Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II amte bewilligt, so ist der darauf entfallende Bekrag gicht aus Bewilligungen für sächliche Ausgaben be— in der Zweckbestimmung des Titels oder in der Err ritten werden. Ausnahmen können im Haushalts—- läuterung anzugeben. olane zugelassen werden. Im Vertragsverhältnisse beschäftigten Bedienste— ten dürfen außerordentliche Vergütuüngen nur in— soweit bewilligt werden, als die Mittel dafür im Haushaltsplan ersichtlich gemacht oder in den zu seiner Begründung dienenden Unterlagen (8 14) be⸗ sonders veranschlagt sind. Der Ausführung von Bauten sind ausführliche Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen ugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere Zauvorhaben aus laufenden Milteln handelt. In »en Zeichnungen und Berechnungen darf von den m 814 begeichneten Unterlagen ohne Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags nur insoweit ab— gewichen werden, als die Änderung und eine dadurch zewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht er— sjeblich sind. 839 Die auf das Sterbevierteljahr entfallenden Dienst— einkünfte verstorbener Beamien sind an derselben Stelle wie die Diensteinkünfte zu verausgaben. Das Entsprechende gilt für die Gnadenbezüge von Ruhe— gehältern und Unterstützungen. 840 8 Den Verträgen, die für Rechnung des Reichs ge— schlossen werden, soll eine öffentliche Ausschreibung »orhergehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts »der besondere Umstände eine Abweichung hiervon rechtfertigen. Für die Schließung von Verträgen werden von der Reichsregierung einheitliche Grundsätze auf— gestellt. Die Überlassung von Dienstwohnungen erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Besol— dungsgesetzes. Die UÜberlassung von nicht unter 840 fallenden Wohnungen, sonstigen Nutzungen und Sachbezügen an Beamte darf nur gegen angemessenes Entgelt stattfinden, wenn nicht durch Gesetz oder im Haus— haltsplan etwas anderes bestimmt ist. 8 41 847 Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs tehen, dürfen nur gegen einen dem vollen Werte entsprechenden Preis veräußert werden. Abweichun— gen bedürfen der Genehmigung durch den Haushalts- plan. Grundstücke oder Teile von solchen dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ver— zußert werden. Die Veräußerung von Grundstücken yon erheblichem Werte oder von besonderer Bedeu— rung bedarf der Zustimmung des Reichsrats und des Keichstags, soweit nicht aus zwingenden wirtschaft— ichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist. In letzterem Falle ist dem Reichsrat und dem Reichs— tag von der Veräußerung alsbald durch eine Nach— veisung Kenntnis zu geben. Die Veräußerung von Brundstücken, die einen besonderen künstlerischen, ge— chichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in edem Falle der Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags. Ein Tausch von Gegenständen ist nur zulässig, venn er aus wirtschaftlichen Rücksichten geboten ift. Er bedarf der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Die Vorschriften des Abs.2 Satz 2, 3 uind 4 finden sinngemäße Anwendung. 8 42 Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushalts— plan in einer Zweckbestimmung Mittel bewilligt, dürfen weder außerplanmäßig noch auf solche Mittel verrechnet werden, die im Haushaltsplane der Ver— waltung ohne nähere Angabe des Verwendungs— zwecks zur Verfügung gestellt sind (8 33). Ausgaben, für die im Haushaltsplane nicht durch eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und die nicht voll in Ausgabebewilligungen der im Abs. 1 bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Höhe als außerplanmäßig zu behandeln (874). 843 Für einen und denselben Zweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans ver— ausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Haushalts— plan etwas anderes ergibt. 8 44 Freiwillige Zuwendungen aus Rücksichten der Billigkeit dürfen unbeschadet der Vorschrift des 8 50