15 Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 233 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 Vom zi. März 1928 Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: ArtikelJ Dem Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 treten nach der Anlage hinzu: uͤr die allgemeine Reichs- verwaltung ........... für die Kriegslasten *) .... m) Die ZDahlen sind in den im ordentlichen Haushalt im außerordentlichen Haushalt an kinnahmen an tortdauernden Ausgaben Reichsmark an inmaligen Ausgaben Reichsmark an Einnahmen an Ausgaben Reichsmark Reichsmark Reichsmark 10500 000 160 000 000 519 517 250 28 982 750 160000 000 vorstehenden Summen für die allgemeine Reichsverwaltung mitenthalten. an Einnahmen Reichsmark 710 500 000 160 000 000 — — Zusammen an Ausgaben Reichsmark 548 500 000 60 000 000 Artikel2 Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, a) die Garantie dafür zu übernehmen, daß für einen Betrag von 225 Millionen Goldmark Vorzugs- aktien der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft bzw. für die darüber auszugebenden Zertifikate eine Dividende von 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird, o) zur Rationalisierung industrieller Betriebe in besonders gefährdeten Grenzgebieten Garantien bis zu 16 Millionen Reichsmark zu übernehmen, zur Beschaffung von Düngemitteln für die von Unwetterschäden betroffenen Gebiete Pommerns Garantien bis zu 3600 000 Reichsmark zu übernehmen. Berlin, den 31. März 1928. Der Reichspräsident pvon Hindenburg Der Reichsminister der Finanzen Dr. Höhler Reichsgesetbbl 1928 I