Gut und schön! Ob aber eine Steigerung der Lohnsätze in jedem Stadium des Wirtschaftszustandes den gewünschten Erfolg erzielt, ist eine Frage für sich, die nur bei voller Er— kenntnis der einschlägigen funktionellen Wirkungen der Lohnerhöhung beantwortet zu werden vermag. Zunächst wird es meiner Meinung nach darauf ankommen, festzustellen, welchen Einfluß der Verlauf der Nachfrage auf dem Arbeilsmarkte, der jeweils durch die Verhältnisse auf den einzelnen Produkt— märkten bedingt erscheint, im Falle der Erhöhung des Lohn— satzes auf die Höhe der gesamten zur Auszahlung gelangen— den Lohnsumme, also auf den Soziallohn ausübt. Hierzu ist zu sagen, daß Erhöhung des Einzellohnes Erhöhung des Soziallohnes nur zur Folge haben kann, wenn die Elastizität der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte kleiner als 1 ist. Ist sie gleich 1, oder gar größer als 1, könnte — ceteris paribus — eine Erhöhung des Einzellohnes keine Erhöhung des Sozial— lohnes — und um diesen muß es sich ja drehen — zur Folge haben, in letzterem Falle sogar das Gegenteil. Ist die Elasti— zität der Arbeitsnachfrage aber kleiner als 1, so setzt das wieder einigermaßen gering elastische Nachfrage jener Produkt— märkte voraus, von denen die Nachfrage nach Arbeit haupt— sächlich ausstrahlt. Bei Märkten solcher Art handelt es sich aber vielfach um lebenswichtige Produkte, deren Preiserhöhung wiederum in erster Linie von der Arbeiterschaft getragen zu werden hat, so daß in diesem Falle wieder die Gefahr besteht, daß die Erhöhung des Nominallohnes in Auswirkung funktioneller Uberwälzungszusammenhänge den erwünschten Er— folg der Reallohnsteigerung zunichte macht oder doch nicht annähernd erreicht. Dabei ist in solchen Fällen noch weiter zu beachten die funktionelle Auswirkung der durch Lohnerhöhung bedingten Preiserhöhung — soweit die Lohn— erhöhung eben nicht aus Monopolgewinn bestritten oder durch Verbesserung des Produktionserfolges eingeholt zu werden vermag, u. a. m. — auf die allgemeine Wirtschaftslage, auf die Konkurrenzlhage gegenüber dem Ausland, oder schlechthin auf etwaige Brachlegung stehenden Kapitales usfs.