90 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ Waren über das übliche Maß hinans nicht vorhanden Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen sind, ist es zulässig, lediglich den Uberschuß der Ein— Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht hierzu, nahmen über die Äusgaben zugrunde zu legen. wenn sie auf Grund einer befonderen privatrecht „E Ist während des Steuerabschnitts ein Gegen lichen Verpflichtung erfolgen. land veräußert worden und das Entgelt bis zum e) Soweit die Ausgaben Werbungskoften sind oder Schlusse. des Steuerabschnitts noch nicht faͤlig geworden nit“ec, bestimmten Einkommendart inwirtschaft— IMlo ist bei Berechnung des Gewinns an Stelle des ichem Zusammenhange stehen, sind sie bei dieser Art, im Hegenstandes der Wert der Gegenforderung anzusetzen. ibrigen vom Gesamtbetrage der bei den einzelnen Ein— Hinzuzurechnen ist auch der Wert der Gegenstände, Außs hen gewonnenen Ergebnisse abzuzichen. Bei beuten, Nutzungen oͤder Dienstleistungen, die der oeschränkt Steuerpflichtigen ist der Abzug der iin dibst Steuerpflichtige aus seinem Betriebe für sich und seinen Rh bezeichneten Sonderleistungen überhdaupt nicht, der Haushalt oder für audere Zwecke, die außerhalb des lbzug der übrigen im Abs. J genannten Auswendungen Betriebs liegen, entnommen hat. nur insoweit statthaft, als sie mit Einkünften in wirt (8) Bei Aufgabe, Veräußerung oder unentgeltlicher schaftlichem Zusammenhange stehen, die der Besteuerung Abertragung des Betriebs tritt fuͤr die Berechnung des unterliegen. Gewinns aus diesem Betrieb an die Sielle? des Schlusses des Steuerabschnitts der Zeitpunkt der Auf—⸗ gabe, Veräußerung oder Übertragung. An die Stelle des Schlusses des vorangegangenen Steuerabschnitts tritt bei Eröffnung eines Betrlebs der Zeitpunkt der Eröffnung, bei Erwerb eines Betriebs der Schluß ded Steuerabschnitts des Rechtsvorgängers oder der für diesen maßgebende Zeitpuikt im Sinne des Satzes 1 g 16 (1) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche ung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf—⸗ vendungen. (2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Her— tellung von Gegenstäuden, deren Verwendung oͤder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungs— zemäß auf einen längeren Seitraum erstreckt, dürfen nicht in dem Steuerabschnitte der Anschaffung oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können vieh mehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrage berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf, die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung ergibt (Absetzung für Abnutzung). (8) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulaͤfsig für Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, für gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte, sür Gebäude, Be⸗ und Entwässerungsanlagen und äschereiwirtschaftliche Anlagen. Die Absetzungen be— messen sich nach der gemeingewöhnlichen Nutzungs⸗— dauer des Gegenftandes. Absetzungen für außergewöhn— — zulässig, »edürfen jedoch besonderen Nachweises. Die Ibd— etzungen dürfen von keinem höheren als dem An— chaffungs- oder Herstellungspreisen (x 19 Abs. 2) vor— zenommen werden und sind nach Hundertsätzen zu bemessen. (4) Bei Bergbaunnternehmungen, Steinbrüchen und anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Be— rieben sind Absetzungen für Substanzverringerungen ulässig, die Vorschriften des Abf. 3Satz 2bis4 iuden entsprechende Anwendung. (5) Zu den Werbungskosten gehören auch: l. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbe— betrieb, sonstige öffentliche Abgaben und die Bei— träge zur Versicherung von Gegenständen, soweit diese Aufwendungen zu den Geschäftsunkosten oder Verwaltungskosten zu rechnen sind; 813 Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesehbuchs zu führen ver— pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels? gesetzbuchs tatfächlich führen, ist der Gewim 57 Abs.2 Nr. J, 8 19) der nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführung für den Schluß' des Steut— abschnitts ermittelte Überschuß des Betriebsvermögens üüber das Betriebsvermögen, das am Schlusse des vor— angegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu⸗ grunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entnah—⸗ men aus dem eigenen Betriebe (12 Absf. 2), die ab— zugsfähigen Ausgaben (88 15 bis 18) und die Bewer— ung (58 19 bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des 812 Abs. 3 finden eutsprechende Anwendung. 814 Zu den Einnahmen (87 Abs. 2 Nr. 2, 812 Absf. I) gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Guͤter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, hierzu zählen ins— besondere auch der Wert der Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließ— lich der zugehörigen sonstigen Raͤume, Gaͤrten und Parf. anlagen. 8 15 s “ Ausgaben (37 Abs. Nr.2, 812 Abs. 1, 8 13) ind: J. die Werbungskosten (8 16), 2. die im 817 bezeichneten Sonderleistungen, 3. die Schuldzinsen und die auf besonderen privat⸗ rechtlichen, öffentlich⸗rechtlichen oder gesetzlichen Verpflichtungsgründen beruhenden Reuten und dauernden Lasten, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die für die Einkommenstener außer Betracht bleiben die nach dem Aufbringungsgesetze vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) zu entrichtenden Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge; der ür den Rückkauf von Einzelobligativnen nach 88 57 bis 66 des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (rReichsgesetzbl. IIS. 287) auf- Jewendete Betrag ist nicht abzugsfähig, die auf Grund des 8 4 des Gesetzes über die Liqui⸗ dierung des Umlanfs an Rentenbankscheinen vom