J Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 verteilt. Soweit die Verteilung nach der Bevölkerungs- anteil der Gemeinde entsprechend zu berichtigen, sobald zahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils letzten Volks- die Veränderung unanfechtbar feststeht. Bis dahin gilt zählung maßgebend. —— die ursprüngliche Festsetzung. B 429198 —— 5. Kraftfahrzeugsteuer nächst berücksichtigten Gemeinde ausschließlich beteiligt sei, so kann sie bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Seit— 8 punkt, in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, den Antrag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanz-⸗ amt stellen, das die Veranlagung vorgenommen hat. Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die Berichtigung steht der zunächst berücksichtigten Gemeinde hinnen einem Monat die Beschwerde an das Landes— inanzamt zu, das endgültig entscheidet. Gehören beide Bemeinden zu verschiedenen Ländern, so stehen die be— zeichneten Rechtsmittel auch den zuständigen Landes— behörden zu. (1) Das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhalten die Länder in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver— waltung der Steuer durch das Reich. Die eine Hälfte der Steuer ist nach der Bevölkerungszahl, die andere nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu verteilen. (2) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer mindestens zur Hälfte zu Zwecken der öffentlichen Wege— unterhaltung zu verwenden. (8) Die Kraftfahrzeugsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 8 6. Rennwettsteureee g40 (1) Das Aufkommen an Rennwettsteuer auf Grund des Rennwett- und Lotteriegesetzes erhalten die Länder in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver— waltung der Steuer durch das Reich. Die Steuer nach 810 des bezeichneten Gesetzes steht zur Hälfte dem Lande zu, in defsen Gebiet der Totalisator betrieben wird; zur andern Hälfte wird sie nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt. Die Steuer nach 811 des bezeichneten Gesetzes steht den Ländern in dem gleichen Verhältnis zu, in dem sie an der Steuer nach 8 10 beteiligt sind. (02) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer zu einem Drittel zu Zwecken der Pferdezucht zu verwenden. (8) Die Rennwettsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. 77 Verteilungsverfahren 843 Die Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer (d 29) stellt der Reichsminister der Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Rechnungs⸗ anteile fest, die bis zu den im 8 23 Aoͤs. 1 und 2 bezeich⸗ neten Stichtagen nach den Vorschriften der 88 44 bis 48 für die Gemeinden der einzelnen Länder festgefetzt worden sind. 54 g44 (1) Ist an einem Steuersoll nur eine Gemeinde be— teiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Ver— anlagung den Rechnungsanteil dieser Gemeinde fest. Die Gemeinde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen. Das gleiche Recht steht der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Behörden zu. (2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 28 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung im Sinne des 823 Abs. 1Nr. 2 und Abs.2 Nr. 2 erhöhl oder ganz oder teilweise weggefallen, so ist der Rechnungs. g 45 (1) Sind an einem Steuersoll mehrere Gemeinden be⸗ reiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veran— lagung die Rechnungsanteile dieser Gemeinden in einem Verteilungsplane fest. Der Verteilungsplan ist den Ge— meinden mitzuteilen. Sind Gemeinden mehrerer Länder beteiligt, so ist der Verteilungsplan auch den Landes— regierungen oder den von ihnen beauftragten Behörden mitzuteilen. Die Vorschriften des 544 Abs. 1 Satz 2,3 tinden Anwendung. (2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 23 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung mm Sinne des 823 Abs. 1Nr.2 und Abs.2 Nr. 2 erhöht oder ganz oder teilweise weggefallen, so sind die Rechnungs⸗ anteile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen, sobald die Veränderung unanfechthbar feststeht. Die Berichtigung erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern das Steuersoll nicht ganz weggefallen ist. Bis zur Auf— dellung des neuen Verteilungsplans gilt der ursprüngliche Verteilungsplan. 846 (1) Gegen den Verteilungsplan steht den beteiligten Gemeinden, in den Fällen des 845 Abs. 1 Satz 3 aͤuch den zuständigen Landesbehörden, binnen drei Monaten der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Ein— pruchsbescheid binnen einem Monat die Beschwerde an das Landesfinanzamt zu. Gegen die Entscheidung des Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde an den Reichsfinanzhof statt, der im Beschlußverfahren ent— cheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ailt der ursprüngliche Verteilungsplan. (2) Die Landesgesetzgebung kann die Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde insoweit auf Landesbehörden übertragen, als die Rechtsmittel sich gegen die Zerlegung des Steuer⸗ olls nach 828 Abs. 3 unter mehrere Gemeinden des dandes richten. (8) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 ist so lange aus⸗ zusetzen, bis das Steuersoll unanfechtbar feststeht. z47 ( ) Hat das Finanzamt in den Fällen des 845 die Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landes nicht berücksichtigt, so kann die Gemeinde oder das Land den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans