Nr.2 — Zag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 23 8 48 An der Gründung eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn für das Unternehmen die Form einer Aktiengesell— schaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der fatzungsmäßig ein Auffichtsrat zu bestellen ist, ge⸗ wählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustim— mung des Reichsministers der Finanzen. Von der Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Auf die Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Bei der Gründung soll sich das Reich durch ge— eignete Abmachungen den erforderlichen Einfluß auf das Unternehmen sichern, insbesondere soll, soweit es der vom Reiche mit der Beteiligung verfolgte Zweck gestattet, das Recht zur Bestellung eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ausbedungen wer— den, wenn der Anteil des Reichs am Stammkapitale mindestens ein Drittel beträgt oder das Interesse des Reichs es sonst erfordert. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Gesellschaft auch satzungs— mäßig verpflichtet werden, das Unternehmen von einer durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beauf— tragten, dem zuständigen Reichsminister genehmen Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen. Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs.2 ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile bestehender Gesellschaften besitzt oder erwirbt, hin— zuwirken, sofern die Bedeutung der Beteiligung des Reichs dazu Anlaß gibt. An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, be— tkreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) soll sich das Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haft— pflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Ge— nossenschaft durch Statut im voraus auf eine be— stimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an einer Genossenschaft bedarf der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. 849 Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen von der Verwaltung, der sie angehören, Verträge nur mit Genehmigung des zuständigen. Reichs— ministers geschlossen werden. Dieser kann seine Be— fugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Die Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Ver— — Lekehrseinrichtungen gegen Bezahlung der allgemein estgesetzten Preise oder Gebühren. 8 50 Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im Vertragsweg weder aufgehoben noch geändert wer— den. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi— nanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachge— ordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung handelt. Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichs— rats oder des Staatenausschusses oder des Bundes— rats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die Ausnahme auch der Zustimmung des Reichsrats und des Reichsbags. 8 51 Zahlungsverbindlichkeiten gegen das Reich dürfen, oweit eine Stundung bei Verträgen der in Frage ommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus— nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die nshung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet wird. Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen dasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen. Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub yon Forderungen des Reichs unberührt. 8 52 Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen Reichsminister, und zwar, wenn durch die Nicht— erfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nach— teil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichs— minister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billig— eitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die is kann auf nachgeordnete Stellen übertragen werden. 8 53 Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus Kassen- oder Rechnungsfehlbeträgen sowie Forde— rungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens