eichsgesetzblatt Teill 32 g * —— Pæor-. » »halt: Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgle ich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz. Vom 27. April 1926 ................................... ... S. 203 Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz. Vom 27. April 1926. Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ande— rungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) wird nach Zustimmung des Reichsrats der neue Wortlaut des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) nachstehend bekanntgemacht. Berlin, den 27. April 1926 Der Reichsminister der Finanzen Dr. Reinhold Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanz⸗ ausgleichsgesetz). I. Landessteuern und Gemeindeabgaben 81 Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sint berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, foweit nicht die Reichsverfaffung und die gemäß der Reichsver— fassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegen— stehen. 532 (1) Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Ländei und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist. (2) Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet. 83 Landes und Gemeindesteuern, die die Steuereinnah— men des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht er— hoben werden, wenn überwiegende Interessen der Reichs— finanzen entgegenstehen. 84 Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden Gemeindeverbände), die die Vorschrift des 83 verletzen, müssen aufgehoben oder derart abgeaͤndert werden, daf ein Widerspruch mit den Interefsen der Reichsfinanzen nicht mehr besteht. WBierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 21. Mai 1926) Reichsgesetzbl. 1926 1 85 (1) Die von der Landesregierung für die Gemeinden Gemeindeverbände) erlassenen Mustersteuerordnungen owie einzelne Gemeindesteuerordnungen, die eine neue, hbisher in dem Lande nicht geltende Steuerart einführen, oder die von den Mustersteuerordnungen in wesentlichen Junkten abweichen, oder die mit dem Reichsminister der Finanzen als zulässig vereinbarte Höchstsätze überschreiten, ind von der Landesregierung vor dem Erlaß oder dei Erteilung der Genehmigung dem Reichsminisier der Fi— nanzen vorzulegen. (2) Erhebt der Reichsminister der Finanzen binnen zwei Wochen keinen Einspruch, so kann der Erlaß ergehen oder die Genehmigung erteilt werden. Andernfalls haben kinigungsverhandlungen stattzufinden. Führen diese binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Einspruchs zu keinem Ergebnis, so findet 6 entsprechende Anwendung. Das Verfahren nach 86 steht dem Erlaß oder der Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht entgegen. (3) In Laͤndern, in denen eine Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht vorgeschrie— ben ist, hat die Landesregierung die nötigen Bestimmungen dafür zu erlassen, daß das im Abs. 1,2 geregelte Verfahren durchgeführt werden kann. 86 (1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes— regierung über die Frage, ob eine landesrechtliche Steuervorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, ent⸗ scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Reichsfinanzhof. Zustaͤndig ist der große Senat in der im 846 Abs. 2 Satz T der Reuͤhs— abgabenordnung vorgesehenen Zusammensetzung. Die näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetlicher Rege— lung vorbehalien. (2) Uber die Frage, ob Landes-⸗ oder Gemeindesteuern geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schädi— gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen der Erhebung der Steuern entgegenstehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Lan— desregierung der Reichsrat 87 Die Laͤnder und Gemeinden (Gemeindeverbaͤnde) sollen die ihnen zur Verfügung stehenden Steuern nach Maß— gabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen.