12 11. Die Organisation des deutschen Buchhandels. Bestimmungen über Abweichung vom Ladenpreise. 8 6. Eigene. Aufmachung des Sortimenters, — 8 7. Aufschlag. — S 8. Unzulässiger Rabatt. Gutschrift von Rabatt an Dritte. Abgabe verliehener Bücher an die Entleiher. Partieexemplare. — 8 9. Öffentliches Rabattangebot. Ankündigungen und Anzeigen,. Unzulässige Anzeigen. Rabattsparvereine. Zeitungsprämien, Angebot unzulässigen Rabatts. — 8 10. Aufrechterhaltung des Ladenpreises durch den Verleger. — $ 11, Vorzugspreise für Werke, an denen Behörden oder Vereine mitwirken. Vertriebsvereine. — 8 12, S 3, Ziffer 3, der Satzungen. Ausnahmefall, Größere Partie. Periodische Werke. Gesellschaften und -dergl. Angebot, Bestellung und Verrechnung. Benachrichtigung des Sortiments. Bekanntmachung der Vorzugspreise, Weiterverkauf. Rücknahme liegen gebliebener Exemplare. — 8 18. Subskriptionspreise. Serien- und Partiepreise. Antiquariat und Restbuchhandel. 8 14. Antiquariat. Ältere Werke als Antiquariat. — 8 15. Ankündigung antiquarischer Werke. Ergänzung antiquarischer Werke. — 8 16. Restbuchhandel. — $ 17. Bezeichnung als Antiquariat. Antiquariats- und Mischkataloge. — 8 18. Verpflichtung zum Nachweis. Schlußbestimmungen. 8 19. Verstöße. — $ 20. Inkrafttreten der Verkaufsordnung. Im Laufe der mehrjährigen Verhandlungen zwischen den deutschen Verlegern und Sortimentern, die zu dem Übereinkommen geführt haben, aus dem die Verkaufsordnung des Börsenvereins hervorgegangen ist, erschien im Auftrage des Akademischen Schutzvereins (1903) eine Schrift von Professor Karl Bücher unter dem Titel: „Der deutsche Buchhandel und die Wissenschaft.“ Diese Kampfschrift griff den Buchhandel in allen seinen Einrichtungen heftig an, sie rief sowohl bei den Verlegern wie bei den Sortimentern bedeutende Aufregung hervor, beide wurden nicht geschont; auch richtete sie sich gegen die Kommissionäre, die als preisverteuernde Zwischenhändler nach Büchers Meinung ausgeschaltet werden söllten. Hauptsächlich gaben zu dem Angriff die Abschaffung des Kundenrabatts und die Geheimhaltung des Börsenblattes Nichtbuchhändlern gegenüber, wovon auch die Bibliotheken betroffen wurden, Veranlassung. Der Akademische Schutzverein erstrebte den Schutz der Gelehrten und des Publikums vor dem Buchhandel. & 1 seiner Satzungen mit der Überschrift „Zweck“ lautet: „Der Verein will im Interesse der Wissenschaft, ihrer Arbeiter und des Publikums auf den Verlag, Vertrieb und Absatz der wissenschaftlichen Literatur einwirken, um der Verteuerung der Schriftwerke zu steuern, den Absatz zu fördern und die Autoren gegen wirtschaftliche Übermacht beim Abschluß der Verlagsverträge zu schützen. Zu diesem Zweck wird der Verein seinen Mitgliedern mit Rat und Auskunft dienen, die öffentliche Meinung aufzuklären suchen, den Zusammenschluß aller Mitinteressenten fördern, auf eine rationelle Gestaltung