Die Wirtschaftsform und Wirtschafts v erfassung nnserer sog. freien kapitalistischen Verkehrswirtschaft hat in den etwa 120 Jahren ihres Bestehens durchgreifende Veränd erungen an — wenn ich mich so ausdrücken darf — Haupt und Gliedern erfahren. Mag durch die Aufrechterhaltung einer gewissen rechtlichen Kontinuität auch der Anschein erweckt werden, als wäre die Wirtschaftsverfassung von heute ihrem Wesen nach noch die von 1820, in Wirklichkeit ist es anders. Vor allem ist es doch wohl der ẽökono mische Eigentums— begriff, auf dem jeweils eine bestimmte formelle und materielle Wirtschaftsverfassung aufbaut, und durch den sie harakterisiert ist. Dieser Eigentumsbegriff unserer Verkehrswirtschaft hat sich seit 1820 wesentlich geän dert. Er war schon vordem manchem Wechsel unterworfen. Worauf es dem Nationalökonomen bei Beurteilung einer Wirtschaftsverfassung neben der Beurteilung der rein formal— rechtlichen Seite des Eigentumsbegriffes ankommen muß, find die jeweiligen materiellen Auswirkungen und mate— riellen Möglichkeiten, die von jenen ordnenden Rechts— normen ausstrahlen, die den Begriff der Eigentumsordnung ausmachen. Die Herstellung des möglichst freien Privateigentums nun zu Beginn des vorigen Jahrhunderts haͤtte seine besondere ökonomische Bedeutung, deren sich allerdings — wie so oft in der Geschichte — die handelnden Zeitgenossen nur teilweise bewußt sein konnten, und die ich mit dem Schlagworte chara— terisieren möchte: Freisetzung der großen Gruppen von Produktionsfaktoren (Grund und Boden, Arbeit und Kapital). Denn der Begriff wirklich freien Privateigentums barg Grund— ablösung und Grundfreiheit, barg Freizügigkeit der Person und Arbeitskraft und schließlich volle Freiheit in Anlage und Durchführung der Produktion, sei es Produktion auf kapitalistischer Grundlage oder auch nicht, also Gewerbefreiheit das ist aber u. a. Freiheit in der produktiven Berwendung 12 n