22 IL Die Organisation des deutschen Buchhandels. N i. Die unter 2. und 3.. genannten Betriebe müssen die Verpflichtung über- nehmen, die Verbindung mit dem Kommissionär nicht zum Bezug von Sortiment zu benutzen. Der Kommissionär hat dafür einzustehen, daß diese Verpflichtung von seinem Kommittenten innegehalten wird. HL Abgewiesene Aufnahmegesuche können im allgemeinen erst nach Jahres- frist wiederholt werden. Der Jahrgang 1928 des Adreßbuchs enthält nach der „Statistischen Übersicht“ einschließlich 507 Filialen 11619 Firmen. Von diesen beschäftigen sich hauptsächlich mit dem Verlags-Buchhandel . . 3462 Verlags-Kunsthandel . . . 387 Verlags-Musikalienhandel ; „469 Sortiments-Kunsthandel . . . . 152 Sortiments-Musikalienhandel . . 674 Antiquariatshandel RR 252 Sortimentsbuchhandel „0.0. 6278 Die reinen Verlagsbuchhandlungen beziffern sich auf 1819 Firmen, hiervon sind ansässig in Berlin. . Leipzig . München Stuttgart Wien . Die 11619 Firmen verteilen sich in den am Börsenverein betei- ligten Ländern auf 2257 Orte nach folgender Übersicht: Zahl der Firmen Zahl der Orte Deutsches Reich. . 1602 Österreich . . 72 Schweiz . 2.2... . 71 übrige Staaten Euronvas . 159 Amerika . . D Afrika . - r 7 ASIEN: + x 4 A Hi Ws 21 BB Der Inhalt des Adreßbuchs setzt sich aus folgendem zusammen: Im Eingang steht die Lebensbeschreibung nebst dem Bildnis einer Persönlichkeit, die eine hervorragende Stellung im Buchhandel einge- nommen und sich besondere Verdienste um ihn erworben hat. Weiter- hin finden wir die Mitteilung der Buchhändlerjubiläen des kommenden und der verstorbenen Vereinsmitglieder des vergangenen Jahres, ferner ein Verzeichnis der buchhändlerischen und buchgewerblichen Fach- blätter, der direkten Leipziger Bücherwagen und der Feiertage, so- dann folgt eine Rabatt-Tabelle und eine statistische Übersicht. Die I. Abteilung bringt das Firmenverzeichnis und das Verzeichnis der Handlungsinhaber, deren Namen mit dem Firmenwortlaut nicht übereinstimmt, sowie der Mitinhaber, Direktoren von Aktiengesell- schäften, Geschäftsführer von Gesellschaften m. b. H. und der Pro- kuristen, diese aber nur. soweit sie nicht Mitglieder des Börsen-