil in diesen Industriezweigen Aufsichtspersonal und sonstige nicht zu den Werkmeistern gehörende Personen in erheblicher Zahl vorhanden sind. Diekaufmännischen Angestellten nach Wirtschaftszweigen: Wie die folgende Uebersicht zeigt, entfallen fast %w der kaufmännischen Angestellten auf den Handel und fast */10 auf die Industrie. Bei den weiblichen Angestellten ist der Anteil des Handels auf Kosten des der Industrie sogar noch größer. Als kaufmännische Angestellte wurden auch die nicht- technischen Angestellten in den kommunalen Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken gezählt, desgleichen die nichttechni- schen Angestellten in den öffentlichen Banken und Spar- kassen. Von den Versicherungsangestellten wurden die in der Privatversicherung Beschäftigten als kaufmännische An- gestellte, die in der Sozialversicherung Tätigen als Bureau- angestellte angesehen. Die nichttechnischen Angestellten der öffentlichen Verkehrsanstalten (Reichspost, Reichsbahn, Straßenbahnen usw.) wurden nicht den kaufmännischen An- gestellten, sondern den Bureauangestellten zugezählt, da eine reinliche Trennung der Angestellten nach der Rechtsform der Unternehmen nicht möglich war. Auf Grund der bisher veröffentlichten Resultate der ge- werblichen Betriebszählung, aus denen allerdings nur die Zahl der beschäftigten Personen im ganzen, aber nicht die der An- gestellten im besonderen ersichtlich ist, wurde versucht, die im Bank- und Börsenwesen tätigen Angestellten 5