Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, Bei Beteiligung des Reichs an einer Genossen— in der die hauptsächlichsten Prüfungsergebnisse zu- schaft im Sinde des 8 48 Abs. 4 finden diese Vor— sammengefaßt werden. chriften sinngemäße Anwendung. 8 108 Der Rechnungshof hat seine Bemerkungen zur Reichshaushaltsrechnung dem Reichsminister der Finanzen zu übermitteln. Dieser legt fie dem Reichs⸗ rat, und dem Reichssstag mit dem Antrag vor, die Reichsregierung wegen der Reichshaushaltsrechnung zu entlasten. Die Entlastung erstreckt sich, wenn nicht etwas anderes beschlossen wird, nicht auf diejenigen Ange— legenheiten und Beträge, wegen deren vom Rech⸗ nungshof ein Vorbehalt gemacht ist (5107 Abs. 45. Sie gilt unter der gleichen Voraussetzung als erteilt mit der Entlastung zu derjenigen Reichshaushalts⸗ rechnung, zu der der Rechnungshof den Vorbehalt aufgehoben oder nachträglich an seiner Stelle eine Bemerkung aufgestellt hat. Die Rechnungen des Rechnungshofs werden von dessen Präsidenten dem Reichsrat und dem Reichstag zur Prüfung und Entlastung vorgelegt. 8 109 Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für jedes Rechnungsjahr hat der Rechnungshof, sofern nicht bereits vorher Anlaß dazu gegeben 'ift, der Reichs⸗ regierung die von ihm bei der Prüfung gemachten Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Ab— änderung von Gesetzen und Verordnungen mitzu— teilen. Die Reichsregierung hat über den Bericht Beschluß zu fassen und dem Rechnungshofe von ihre Entschließung Kenntnis zu geben. Diejenigen Teile des Berichts, die der Rechnungs⸗ hof als gleichzeitig für den Reichsrat und den Reichs⸗ tag, bestimmt bezeichnet hat, sind mit der dagu ge⸗ troffenen Entscheidung der Reichsregierung dem X und dem Reichstag zur Kenntnis vorzu— egen. WVa. Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechts— personlichkeit 8110 „Ist das Reich an einer Gesellschaft mit eigener Reichspersönlichkeit als Aktionär oder Gesellschafter beteiligt, so erfolgt die Prüfung des Unternehmens durchdns Reich nach den Vorschriften der 88 111 18 J 8111 Der zuständige Reichsminister prüft die Betäti— zung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund der diesem als solchen zu— gänglichen Unterlagen und der Berichte des etwa von ihm ernannten Auffichtsratsmitglieds. Den Berichten des Aufsichtsratsmitglieds sind das diesem zur Verfügung stehende Material und in den Fällen des 8 48 Abs.2 Satz 2 die Prüfungsberichte der Treuhandgesellschaft beizufügen. Der zuständige Reichsminister hat das zur Ab— tellung etwaiger Mängel Erforderliche nach Maß⸗ zabe der ihm gegenüber der Gesellschaft gesetzlich oder satzungsmäßig zustehenden Rechte unverzüglich zu veranlassen. 8 112 Spätestens drei Monate nach der endgültigen Fest— tellung der Inventur und Bilanz der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr übersendet der zuständige Reichsminister dem Rechnungshofe die m8 111 bezeichneten Unterlagen und Berichte unter Mitteilung des Ergebnisses seiner Prüfung. Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der Gesell— schaft auf Grund der ihm gemäß 8 112 übersandten Unterlagen. Für die im 8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Prü— ungen ist die Treuhandgesellschaft im Einverneh— men mit dem Rechnungshofe zu bestellen. Die Richtlinien für die Prüfung sind zwischen dem zu— ständigen Reichsminister und dem Rechnungshofe zu vereinbaren. 8 113 Der Rechnungshof kann auch, soweit die Satzun— gen der Gesellschaft oder besondere mit dieser ge— troffene Vereinbarungen es vorsehen, die Bücher und Schriften der Gesellschaft durch Beauftragte in dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang prüfen lassen. Die Befugnis entfällt, wenn die im 8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgeseheyen Prüfungen bereits von einer dem Rechnungshofe genehmen Treuhand— gesellschaft unter Beachtung von ihm angegebener Besichtspunkte ausgeführt und in der von ihm etwa für erforderlich erachteten Weise ergänzt worden sind.