) 206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teiil II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am (3) Soweit die Einkommensteuer, die auf den im Ertrage von Reichssteuern alenderjahre 1925 bezogenen Arbeitslohn (g 11 Abs. 1,3 des Einkommensteuergesetzes) entfällt, gemäß 88 89, 90 1. Allgemeine Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht veranlagt worden ist, zelten die nach den Vorschriften des Einkommensteuer— 21 jesetzes einbehaltenen oder verwendeten Steuerbeträge (1) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in ils veranlagt im Sinne des Abs. 1Nr. 1 und des Abs.? welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Ein- Nr. 1. aahmen aus Reichssteuern zu beanfpruchen haben. (2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die Länder Anteile an folgenden Reichssteuern: —— —— und Körperschaftsteuer (5 22 bis 34), Grunderwerbsteuer (88 36, 37), Umsatzsteuer (9 40), Kraftfahrzeugsteuer (g 41), Rennwettsteuer (8 42). (3) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer erheben (8 38). 828 (1) Auf die einzelne Gemeinde entfällk nach Maßgabe der g8 26 bis 32 1. soweit nicht die Vorschriften der Nr.2 Anwendung finden, das Steuersoll a) der Einkommensteuerpflichtigen, die am letzten Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der Gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, der Körperschaftsteuerpflichtigen, die am letzten Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der Gemeinde den Ort ihrer Leitung hatten; 2. das Steuersoll der Einkommensteuerpflichtigen und der Körper⸗ schaftsteuerpflichtigen, die in dem maßgebenden Steuerabschnitt in der Gemeinde Grundbesitz (829 oder eine Betriebsstätte (8 11) hatten. (2) Das Steuersoll eines Eisenbahnunternehmens ent— ällt auf die Gemeinden, in denen sich in dem maßgebenden Zteuerabschnitt der Sitz der Verwaltung, eine Station der eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder ꝛine sonstige gewerbliche Anlage befand. (8) Soweit die auf den Arbeitslohn entfallende Ein⸗ ommensteuer nicht veranlagt wird, entfallen die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen »der verwendeten Steuerbeträge auf die Gemeinden, in enen die Steuerpflichtigen in dem maßgebenden Steuer⸗ abschnitt einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in⸗ ändischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt jatten. 2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 822 (1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab erhalten die Länder drei Viertel. Das den Ländern zustehende Aufkommen wird nach dem Verhältnis verteilt, das nach den Vorschriften der 8823 bis 34 festgestellt worden ist Verteilungsschlüsseh. (2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1925 hbis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungsschlüsseln herteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zur Anderung des Landessteuergesetzes in der Fassung des 510 Nr. 3 des Gesetzes über Anderungen des Finanz— ausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. wust 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) festgestellt werden. 823 (1) Die Verteilungsschlüssel, nach denen das Auf— ommen nach dem 31. März 1926 verteilt wird, werden unächst im Kalenderjahre 1926 auf der Grundlage des Steuersolls festgestellt, das sich ergibt l. aus den Steuerbeträgen, die für im Kalenderjahre 1925 endende Steuerabschnitte bis zum 30. Juni 1926 veranlagt sind, 2. aus den Veränderungen, die an den in Nr. 1 be— zeichneten Steuerbetraͤgen bis zum 30. Juni 1926 eingetreten sind. ð 26 (1) Soweit nicht die Vorschrift des 527 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet, entfällt das Steuersoll eines Steuer⸗ oflichtigen auf die Sitzgemeinde (525 Abs.1 Nr. 1). Auf mehrere Sitzgemeinden entfallen gleiche Anteile an dem Steuersoll. Übersteigt das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 4000 Reichsmark, so entfällt das Steuersoll ausschließlich auf die für die Besteuerung maßgebende Sitzgemeinde. (2) Auf die Sitzgemeinde oder die mehreren Sitz⸗ gemeinden zusammen muß mindestens ein Viertel des (2) Die nach Abs. 1 festgestellten Verteilungsschlüssel verden ergänzt und im Kalenderjahre 1927 mit Wirkung für die Zeit vom 1. April 1926 ab neu festgestellt unter Berücksichtigung 1. der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Steuerbeträge, die — VDD— 2. der Veränderungen, die an den in Nr. Wbezeichneten Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1926 ein⸗ getreten sind.