s Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II zum Verkaufe gebrachten Gegenständen dürfen vor— Bei der Ausführung eines Baues oder dem Er— weg von den Einnahmen abgezogen werden. In verbe von Grundstücken aus Mitteln für einmalige diesen Fällen müssen der volle Betrag der Einnahme dder außerordentliche Ausgaben dürfen, solange die und der vorgenommene Abzug in der Rechnung an- Rechnung über den Bau noch nicht endgültig abge— gegeben werden. chlossen ist, die Erlöse aus der Wiederveräußerung yon solchen Grundstücken und beweglichen Sachen, die über den dauernden Bedarf und über den twaigen Anschlag hinaus erworben oder hergestellt varen, mit dem für die Erwerbung oder Herstellung uufgewendeten Betrage der Ausgabebewilligung vieder zugeführt werden; ein Mehretlös ist bei den Sinnahmen des außerordentlichen Haushalis zu ver⸗ echnen. Auch sonstige bei der Ausführung des Baues sich ergebende Einnahmen dürfen als Bau— mittel verwendet werden, soweit sie in den im 814 Abs. 1 begeichneten Unterlagen vorgesehen und bei der Bemessung der Baumitiel berücksichtigt find. Verausgabte Beträge, die an die Reichskasse zu— rückgezahlt werden, sind als Einnahme zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß der Bücher oder betrifft sie übertragbare Mittel, so sind sie von der Ausgabe wieder abzusetzen. Zuviel gezahlte Besoldungs- und Versorgungs— gebührnisse einschließlich etwaiger Nebenbezuͤge und zuviel gezahlte Dienstbezüge der Angestellten sind in jedem Falle von der Ausgabe wieder ab— zusetzen. In der Jahresrechnung (Reichshaushaltsrech⸗ iung) sind die Einnahmen und Ausgaben unter »enjenigen Abteilungen und Unterabteilungen nach⸗ zuweisen, unter denen sie im Haushaltsplane vor— gesehen sind. Einnahmen auf Einnahmereste aus ꝛinem Vorjahr und Ausgaben auf aus einem Vor— ahr übernommene Bestaͤnde werden, soweit nicht eine gleichartige Bewilligung für das neue Rech— aungsjahr vorliegt, an der entsprechenden Stelle der Rechnung hinter den planmäßigen Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen. 372 Nacherhebungen und Erstattungen sowie Ver— gütungen an Reichsabgaben sind in allen Fällen bei den betreffenden Abgaben, nachträglich gezahlte sowie wiedereingezogene Anteile an Abgabenerträgen —— und Vergütungen sind durch Absetzen von der Ein— nahme, Rückeinnahmen auf Vergütungen bei der be— treffenden Abgabenart als Einnahmen zu verrechnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Konsulatsgebühren. Bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung können vereinnahmte und demnäͤchst zurückgezahlte Beträge an Porto, Personengeld, Telegrammgebüh— ren usw. als Ausgabe verrechnet werden, auch wenn die Erstattung vor Abschluß der Bücher erfolqat. Bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehre sowie aus der Überlassung von Fahrzeugen, die in der Rechnung des Vorjahrs auf Grund der bei dem Bücherabschluß erfolgien vorläufigen Feststellung zuviel verrechnet worden sind, von den Einnahmen des laufenden Jahres ab— gesetzt werden. 8 73 Einnahmen, die den im Haushaltsplan angesetzten Sinnahmebetrag und die aus einem Vorjahr ver— zliebenen Einnahmereste übersteigen (Mehreinnah— nen), sowie Ausgaben, die den im Haushaltsplan ungesetzten Ausgabebetrag und die aus einem Vor— ahr übernommenen Bestände überschreiten (Mehr— ausgaben), sind überplanmäßig nachzuweisen. Mehr— auusgaben bei übertragbaren nicht abzuschließenden Bewilligungen (8 30) sind als Vorgriff nachzu— veisen, sofern nicht im Haushaltsplan eiwas anderes bestimmt ist (3 30 Abs. 2). Soweit über eine Ausgabebewilligung nicht ver— fügt ist, ist der unverwendet gebliebene Betrag in Abgang und, wenn es sich um eine übertragbare nicht abzuschließende Bewilligung (8 80) handelt, in Rest zu stellen. 871 Den Ausgabemitteln dürfen Einnahmen außer im Falle des 8 70 nur auf Grund besonderer im Haushaltplan erteilter Ermächtigung zugeführt werden. g 74 Einnahmen und Ausgaben, die weder unter eine Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen noch