90 Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 191 für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der (3) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind, und Bezüge der Finanzen kann aus der öffentlichen Erwerbslosenfürsorge. Nach ap füͤr S ichti Einkünf 3Haud— näherer Anordnung des Reichsministers der ) sn mit 3 aus Vand * — schaft, Finanzen können auch andere Bezüge von der J— Steuer befreit werden, sofern sie zu aͤusschließlich b) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ein mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewährt kommendarten, — werden und dem Vermögen öder Einkommen von auch ein auderer als der in Abs. 1, 2 bezeichnete Zeit— natürlichen Personen, juristischen Personen, oder raum als Steuerabschnitt zugelassen werden. Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichtei (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen entstaumen, die im Inland keinen Wohnsitz Kalender⸗ oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so ver— Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben. türzt sich der Steuerabschnitt entsprechend. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des 82 Nr. 2 bleiben die Einkünfte außer Ansatz, die in dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet diese Steuerpflichtigen ihren dienstlichen Wohn sitz haben. Der Reichsminister der Finanzen ist er— mächtigt mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen, inwieweit bei anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen, die sich des Erwerbes wegen im Ausland aufhalten, die im Ausland erhobene Einkommensteuer ganz oder zum I auf die inländische Einkommensteuer angerechnet wird. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf inländi— sches Einkommen (8 3) keine Anwendung. 89 810 (10) Steuerabschnitt ist a) bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (46 Abs. 1 Nr. 1) beziehen, das Wirtschaftsjahr vom J. Juli bis 30. Juni, als Wirtschaftsjahr in diesem Sinne gilt auch das Wirtschaftsjahr, für das regelmäßige Ab— schlüsse in der Zeit vom 24. Juni bis 6. Jul— einschließlch auf einen andern Tag als den 30. Juni gemacht werden,; d)) bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirt— schaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen; 5) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalender— jahr. (2) Hat ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb noch Einkünfte anderer Art, so ist auch für die andern Ein künfte der Steuerabschnitt maßgebend, der nach Abs. für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb gilt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe mit verschiedenen Wirtschaftsjahren der im Abs. Ja, b bezeichneten Art, so ist Steuerabschnitt das Wirtschaftsjahr, das als letztes im Kalenderjahr endet, in diesem Falle sind bei der Einkommensermitt— lung die Einkünfte aus einem Betriebe, dessen Wirt— schaftsjahr mit dem Steuerabschnitt nicht überein— stimmt, nicht mit dem im Steuerabschnitt erzielten, sondern mit dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betraß anzusetzen. (1) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, dem Steuerpflichligen tatsächlich zuge— lossen sind. Soweit ein geschuldeter Betrag in einem Steuerabschnitt fällig geworden, sein Eingang aber zweifelhaft geworden ist, kann der Steuerpflichtige ihn bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen, in dem er einbringlich wird. (2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der im 86 Abs. J Nr. JWbis 3 bezeichneten Art regelmäßige Abschlüsse fertigen, gelten Einnahmen in dem Steuerabschnitt als bezogen, für den sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung spätestens 'n den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein— nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungs— mäßiger Buchführung in dem Abschluß für einen früheren Steuerabschnitt ausgewiesen, so gelten sie als in diesem Steuerabschnitt bezogen. (3) Laufende Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit 86 Abs. 1ENr. 4), die vor Beginn des Verdienstzeit— raums zugeflossen sind, gelten in dem Steuerabschnitt als bezogen, in den der Verdienstzeitraum fällt; die Vorschrift über die Einbehaltung der Steuer vom Arbeitslohne bei der Lohnzahlung (& 70 Abs. 31) bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die Frage, für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als ausgegeben gilt, entsprechende Anwendung. (6) Wenn nach 8 10 Abs. 2 Satz 2 Einkünfte eines Wirtschaftsjahrs einem später endenden Steuerabschnitt zugerechnet werden, so tritt für die Frage, wann Be— träge als vereinnahmt oder ausgegeben gelten, an die Stelle des Steuerabschnitts dieses Wirtschaftsjahr. 811 812 (1) Der Gewinn (537 Abs.2 Nr. 1) ist der Über— schuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Er— zeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem Betriebe dienenden Gebäude nebst Zubehbr sowie des beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Steuerab— schnitts gegenüber dem Stande am Schlusse des vorange— Jangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße rung von Grund und Boden, der zum Anlagekapital gehört, bleiben außer Betracht. Bei Steuerpflichtigen, bei denen nach der Art des Betriebs das der Berufs— tätigkeit dienende Vermögen am Schlusse der einzelnen Steuerabschnitte wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pfseat und am Schlusse des Steuerabschnitts