15 Nr.2 — Tag der Ausgabe: bei Erledigung seiner Erlasse rüugen. Die vom Rech nungshofe verhängten Strafen sind auf dessen Ei— suchen von dem zuständigen Reichsiminister einau— ziehen. Die mit der Ausführung des Reichshaushalts— plans betrauten Behörden der Länder und Gemein— den haben den Anordnungen des Rechnungshofs in den im Abs. 1 begeichneten Angelegenheiten Folge zu leisten. Zur Durchführung der Anordnungen des Rechnungshofs können auf dessen Ersuchen durch die zuständige oberste Landesbehörde Strafen innerhalb der im Abs. 1 gezogenen Grenzen verhänat werden. 8 103 Der Rechnungshof hat die aus der Prüfung der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver— waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen. Sachlich unerhebliche Mängel und Verstöße sind nur, wenn ihnen eine grundsfätzliche Be— deutung beiwohnt, zum Gegenstand einer Exinne— rung zu machen oder ohne Verlangen einer Beant— wortung zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde oder des Rechnungsführers au bringen. 8 104 Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge fest— gestellt werden, deren Deckung durch die Beantwor— tung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so hat der Rechnungshof wegen der Vereinnahmung der Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen. Vom Rechnungshofe festgestellte Fehlbeträge dürfen nur nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden. Der Rechnungshof kann auf die Anhörung verzichten. 8 105 Von der Herbeiführung der Einziehung von Be— trägen, die an öffentliche Kassen zuwenig ein- oder von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und der Auszahlung von Betraͤgen, die von den öffentlichen Kassen zuwenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn die Einziehung oder die Zuruückzahlung mit Weite— rungen oder Kosten verbunden waͤre, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Betrags ständen. 8 106 Der Rechnungshof verständigt die rechnunglegende Stelle, sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist Berlin, den 16. Januar 1923 31 8 107 Nach Prüfung der für das Rechnungsjahr gelegten Rechnungen hat der Rechnungshof unter selbständiger und unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen zufzustellen, aus denen sich insbesondere ergeben muß, 1. ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den— jenigen übereinstimmen, die in den Kassenrech— nungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind, und ob sie ordnungsmäßig belegt fsind; ob und welche Abweichungen von dem Haus— haltsplan und seinen Unterlagen vorgekommen sind und in welchen Fällen gegen die die Ein— nahmen und Ausgaben des Reichs oder den Erwerb und die Verwaltung von Reichseigen— tum betreffenden Gesetze oder die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verstoßen ist sowie in welchen Fällen auf eine Erinnerung des Rechnungshofs gemäß 8 96 Hiffer 3 und 4 keine ausreichende Abhilfe erfolgt ist; 3 zu welchen über- und außerplanmäßigen Aus— gaben die Genehmigung des Reichsrats und Reichstags noch nicht beigebracht ist, und welche Beträge in der Haushalisrechnung zu Unrecht 7 über⸗ oder außerplanmäßig nachagewiesen InD. Mit den Bemerkungen ist ein Bericht darüber zu erbinden, welche wesentlichen Anstände sich aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersön— ichkeit (Abschnitt IVa) ergeben haben. Titelverwechselungen sind in die Bemerkungen nur zufzunehmen, wenn durch sie eine wesentliche Über— chreitung einer Bewilligung vermieden oder ver— ursacht worden ist, oder es sich um eine Angelegenheit yon grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung — BD—— die Einnahmen und Ausgaben des Reichs bestim— nenden Vorschriften nur aufzuführen, wenn es sich im Fragen von grundjiätzlicher oder sonst erheblicher Bedeufung handelt. Liegt über eine einzelne Frage oder einen Rech— nungsabschnitt eine endgültige Entscheidung des Rechnungshofs noch nicht vor, so kann er dieserhalb einen Norbehalt machen. Insoweit der Rechnungshof von der Befugnis des 393 Gebrauch gemacht hat, werden die Bemerkungen auf Grund der von den Verwaltungsbehörden gege— venen Unterlagen aufaestellt.