Verwendung von Kapital, notwendig in sich. Auf dieser Basis und auf diesen Grundlagen vermochte der überwälti— gende Aufstieg von Wirtschaft und Technik zu erfolgen, der die der diesen folgende Zeit kennzeichnet. Der ökonomisch relevante Grundgedanke war dabei der, daß jeder über seine oder — mit deren Einverständnis — fremde Arbeits— kraft und über sein Produktivkapital möglichst unbeschränkt verfügen und damit an jedem 'Orte jede ihm beliebende wirtschaftliche Tätigkeit entfalten könne! Um die eigentüm— liche Ordnung der Produktion geht es dem Volkswirt— schaftler also hier, und um die tatsächlichen Verfügungs— möglichkeiten, die von der gekennzeichneten Rechtslage ausstrahlen. Vergleichen wir nun damit die heutige Produktionsordnung! Auch heute noch besteht Privateigentum, denn wir können über die uns zustehenden Dinge und Rechte dem Grundsatze nach — ich möchte fast sagen, es liegt hier eine Art diesbezüglicher opinio juris, und zwar umgekehrten Sinnes, als im Falle etwa einer Gemeinwirtschaft, vor — frei verfügen, wenn — nun wenn eben nichts anderes gesagt und bestimmt ist. Aber — es ist eben heute sehr viel anderes gesagt und be— stimmt, und der materielle Inhalt des Eigentumsbegriffes ist heute nach mehr als einer Richtung hin wesentlich beschränkt. Viele Maßnahmen der Sozialpolitik, die meisten Be— stimmungen des Arbeitsrechtes (beispielsweise Stundentag, obligatorischer Kollektivvertrag usf.) wie überhaupt des Wirt. schaftsrechtes, Maßnahmen der Verkehrs- und Handels— politik, u. a. m., ja sogar die Auswirkungen so mancher Steuerpolitik zwingen heutzutage das Wirtschaftsleben in bestimmte Bahnen, beeinflussen das Ergebnis wirtschaftlicher Tätigkeit, die „Verteilung“, und modifizieren das ursprünglich auf volle Freiheit des Eigentums gegründete sog. Spiel der freien Kräfte ganz wesentlich. Ferner ist für die Charakterisierung einer bestimmten Wirtschaftsform, einer bestimmten materiellen Wirtschaftsver⸗ fassung, von Bedeutung die Stellung des Staates zur 17