politischen Werkes von 1834 hatte, liegt bei grundsätzlicher Überlegung klar zutage. Die Zahl der angeführten Beispiele möge genügen, um darzulegen, in welchem Maße einzelne Entwicklungsstadien der Volkswirtschaftslehre durch deren Gesamtentwicklung bedingt sind. In hohem Maße gilt ähnliches auch — um nun die zweite Grundkomponente zu besprechen — von der Ab— hängigkeit des Charakters einer volkswirtschaftlichen Lehr— meinung von der geistigen oder methodischen Grundein— stellung ihrer Zeit und deren philosophischer und soziologischer Grundanschauung (geistesgeschichtliche Komponente). Die Auffassung etwa Platos von der Stellung und zweckmäßigen Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des sozialen Ganzen ist auf philosophische Wurzeln zurückzuführen. Oder die mittelalterliche Kirche sagt: „Dulcis- sima rerum possessio communis est“, in welcher m. E. mehr charitativen Auffassung wohl die beiden Elemente der Nächsten— liebe und vor allem der Geringschätzung irdischer Glückseligkeit enthalten sind, ferner an anderer Stelle: „Negotium negat otium“ — wirtschaftliche Geschäftigkeit steht im Gegensatz zu Ruhe und Seelenfrieden, was von übel ist — „quod malum est, neque quaerit veram quietem, quae est deus“ — und sucht nicht die wahre Ruhe in Gott. Hier, oder wenn sie von der Tätigkeit des Kaufmann sagt: „Deo placere non potest,“ sie könne Gott nicht gefallen, kann man wohl un— schwer den teilweise Zusammenhang dieser Auffassungen mit dem bekannten religiös-philosophischen Zeitgeist von damals feststellen. Ferner ist allgemein anerkannt der überaus starke Einfluß der philosophischen Zeitströmung, insbesondere der der Lehren David Humes und Benthams auf die klassische Schule, also insbesondere auf Smith und Ricardo. Nicht genug in Rechnung gestellt werden kann auch der Einfluß des Naturrechts auf die physiokratische Lehre dieser Zeit, die die zeitgenössische Methode naturrechtlichen und schließlich naturwissenschaftlichen Denkens — ein Analogon bildet in vielen Belangen die Geschichte des 19. Jahrhunderts —