II. Die Organisation des deutschen Buchhandels. 21 aandels gefunden haben; nur so kann die Unterscheidung zwischen einer Buchhändlerfirma einerseits und dem Auchbuchhändler sowie dem bücherkaufenden Publikum anderseits restlos durchgeführt werden. Auch hinsichtlich des Verlags bedarf es der sorgfältigen Unterscheidung, welche Firma als Vollbuchhändler zu den buch- händlerischen Verkehrseinrichtungen zugelassen oder als Kleinbetrieb, Kommissionsverlag, Verlag im Nebenbetrieb hiervon auszuschließen ist Die Bestimmungen des Börsenvereins lauten hierüber, wie folgt: Grundsätze für die Neuaufnahme von Firmen in das Börsenblatt und Adreßbuch. I. Allgemeines. Die Firma muß in Leipzig eine buchhändlerische Vertretung haben. Die Firma muß sich zur Einhaltung der Verkehrsordnung und der Ver- kaufsordnung durch Unterschrift einer Erklärung verpflichten. Es muß ein angemeldeter Gewerbebetrieb als Buchhandlung vorliegen (Verlags-, Zeitungsverlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhandlung, Antiquariat, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhandlung, Reisebuchhandlung, Kolportagebuchhandlung. $ 2 Absatz 2 der Satzung). Unselbständige Personen sind im allgemeinen von der Aufnahme aus- geschlossen. Ha. Für Sortiment. Es muß bei bereits bestehenden Sortimenten und Antiquariaten ein Bücher- lager (Klassiker, Geschenkliteratur, Jugendschriften, populäre und wissen- schaftliche Literatur) vorhanden oder bei Neugründungen der Nachweis der bevorstehenden Errichtung eines Lagers erbracht sein. Schulbücher, Stadtpläne, Gesangbücher, überhaupt Artikel, die fast jede Papierhandlung führt, sollen allein nicht genügen. Versand- und Reisebuchhandlungen müssen, um als buchhändlerische Be- iriebe angesehen zu werden, den Nachweis der geschäftlichen Verbindung nit mehreren Verlegern erbringen. Kolportagebuchhandlungen müssen nachweisen, daß sie mindestens fünf Boten oder Kolporteure dauernd beschäftigen oder mindestens 20000 Mk. Jahresumsatz haben, sowie ferner, daß sie mit mehreren Verlegern in lauernder geschäftlicher Verbindung stehen. Vereinsbuchhandlungen müssen den Nachweis erbringen, daß sie einen geregelten buchhändlerischen Betrieb führen und ihren Gewinn nicht den Ca der Satzung und der Ordnungen des Börsenvereins zuwider abgeben. L. 2, z Ub. Für Verlag. Die Verlagstätigkeit muß bereits erfolgt sein oder als unmittelbar bevor- stehend nachgewiesen werden. Dabei soll der Verlag eines einzelnen Buches von geringerem Umfange nicht genügen, bezw. nur dann, wenn aine Fortsetzung der Verlagstätigkeit ersichtlich ist. Selbstverlag, Kommissionsverlag und Verlag im Nebenbetriebe sollen als Verlagstätigkeit nur gelten, wenn der Vertrieb auch durch das Sortiment nachweislich erfolgt, und wenn mehrere Verlagsartikel vorhanden sind. Die Verlagstätigkeit von Gesellschaften und Vereinen soll als solche nur gelten, wenn ihre Erzeugnisse in der buchhändlerisch üblichen Weise ver- trieben werden und die Verteilung des Gewinnes der Satzung und den Irdnungen des Börsenvereins entspricht. L 2