II. Die Zweige des deutschen Buchhandels. Verkaufsordnung für den Verkehr des a A © Billa! > SER GER arm ik Fi : Vo in BC Sa Deutschen Musikalienhandels mit dem Publikum. Angenommen in der Außerordentlichen Hauptversammlung des Verbandes der Deutschen Musikalienhändler zu Köln am 20. September 1925. In Kraft getreten am 9. Oktober 1925. Verändert in der Hauptversammlung des Verbandes der Deutschen Musi- kalienhändler zu Leipzig am 27. Februar 1926 und am 18. Mai 1927, Genehmigt vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Die Verbandsorgane des Musikalienhandels sind die Verleger- kammer und die Sortimenterkammer, die beide im Verband der Deutschen Musikalienhändler vereinigt sind, um etwaige Gegen- sätze beider Gruppen auszugleichen. Der Verband der Deutschen Musikalienhändler ist Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; er wurde am 25. Mai 1829 gegründet, hat seinen Sitz in Leipzig und zählt jetzt 1950 Mitglieder. Zur Ostermesse findet alljährlich eine Hauptversamm- lung des Verbandes in Leipzig statt, in der alle Berufsfragen be- handelt und erledigt werden. Der Vorstand umfaßt sechs Mitglieder und fünf Ausschüsse, die Auskünfte über die ihnen zustehenden Angelegenheiten und Gutachten abgeben : den Vereinsausschuß, den Ausschuß für Urheberrecht, den Preßausschuß, den Wahlausschuß and den Rechnungsausschuß. Wie für den Buchhändler, so ist auch für den Musikalienhändler eine gute wissenschaftliche Vorbildung eine Notwendigkeit. Der Verkäufer hat es mit einem anspruchsvollen Publikum zu tun, das sich im allgemeinen aus den höheren Gesellschaftsschichten, aus Musikern und Künstlern zusammensetzt, Möglichst vielseitige Sprach- kenntnisse sind schon deshalb im Musikalienhandel vonnöten, weil er internationaler Natur ist; Titel der Noten in englischer, französischer und italienischer Sprache müssen sinngemäß gelesen und richtig ausgesprochen werden können. Ohne musikalische Beanlagung und Freude an der Musik sollte sich niemand dem Musikalienhändlerberuf widmen; Notenkenntnis und einige Fertigkeit im Klavier- oder Geigenspiel sind für die Wahl dieses Berufs unerläßlich. Der Musikalienverleger bedarf der konservatoristischen Ausbil- dung, wenn er selbt seine Entscheidung über Annahme oder Ab- lehnung eines ihm für den Verlag angebotenen Musikstücks treffen und nicht in allen Fällen sich auf das Urteil eines Sachverständigen verlassen will, das vielleicht nicht in dem nötigen Maße der Absatz- möglichkeit eines neuen Musikstücks Rechnung trägt. Die Schulung des‘ Ohrs und die Urteilsfähigkeit in musikalischen Dingen werden durch Anhören guter künstlerischer Musik beim Angestellten eines Musikgeschäfts gefördert. Hierzu findet sich reichlich Gelegenheit,