J ) 208 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ weisung der Flächengröße oder d an iezerer 8 48*) der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Naßstabs (327 i) Die Länder sowie mit deren Genehmi di Abs. 3 Satz 3, 828 Abs. 1Satz ), der Einnahme ( 28 i und we dr ——— Abs.2 N. Mmd der Ausgaben an Gehältern und * Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben Sie Böhnen (628 2Abs. 2 Nr. ) mitzuteilen. Die Landes. Nib befugt, die Zuschläge nach fachlichen Merkmalen regierungen hestimmen die Behöerden, denen die Mit. er Gruddstüch abzustufen, insbesondere unbebaute teilungen nach Satz 1 zu machen find. Hrundstůcke vorauszudelasten —V —8 (2) Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Ge⸗ F meinde und Gemeindeverband nicht mehr als zwei vom Sind beteiligte Gemeinden zugleich Sitzgemeinden und Zundert und, wenn eine Wertzuwachssieuer micht erhoben Belegenheitsgemeinden, so wird das Einkommen aus wrird, nicht mehr als vier vom Hundert, des steuerpflich⸗ Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach den Vorschriften igen Wertes betragen, wovon hoͤchstens die Hälfle auf der g827, 28 zerlegt. 826 findet Anwendung. das Land entfallen darf. Diese Höchstsätze duͤrfen auch in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Voraus— belastung von Grundstücken nicht überschritten werden. (8) Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden, wenn bei der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals Grundstücke in die Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zuschlag— recht der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt unberührt, wenn die Grundstücksübertragung der Gesellschaftsteuer nicht unterliegt. Bα (4) Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßi—⸗ zungen vorsieht, sind die Zuschläge in gleichem Ver—⸗ hältnis zu ermäßigen. (5) Für die Verwaltung der Zuschläge und das Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichssteuer. Die Länder sind berechtigt, insoweit das Rechtsmittel auf einen lediglich für die Zuschläge geltenden Grund gestützt wird, das Rechtsmittelverfahren abweichend von den Vorschriften der Reichsabgaben— ordnung zu regeln. 833 Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die Gemeinden zu beteiligen; die Beteiligung soll wenigstens teilweise nach Maßgabe der 88 25 bis 38 erfolgen. Den Bemeinden steht ein Anspruch auf Beteiligung an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gegen das Reich nicht zu. ß 34 Steuerbeträge, die nach den Vorschriften der 88 25 bis 32 nicht auf eine Gemeinde entfallen, bleiben bei der Feststellung des Verteilungsschlüssels außer Betracht. 8 35 Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr als zwanzig vom Hundert hinter dem Vurchschnitts— satze zurückbleibt, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung enkfällt, so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Er— reichung der Grenze von zwanzig vom Hundert nach— träglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen an Einkommensteuer zu ergänzen. J Auf Antrag einer Landesregierung hat der Reichs— minister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer den von der Landesregierung bezeichneten Behörden zu über— tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegen das Reich wird hierdurch nicht begründet; der Abzug von hier vom Hundert zugunsten des Reichs (536 Abs. 1) indet nicht statt. 3. Grunderwerbsteuer g 36 (1) Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer auf Grund des Grunderwerbsteuergesetzes erhalten die Länder in voller Höhe, abzüglich vier vom Hundert für die Ver— waltung der Steuer durch das Reich. Die Länder sind verpflichtet, von ihrem Anteil an die Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände) mindestens die Hälfte zu überweisen. Die Unterverteilung auf Gemeinden und Gemeinde— verbände bestimmt die Landesgesetzgebung. (2) Die Grunderwerbsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 4. Umsatzsteuer 840 (1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde— verbände) in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 831. März 1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom 1. April 1926 ab dreißig vom Huͤndert. Die Zeteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt die Landesgesetzgebung. (2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden Anteils ·wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl 837 (1) Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) —X— ihres Gebiets belegen sind. (2) Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet mehrerer Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände), so wird die Steuer nach dem Verhältnis der Werte der Grundstücksteile verteilt, die in den einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) liegen. (3) Die Vorschrift des 82 des Grunderwerbsteuer nesetzes findet Anwendung. e) Im g38 Abs. 2 fallen die Worte „und, wenn eine Wertzuwachs⸗ teuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom Hundert,“ gemäß 13 Nr. 8 in Verbindung mit 819 Abs. 6 des Gesetzes über Ande⸗ ungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JI S. 284) mit Wirkung vom t. April 1927 ab weg.