7 , —— 4 — M9 489 eichsgesetzblatt Teil 1925 Ausgegeben zu Berlin, den 15. August 1925 Nr. 39 Inhalt: Einkommensteuergesetz. S. 180. — Körperschaftsteuergesetz. S. 208. — Reichsbewertungsgesetz. S. 214 — Gesetß über Vermögen- und Erbschaftstener. S.2338. — Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens. S.211. — Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer. S. 214. — Gesetz zur Anderung von Verbrauchssteuern. S. 248. — Gesetz über die gegenseitigen Besteucrungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden. S, 232. — Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. S. 2351 Verordnung über die steuerliche Belastung der ADigaretten. S. 260 Einkommensteuergesetz., Vom 10. August 1925. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet vird: — 81 Von dem Einkommen der natürlichen Personen wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen— steuer erhoben. J1. Persönliche Steuerpflicht 82 Mit dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig unbeschränkt einkommensteuerpflichtig): alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf— enthalt haben. Als gewöhnlich gilt ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten,; beträgt der Aufent— halt mehr als sechs Monate, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate,; Beamte des Reichs, Beamte der Länder und Angehörige der Wehrmacht (Reichsheer und Reichs— marine), die ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus— land haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift. Den Beamten des Reichs stehen die Beamten der Deutschen Reichs— hahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank aleich 83 (1) Mit Einkommen, das aus dem Inland bezogen wird (inländischem Einkommen), sind steuerpflichtig befchränkt einkommensteuerpflichtig) alle natürlichen Personen, wenn sie nicht schon nach 82 unbeschränkt tenerpflichtig sind. (2) Als inländisches Einkommen im Sinne des Abs.)] auterliegen der Besteuerung nur: Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Laud— und Forstwirtschaft (56 Abs. 1Nr. 1); Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (6 Abs. 1 Nr. 2), Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. August 1925* RNeichsgesetzbl. 1925 1 Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register einge— tragen sind (36 Abs. 1 Nr. 6); Einkünfte aus einer im Juland ausgeübten sonstigen selbständigen Berufstätigkeit (86 Abs. 1 Nr. 3); Einkünfte aus nichtfelbständiger Arbeit (6 Abs.1 Nr. 4), die im Inland ansgeführt wird oder aus geführt worden ist; Einkünfte aus Hypotheken, Grundschulden und anderen Forderungen oder Rechten, die durch in— ländischen Grundbesitz oder inländische grundstücks— gleiche Rechte gesichert sind; Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge— winne, die entfallen auf inländische Aktien, Kuxe, Genußscheine, sowie auf Anteile an der Reichsbank, an inlandischen Kolonialgesellschaften, an inländischen bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an inländischen Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Linklinfte aus der Beteiligung an einem inländischen Zandelsgewerbe als stiller Gesellschafter; Zinsen aus Anleihen, die in inländischen öffent— ichen Schuldbüchern eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn der Sitz oder Ort der Leitnna des Schuldners im Inland liegt; Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des 842, die bei der Veräußerung von inländischen Grundstuüͤcken sowie von Rechten, auf die die Vor— schriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden, erzielt werden; regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus inlän— dischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (8 36 Abs. 1), soweit sie nicht nach Nr. 5 besteuert werden. Den öffentlichen Kassen stehen die Kassen der Deutschen Reichs— bahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank gleich. 3 * 1 10 —41 84 Der Reichsminister der Finanzen wird ermaͤchtigt, mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen ein auswärtiger Staat das Einkommen eines Deutschen insbesondere aus Gewerbebetrieb schwerer