13 Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Er kann auch, soweit er es für zweckmäßig erachtet, die Prüfung am Sitze der rechnunglegenden oder einer dieser vorgesetzten Stelle oder im Einverständ— nis mit dem zuständigen Reichsminister auch an einer anderen Stelle durch Beduftragte vornehmen lassen oder sie an seiner Stelle einem Mitglied über— tragen. Die örtliche Prüfung kann auch in der Weise er— folgen, daß an Stelle der Vorprüfung durch die Ver— waltungsbehörde (8 92) und der Prüfung durch den Rechnungshof eine gemeinsame Prüfung stattfindet, an der die Verwaltung und der Rechnungshof sich beteiligen. Das Verfahren regelt der Rechnungshof. Die Abordnung der Beauftragten oder Vertreter des Rechnungshofs erfolgt durch den Präsidenten des Rechnungshofs. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs— minister der Finanzen vorbehaltlich der Bewilligung etwa erforderlicher Mittel durch den Reichshaus— haltsplan am Sitze von Behörden ständige Prüfungs— stellen des Rechnungshofs einrichten. Sie unter⸗ stehen ihm sachlich und persönlich. 891 Soweit die Prüfung am Sitze des Rechnungshofs stattfindet und sich aus 88 93, 94 nichts anderes er— gibt, sind die Rechnungen mit Belegen dem Rech— nungshofe zur Prüfung zu übersenden. Prüft der Rechnungshof auf Grund der Kassenbücher, so gelten diese als Rechnungen im Sinne dieses Gesetzes. Be— triebe mit kaufmännischer Buchführung (8 85) haben eine eingehende Inventur und Bilanz, eine ausführ— liche Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihren Jahresbericht einzureichen. 8 92 Soweit die Prüfungsart nicht ein abweichendes Verfahren bedingt, sind die Rechnungen durch die zuständigen Behörden vorzuprüfen. Hierbei sind, wenn dies nicht schon früher geschehen ist, die Be— lege rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen sowie die Rechnungen mit den Belegen in formeller und fachlicher Hinsicht zu prüfen. Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Rechnungs⸗ hof oder gegebenenfalls seinem Vertreter oder Be— auftragten bei Vorlage der Rechnung unter Bei— fügung der nötigen Erläuterungen, Bemerkungen und Bescheinigungen mitzuteilen. Der Rechnungshof darf auf die völlige oder teil— weise Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörden Berlin, den 16. Januar 1923 29 zeitweise oder dauernd verzichten oder nach seinem Ermessen ihre Einschränkung anordnen. 8 93 Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von ge— ringerer Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen nachgewiesenen Einnahmen und Aus— gaben wesentliche Abweichungen von den maßgeben— den Vorschriften und Bestimmungen in größerer An— jahl nicht zu erwarten sind, von der regelmäßigen ährlichen eigenen Prüfung ausschließen und die Prü— ung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er kann geeignetenfalls hierbei eine vereinfachte oder be— chränkte Prüfung gestatten. Von Zeit zu Zeit hat er sich davon zu uͤberzeugen, daß die Verwaltung der Mittel, die Rechnungslequng und die Rechnungs prüfung vorschriftsmäßig erfolgen. Der Rechnungshof darf jederzeit die von den Ver— valtungsbehörden geprüften Rechnungen einfordern, die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und Entscheidungen einsehen, ergänzen und ändern sowie die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich vorbehalten. Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der yon ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungs— hofe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und die— enigen wahrgenommenen Abweichungen und Ver— töße mitzuteilen, über die der Rechnungshof Bemer— ungen aufzustellen verpflichtet ist (F107). Der Rechnungshof kann auf die Angabe der Titel— verwechselungen von nicht erheblicher Bedeutung ver— zichten. 894 Der Rechnungshof kann die Prüfung der Rech— nungen nach seinem Ermessen beschränken. Er darf auf die Vorlegung von Rechnungsbelegen verzichten. 895 Bei denjenigen Mitteln, die durch den Haushalts— plan zur. Selbstbewirtschaftung überwiesen werden, hat der Rechnungshof nur die Verausgabung an die beteiligte Stelle zu prüfen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwal— rung nach den bestehenden Vorschriften geführt und bon den zuständigen Stellen geprüft worden ist; er ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser Belegenheit berechtigt. 8 96 Die Prüfung der Rechnungen durch den Rech— nungshof hat sich darauf zu erstrecken, 1. ob der Haushaltsplan einschließlich der dagu⸗ gehörigen Unterlagen eingehalten ist